Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167562/19/Zo/AK VwSen-167564/21/Zo/AK

Linz, 02.07.2013

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 17.01.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 04.01.2013, Zl. VerkR96-2818-2012,

·         hinsichtlich Punkt 2 durch seine erste Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Keinberger, Berichter: Mag. Zöbl),

·         sowie hinsichtlich der Punkte 1 und 3 durch das Einzelmitglied Mag. Zöbl,

zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses (VwSen167564) wird durch die erste Kammer abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltich bestätigt.

II.      Die Berufung gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses (VwSen167562) wird durch das Einzelmitglied Mag. Zöbl abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

III.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge in Höhe von 436 Euro zu I und 38 Euro zu II zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie § 1 Abs.3 und 37 Abs.1 und 3 FSG;

Zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie § 52 Z10a, § 97 Abs.5 und    § 99 Abs.3 lit.a StVO;

Zu III.: §§ 64 ff VStG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, Autobahn A 25 bei Km 14, Fahrtrichtung Suben.

Tatzeit: 16.11.2012, 19:07 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 10 a StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren,

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, Autobahn A 25 bei Km 16,6 Fahrtrichtung Suben.

Tatzeit: 16.11.2012, 19:07 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

 

3) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, Autobahn A 25 bei Km 16,6 Fahrtrichtung Suben.

Tatzeit: 16.11.2012, 19:07 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs. 5 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, BMW316i, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe(n) von 1) 90,00 Euro 2) 2.180,00 Euro 3) 100,00 Euro

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe(n) von 1) 50 Std. 2) 1008 Std. 3) 72 Std.

 

gemäß 1) § 99 Abs. 3 Iit a StVO 2) § 37 Abs. 1 und 3 Ziffer 1 FSG 3) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

237,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.607,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Angaben im Straferkenntnis nicht korrekt seien. Nach Aufforderung durch den UVS ergänzte er die Berufung dahingehend, dass an jenem Tag nicht er mit dem PKW gefahren sei. Lenkerin sei seine Lebensgefährtin X  gewesen, diese habe dem Anhaltezeichen nicht Folge geleistet, weil alle 4 Reifen abgefahren gewesen seien. Als Beifahrer habe sich Herr X im Fahrzeug befunden, dieser könne die Angaben bestätigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.05. sowie 24.06.2013. An der ersten Verhandlung haben sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, bei der fortgesetzten Verhandlung waren beide entschuldigt. Es wurden die Zeugen X, GI X und GI X sowie in der fortgesetzten Verhandlung nochmals X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Am 16.11.2012 wurde der PKW mit dem Kennzeichen X in Wels auf der A25 in Fahrtrichtung Suben gelenkt. In diesem Bereich besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Das Fahrzeug ist einer Zivilstreife (GI X und GI X) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Bei der Nachfahrt wurde um 19.07 Uhr bei Km 14,000 eine Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Die Polizeibeamten versuchten in weiterer Folge, das Fahrzeug anzuhalten, wozu sie auf der Überholspur auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug fuhren. Der Beifahrer, GI X, gab dem zu diesem Zeitpunkt unbekannten Lenker mit dem Anhaltestab mit rotem Licht durch das geöffnete Fenster ein Haltezeichen, in weiterer Folge wurde der PKW überholt und im Zivilstreifenfahrzeug der Schriftzug „Polizei bitte folgen“ aktiviert. Der Lenker dieses PKW folgte vorerst dem Zivilstreifenfahrzeug, als dieses sich bereits auf der Autobahnausfahrt Wels-Nord befand, wurde der PKW plötzlich wieder zurück auf die A25 gelenkt, wodurch sich dessen Lenker der Anhaltung entzog. Die Polizeibeamten konnten zu diesem Zeitpunkt ihr Zivilstreifenfahrzeug nicht mehr wenden, weil sie sonst die Autobahnausfahrt entgegen der Fahrtrichtung hätten befahren müssen.

 

Strittig ist, wer zu diesem Zeitpunkt den PKW gelenkt hatte. Der Berufungswerber selbst gab dazu an, dass er an diesem Abend zu Hause gewesen sei, der PKW sei auf seine Lebensgefährtin, Frau X zugelassen und diese sei damals mit dem Auto gefahren. Sie habe ihm erzählt, dass sie auf der Autobahn von der Polizei angehalten worden wäre, sich jedoch der Anhaltung entzogen habe, weil die Reifen beim Fahrzeug abgefahren gewesen seien. Sie sei an diesem Tag mit einem gemeinsamen Bekannten, Herrn X, entweder im Kino oder in Traun gewesen und es sei vereinbart gewesen, dass Herr X bei ihnen übernachtet hätte. Bei der Fahrt auf der Autobahn hätten sie sich vermutlich auf dem Heimweg befunden. Er sei am nächsten Tag von 2 Polizisten an seiner Arbeitsstelle diesbezüglich befragt worden und habe den Polizisten gleich gesagt, dass er an diesem Tag nicht gefahren sei sondern zu Hause gewesen sei.

 

Die Zeugin X gab anlässlich ihrer Vorsprache vor dem UVS am 12.03.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2013 an, dass sie damals den PKW gelenkt habe. Herr X sei ihr Beifahrer gewesen. Plötzlich sei die Polizei vor ihr gefahren und sie habe den Schriftzug „Polizei bitte folgen“ gesehen. Vorerst sei sie dem Fahrzeug nachgefahren, im Bereich der Autobahnabfahrt Wels-Nord sei sie aber letztlich gerade weitergefahren. Sie habe nicht anhalten wollen, weil alle 4 Reifen beim PKW abgefahren gewesen seien und sie Angst gehabt hatte, dass der PKW abgestellt würde.  Das Polizeifahrzeug sei ihr erst aufgrund des Schriftzuges aufgefallen, ein Anhaltezeichen mit einem Anhaltestab habe sie nicht gesehen.

 

Herr X sei damals vorher schon bei ihnen zu Hause in X gewesen und sie sei mit ihm nach Traun gefahren. Bei der Rückfahrt hätten sie zu einer gemeinsamen Bekannten in Wels am Stadtplatz fahren wollen, zu dieser seien sie letztlich auch gefahren. Am selben Abend seien sie noch nach X nach Hause gefahren, Herr X sei mit ihr mitgefahren und habe in X übernachtet. Sie sei bei der Autobahnabfahrt Wels-Nord gerade weitergefahren und habe die nächste Autobahnabfahrt benutzt, wie diese heiße, wisse sie nicht.

 

Anlässlich der fortgesetzten Verhandlung am 24.06.2013 (diese war erforderlich, weil der Zeuge X seiner Ladung für die erste Verhandlung nicht nachgekommen ist) gab sie an, dass sich der Vorfall grundsätzlich so zugetragen habe, wie sie ihn bereits am 28.05.2013 geschildert hatte. Allerdings sei nicht Herr X ihr Beifahrer gewesen, ihr sei in der Zwischenzeit eingefallen, dass der Beifahrer der Zwillingsbruder des Berufungswerbers, Herr X gewesen sei. Dies sei ihr erst kurz vor der zweiten Verhandlung eingefallen, zum Vorfallszeitpunkt habe sie Antidepressiva genommen und sie sei damals sowohl mit Herrn X als auch mit Herrn X häufig unterwegs gewesen. Herrn X habe sie von einer Tankstelle in Traun in der Nähe des X abgeholt und sei mit diesem nach Wels gefahren, dort hätten sie eine gemeinsame Bekannte besuchen wollen, es sei aber der Vorfall mit der Polizei dazwischen gekommen. Sie seien dann nicht zu dieser Bekannten gefahren sondern bei der nächsten Ausfahrt von der Autobahn abgefahren und von dort nach X gefahren. Von dieser Abfahrt sei sie über die „Osttangente“ nach X gefahren. Auf Vorhalt, dass sich die „Osttangente“ mehrere Kilometer von der von ihr benutzten Autobahnabfahrt entfernt befindet gab sie dann an, dass sie durch Wels zurück auf die Osttangente gefahren sei.

 

Der zur fortgesetzten Verhandlung erschienene Zeuge X machte von seinem Entschlagungsrecht als naher Angehöriger des Beschuldigten Gebrauch und machte zum Vorfall keine Angaben.

 

Der Zeuge GI X gab zum Vorfall an, dass er selbst den Lenker nicht gesehen habe. Er habe beabsichtigt, das Fahrzeug wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuhalten, weshalb er auf der Überholspur auf gleicher Höhe gefahren sei. Sein Kollege habe dem Lenker mit dem Anhaltenstab mit rotem Licht Anhaltezeichen gegeben, in weiterer Folge habe er das Fahrzeug überholt und den Schriftzug „Polizei bitte folgen“ aktiviert. Während des Nebeneinanderfahrens habe ihm sein Kollege gesagt, dass es sich beim Lenker um einen „jungen Burschen“ handle.

 

Bezüglich der Nachfahrt sei ein Video angefertigt worden, auf diesem habe man jedoch wegen der Dunkelheit den Fahrzeuglenker nicht erkennen können. Kollegen der PI X hätten sie darauf aufmerksam gemacht, dass Frau X die Zulassungsbesitzerin dieses PKW ist, dieser möglicherweise jedoch von deren Lebensgefährten, Herrn X gelenkt werde. Aufgrund von in Polizeiakten vorhandenen Fotos des Herrn X habe sein Kollege den Lenker identifiziert. Sie hätten am nächsten Tag mit Herrn X an seinem Arbeitsplatz Kontakt aufgenommen, er habe jedoch von Anfang an abgestritten, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, habe zu diesem Zeitpunkt aber keinen anderen Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass Frau X Zulassungsbesitzerin des PKW sei, habe diese aber nicht als Lenkerin angeführt.

 

Der Zeuge GI X führte zum Sachverhalt an, dass sie nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrzeug anhalten wollten, weshalb sein Kollege auf der Überholspur auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er mit dem Anhaltestab, welcher über ein rotes Licht verfüge, durch das geöffnete Fenster ein Haltezeichen gegeben. Er habe zum Fahrzeuglenker hinübergesehen und festgestellt, dass sich nur 1 Person im Fahrzeug befinde. Es habe sich um einen jüngeren Mann gehandelt. Dieser habe zu ihm herübergeschaut und das Anhaltezeichen erkannt. Es habe sich sicher nur 1 Person im Fahrzeug befunden und der Lenker habe ganz kurze Haare gehabt. Aufgrund des Lichtes des Anhaltestabes sei es auch im Dunkeln möglich, den Lenker auf die kurze Entfernung beim Nebeneinanderfahren zu erkennen. Zum Aussehen des Berufungswerbers bzw. der Zeugin X ist anzuführen, dass der Berufungswerber bei der Verhandlung eine ganz kurze Frisur (Haarlänge ca. 2mm) hatte, während die Haare der Zeugin in etwa 50cm lang waren. Beide bestätigten in der Verhandlung, dass sie auch zum Vorfallszeitpunkt die gleiche Frisur hatten.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Die Polizeibeamten X und X machten bei ihren Aussagen einen ruhigen und sachlichen Eindruck. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie sich an den doch relativ ungewöhnlichen Vorfall noch gut erinnern konnten. Die Behauptung des Zeugen X, dass er im Schein des roten Anhaltestabes auf die geringe Entfernung den Lenker des PKW erkennen konnte, ist durchaus glaubwürdig. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er nur 1 Person im Fahrzeuginneren gesehen hat. Letztlich darf auch das völlig unterschiedliche Aussehen des Berufungswerbers und der angeblichen Lenkerin nicht unberücksichtigt bleiben. Der Berufungswerber hat extrem kurze Haare, während diese bei der Zeugin X auffällig lang sind. Ein Verwechseln dieser beiden Personen erscheint praktisch ausgeschlossen.

 

Dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft bestritt, ist nachvollziehbar, wird deshalb aber nicht glaubwürdiger. Auffällig ist auch, dass auch er Hr. X als angeblichen Beifahrer angegeben hatte, wobei dieser bei ihnen übernachtet habe. Weshalb sich auch er diesbezüglich getäuscht haben soll, bleibt völlig im Unklaren.  

 

Die Zeugin X machte einen ausgesprochen unglaubwürdigen Eindruck. Erst nach einem Gespräch mit ihrem angeblichen Beifahrer X fiel ihr entsprechend ihren Angaben wieder ein, dass es sich beim Beifahrer um den Bruder des Berufungswerbers gehandelt habe. Während sie bei ihrer ersten Vernehmungen nicht mit Sicherheit sagen konnte, was der angebliche Beifahrer X in Traun gemacht haben soll, konnte sie sich 1 Monat später daran erinnern, dass sie den Bruder des Berufungswerbers bei einer konkreten Tankstelle in Traun abgeholt habe. Bei ihrer ersten Vernehmung gab sie an, dass sie ihre Bekannte „X“ in Wels am Stadtplatz aufgesucht hätten, 1 Monat später gab sie an, direkt nach Hause gefahren zu sein. Sie konnte auch die Fahrtstrecke von der Autobahnabfahrt Wels-West nach X nicht sinnvoll erklären. Insgesamt sind ihre Angaben so widersprüchlich, dass diese offensichtlich nicht richtig sein können.  nach Ansicht der zuständigen Mitglieder des UVS handelt es sich offensichtlich um zwischen dem Berufungswerber und der Zeugin X abgesprochene Angaben, wobei auch die zusätzlich zu deren Stützung  angeführten X und der Bruder des Berufungswerbers nicht bereit waren, die Angaben zu bestätigen. Es ist jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass der PKW nicht von Frau X gelenkt wurde, weshalb als einzig möglicher Lenker zum Vorfallszeitpunkt der Berufungswerber verbleibt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

§ 97 Abs.5 StVO 1960 berechtigt die Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber am 16.11.2012 um 19.07 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A25 von Km 14,000 bis Km 16,600 lenkte. Er hielt dabei laut den unwidersprochenen Angaben der Polizeianzeige im Bereich einer 100 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 125 km/h ein und missachtete im Bereich der Autobahnabfahrt Wels-Nord das deutlich sichtbare Anhaltezeichen. Er ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B.

 

Der Berufungswerber hat daher alle 3 ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Bezüglich der Schwarzfahrt sowie dem Nichtbeachten des Anhaltezeichens ist dem Berufungswerber vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, weil ihm der Umstand, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist bekannt war und aufgrund seines Verhaltens es offensichtlich ist, dass es der Berufungswerber gerade darauf angelegt hat, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen.

 

5.3. Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber in den Punkten 1 und 3 vorgeworfenen Übertretungen der StVO beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung liegt gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG zwischen 363 und 2180 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber weist 4 einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG auf, diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Schwarzfahrten gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen deutlich spürbare Strafen verhängt werden müssen. Den Berufungswerber haben seine bisherigen Vormerkungen nicht davon abgehalten, weiterhin PKW zu lenken, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, weshalb die Einschätzung der Erstinstanz, dass nunmehr die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen höchsten Geldstrafe (allerdings noch ohne Verhängung einer Primärarreststrafe) erforderlich ist, zutreffend erscheint. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht. Diese Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, der nach der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Einkommen von ca. 1200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt.

 

Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem nichtbeachteten Zeichen hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 15% ausgeschöpft. Diese Strafen erscheinen im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht überhöht und notwendig um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich dem offensichtlich vorsätzlich missachteten Haltezeichen ist die Strafe sogar als milde anzusehen. Auch bezüglich dieser Strafen kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

 

 

Zu III.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Karin Bissenberger                               Mag. Gottfried  Z ö b l

                        (Punkt I + III)                                                                          (Punkt II + III)

 

 

 

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