Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167702/14/Bi/Ka

Linz, 15.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 3. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 19. Februar 2013, VerkR96-2935-2012, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 3) aufgehoben und das jeweilige Verwaltungs­strafverfahren eingestellt wird.

Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene       Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. In den Punkten 1) und 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

      Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens­­kosten der Erstinstanz den Betrag von 28 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 2  und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 150 Euro (30 Stunden EFS), 2) 140 Euro (28 Stunden EFS) und 3) 30 Euro (6 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. März 2012, 17.10 Uhr, im Gemeinde­gebiet Aistersheim, A8 bei km 33.500, als Lenker des Lkw x mit dem Anhänger x

1) sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auf­tretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kom­binationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichen­de Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt seien, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaum­begrenzung verhinderten. Fest­gestellt worden sei, dass die auf dem Plateau-Tandemachsanhänger abgestellten Maschinen und Werkstatteinrichtungen nicht ausreichend gesichert gewesen seien – zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die angelegten Zurrgurte locker gewesen.

2) sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 2.800 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten worden sei.

3) habe er als Lenker den Zulassungsschein des Anhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 32 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen Meldungsleger x (Ml) und Herrn x (B) sowie der kfztechnischen Amtssachverständigen Frau x (SV), Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr, durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass bei der Anhaltung 8 Stück 2,5 t-Gurten samt Antirutschmatten vorgefunden worden seien, beweise, dass er sich vor der Fahrt von einer korrekten Ladungssicherung vergewissert habe. Die Tatsache, dass ein Auffahren auf die Wiegeplatten nur rückwärts möglich gewesen sei und diese nach der Verwiegung ein Leergewicht von 50 bis 100 kg pro Platte angezeigt hätten, beweise, dass die Wiegung nicht korrekt gewesen sei. Im Punkt 3. stehe Wort gegen Wort, daher verlange er eine Vernehmung als Zeuge.

Die Art und Weise, wie die Amtshandlung verlaufen sei, und die Tatsache, dass der Beamte einen seiner Ratschen geöffnet habe, weise eindeutig auf Amtsmiss­brauch hin. Er verlange daher eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch und falsche Zeugenaussage.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die schriftlichen Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt wurden, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden und auf dieser Grundlage sowie aufgrund der vom Ml bei der Amtshandlung angefertigten Fotos, soweit sie als aussagekräftig erachtet wurden, ein SV-Gutachten durch die Amtssachverständige erstattet wurde.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw am 25. März 2012 mit dem Lkw x, einem Mercedes-Sprinter, samt Tandemachsanhänger x zum Zeugen B nach Wenig im Innkreis fuhr, um dort verschiedene Werkzeuge und Einrichtungsteile einer Werkstätte abzuholen und nach St. Leonhard bei Freistadt zu bringen. Der Bw besitzt nach eigenen Aussagen eine Ausbildung als Berufs­kraftfahrer und hat Erfahrung bei der Ladungssicherung; der Zeuge B war nach eigenen Aussagen 17 Jahre als Anlagebautechniker tätig. Zusammen mit einem Nachbarn luden sie die schweren Teile auf den Anhänger – eine Bandsäge mit ca 400 kg, eine Schweißtisch mit ca 600 kg und eine Werkbank mit ca 300 kg – wobei alle Teile mit Zurrgurten – je 2 Stück über Kreuz – und Antirutschmatten bzw Gummimatten gesichert wurden. Auf den Fotos sind diese Zurrgurte einwandfrei ersichtlich und auch teilweise Gummimatten, zumindest unter den einzelnen Tischbeinen.

Der Zeuge B hat die seiner Ansicht nach einwandfreie Ladungssicherung durch den Bw glaubwürdig bestätigt, war aber bei der darauffolgenden Fahrt über die A8 nicht anwesend.

 

Der Bw gab an, er habe vor Fahrtantritt die Spannung der Zurrgurte für ausreichend befunden und beabsichtigt, die Ladungssicherung nach einer kurzen Fahrtstrecke nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls die Gurte nachzu­spannen, er habe aber bis zur Autobahnauffahrt Ort im Innkreis keinen geeigneten Parkplatz für das Gespann gefunden und daher die Autobahn befahren. Bei der Autobahnraststätte Aistersheim habe er die Kontrolle jedenfalls nachholen wollen, sei aber kurz vorher von der Polizei überholt und zur Autobahnraststätte, dem Platz vor der Tankstelle, gelotst worden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml sich als Lenker eines Polizeifahr­zeuges zur Kontrolle des vom Bw gelenkten Gespanns entschlossen hat, weil bei der Nachfahrt und beim Überholen beobachtet wurde, dass „Gurte flatterten“, dh die Ladung nicht ausreichend gesichert schien. Fest steht auch, dass der Ml den Bw bei der Anhaltung mit dem pauschal gehaltenen Vorwurf konfrontierte, er habe sich nicht um eine ordnungsgemäße Ladungssicherung bemüht, was der Bw als überzogene – und wie er in der Verhandlung zugab, lediglich auf 2 Gurte zutreffende – Kritik erachtete, sodass es bei der Amtshandlung zum einem von beiden bestätigten „verbalen Schlagabtausch“ kam.      

Der Bw stieg aus, ging um das Fahrzeug und spannte nach dem Dafürhalten des Ml Gurte nach, obwohl der Ml und sein Kollege den Bw davon abhalten wollten, um Beweisfotos zu machen. Der Ml öffnete im Zuge dieses „Streitgesprächs“ eine Ratsche ganz, was vom Bw als unsachgemäß kritisiert wurde – der Ml gab das in der Verhandlung auch zu, allerdings habe er das „nicht in die Anzeige als Vorwurf miteinbezogen“.

 

Nach den auch von Bw unbestrittenen Ergebnissen des Beweisverfahrens waren bei der Kontrolle zumindest 2 Zurrgurte zu wenig gespannt, die sich aber laut Bw (und objektiv nicht widerlegbar) nicht am selben geladenen Gegenstand befanden. Nach übereinstimmenden Aussagen sind die Fotos nur hinsichtlich der Anzahl und der Platzierung der Gurte und Matten aussagekräftig.

 

Die AmtsSV hat die Anzahl und die Anbringung der Zurrgurte für die ausreichende Sicherung der auf dem Anhänger transportierten Ladung für geeignet erachtet, wobei bei den Antirutschmatten einige nicht sichtbar, aber laut Bw und den Aussagen des Zeugen B glaubhaft, vorhanden waren.    

 

Bei der Verwiegung wurden nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens geeichte Radlastmesser verwendet, wobei der Bw selbst den Vorgang so schilderte, dass die beiden Beamten die Radlastmesser positionierten und er ein Drehen an der Einstellung beobachtet habe – die Radlastmesser müssen vor der Verwiegung auf „Null“ gestellt werden. Den Platz vor der Tankstelle der Raststätte Aistersheim hat die AmtsSV als für derartige Verwiegungen geeignet erachtet, zumal er sicher keine Steigung bzw kein Gefälle von mehr als 4% aufweist und es für eine ordnungsgemäße Verwiegung belanglos ist, ob das zu verwiegenden Fahrzeug nach vorne oder im Rückwärtsgang auf die Platten fährt. Der Bw befand sich während der Verwiegung und der handschriftlichen Aufzeichnungen der einzelnen ange­zeigten Werte durch den Ml im Lkw und er hat auch die Richtigkeit der Notizen nicht angezweifelt. Der Abzug einer Fehlergrenze von 100 kg je Achse vom festgestellten Gewicht entspricht den für eine solche Verwiegung geltenden Bestimmungen.

Der Bw hat ausgeführt, die Platten hätten nach der Verwiegung und dem Verlassen der Wiegeplatten mit dem Gespann Restwerte zwischen 50 und 100 kg angezeigt, was er mit eigenen Augen gesehen habe. Darauf angesprochen habe ihn der Ml auf den ohnehin durchgeführten Toleranzabzug hingewiesen, was er aber von den Restwerten her nicht für ausreichend erachtete und gleichzeitig die Richtigkeit der Einstellung der Platten vor der Verwiegung bezweifelte. Damit war seine Aussage aber nicht geeignet, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Wiegevorgangs grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Welchen Wert die Platten nach dem Verlassen der Platten anzeigen, ist laut AmtsSV belanglos und kann daraus nicht auf eine unrichtige Verwiegung geschlossen werden. Der Bw hat bestätigt, dass die Platten vor der Verwiegung, dh bevor er im Rückwärtsgang auf die Platten fuhr, händisch eingestellt wurden; dass sie nicht auf „Null“ gestellt waren, hat der Bw nicht behauptet.       

 

Im Punkt 3) hat das Beweisverfahren einwandfrei ergeben, dass der Bw zunächst nur den Zulassungsschein des Lkw dem Ml zur Überprüfung aushändigte und den des Anhängers zunächst nicht fand. Als er nach der Amtshandlung zum Fahrzeug zurückkehrte, sah er den vermissten Zulassungsschein zwischen den Sitzen liegen und lief dem bereits im Polizeifahrzeug sitzenden Ml nach, um ihm den Zulassungsschein des Anhängers zu bringen. Der Ml lehnte es auch nach eigenen Aussagen dezidiert ab, den Zulassungsschein anzusehen mit der Begründung, die Amtshandlung sei schon beendet gewesen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hat sich im Beweisverfahren lediglich ergeben, dass bei der Beanstandung am Parkplatz der Raststätte Aistersheim zwei Zurrgurte, die nicht über denselben sondern über verschiedene geladene Gegenstände gespannt waren, locker waren. Dies­bezüglich hat auch der Bw zugestanden, diese hätten sich offenbar während der Fahrt gelockert und ist auch glaubhaft, dass bei diesen bei der Nachfahrt ein „Flattern“ beobachtet werden konnte. Abgesehen davon, dass auf den Fotos schwer feststellbar ist, ob Gurte locker sind, konnte nicht erwiesen werden, ob und, wenn ja, welche Gurte der Bw „nachgespannt“ haben soll, noch die doch sehr pauschale Aussage des Ml, dass „alle Gurte locker“ gewesen seien.

Im Übrigen waren sowohl die Aussagen des Bw als auch des Zeugen B hinsichtlich der Verwendung von Gurten und Antirutschmatten bzw zumindest rutschsicheren Gummimatten unter den Gegenständen absolut glaubwürdig und hat die Amts-SV aufgrund der diesbezüglich aussagekräftigen Fotos bestätigt, dass die Ladungssicherung für die auf dem Anhänger transportierten Gegen­stände ausreichend und geeignet war. Glaubhaft ist auch, dass der Bw bei Fahrtantritt die Zurrgurte entsprechend gespannt hatte, wobei es durchaus möglich ist, dass sich während der Fahrt aufgrund der unvermeidlichen Gewichtsverlagerungen bei diesen Gegenstände Gurte gelockert haben. Der Bw hat die Ladung auf dem Anhänger auch auf zweifache Weise gesichert, sodass ein Verlassen des Laderaumes durch die betroffenen Gegenstände nicht anzunehmen war.

 

Dem Bw kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er argumentiert, § 102 Abs.1 KFG schreibe dem Lenker ein bestimmtes Verhalten „vor Antritt der Fahrt“ vor – dem sei er nachgekommen – was nicht bedeute, dass er ohne entsprechenden Anlass „während der Fahrt“ anhalten und die Ladungssicherung nochmals kontrollieren müsse. Für die Verwirklichung des Tatbestandes laut Schuldspruch, der indiziert, der Bw habe sich nicht zumutbar vor Fahrtantritt davon überzeugt, dass die beiden Gurte bereits zu diesem Zeitpunkt zu wenig gespannt gewesen wären, besteht kein Anhaltspunkt, weshalb zugunsten des Bw mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige eines Kraftfahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass bei der Verwiegung mittels geeichten Radlastmessern festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des vom Bw gelenkten Kraftfahrzeuges x von 2.800 kg – dieses war aus dem Zulassungsschein ersichtlich – durch die Beladung um 600 kg überschritten war. Aus dem Foto vom Innenraum des Lkw lässt sich erschließen, dass der Bw diesen ua mit schweren Werkzeugen bzw Maschinen beladen hatte. In der Verhandlung wurde die Verwiegung insofern kritisiert, als die Wiegeplatten nach dem Verlassen durch den Lkw mit Anhänger „Restgewichte“ zwischen 50 und 100 kg angezeigt hätten. Dabei darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesprächsklima bei der Amtshandlung etwas angespannt war, zumal der Bw sich – verständlicherweise – gegen die pauschale Anschuldigung des Ml, er habe sich „überhaupt nicht“ um eine gesetzeskonforme Ladungssicherung gekümmert, wobei der Ml auch zugestanden hat, sogar eine (angeblich vom Bw manipulierte) Ratsche geöffnet zu haben, gewehrt hat. Der Bw hat aber zugleich seine Beobachtung bestätigt, der Ml  und der 2. Beamte hätten beim Auflegen der Wiegeplatten an der Einstelleinrichtung gedreht. Der Ml hat durchaus glaubhaft ausgesagt, die Platten würden beim Auflegen automatisch auf „Null“ gestellt. Der Bw hat diese Beobachtung vom Lenkerplatz aus gemacht, zumal er während der Verwiegung dort geblieben und erst nach dem Verlassen der Wiegeplatten mit dem Gespann ausgestiegen ist. Dabei hat er nach eigenen Aussagen die Wahrnehmung von der Anzeige von Restgewichten gemacht.

Die AmtsSV hat – zweifelsohne schlüssig – darauf hingewiesen, dass die Bedingungen beim Verwiegungsvorgang entsprechen müssen und nicht danach und dass eine Aussage dahingehend, bei der Anzeige von Restgewicht müsse auch die Verwiegung als fehlerhaft erachtet werden, nicht zulässig sei.

Der Ml hat seine Aufzeichnungen der von den Wiegeplatten bei den einzelnen Reifen abgelesenen Gewichten vorgelegt, die vom Bw nicht angezweifelt wurden.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Ml diesbezüglich Fehler gemacht bzw die Verwendungsbestimmungen für die Wiegeplatten nicht eingehalten hätte. Der Platz vor der Tankstelle der Raststäte Aistersheim erfüllt ohne Zweifel die Anforderungen für die ordnungsgemäße Verwendung der Wiegeplatten und die bei Ablesewerten bis 2,5 t vorge­sehenen Abzüge von 50 kg pro Rad, dh für 2 Achsen 200 kg, wurden korrekt berechnet. Damit ergab sich ein durch Verwiegung nach Toleranzabzug festgestelltes tatsächliches Gesamtgewicht von 3.400 kg und somit eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamt­gewichtes des Lkw von 2.800 kg um 600 kg. Eine derartige Überschreitung kann durch überschlagsmäßige Berechnung des Gewichts der einzelnen geladenen Gegenstände vor Antritt der Fahrt festgestellt werden, was der Bw grundsätzlich auch nicht bestritten hat.     

 

Es war daher davon auszugehen, dass er den ihm im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung das Vorliegen einer nicht einschlägigen Vormerkung des Bw aus dem Jahr 2009 und ein – unwidersprochen – geschätztes Einkommen von 1.500 Euro bei Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen zugrundegelegt – dem ist vonseiten des Unab­hängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzuhalten. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung finden sich nicht.

 

Zu Punkt 3):

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker ua den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger  sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Fest steht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, dass der Bw zunächst den Zulassungs­schein des Anhängers nicht finden konnte, ihn aber beim Einsteigen zwischen den Sitzen fand dem Ml damit  nachlief, der aber, weil „die Amtshandlung schon beendet“ gewesen sei, darauf verzichtet habe, diesen anzusehen und die Anzeige gemäß § 105 Abs.2 lit.b KFG vollinhaltlich aufrechthielt mit dem Bemerken dem Bw gegenüber, das könne er dann auch gleich in seinen angekündigten Einspruch hineinschreiben. Das hat der Ml auch in der Berufungsverhandlung bestätigt. 

 

Damit ist aber eine Anschuldigung, der Bw habe den Zulassungsschein des Anhängers nicht mitgeführt, keinesfalls zu begründen; von irgendwelchen Beiblättern war schon bei der Amtshandlung keine Rede und hat der Ml am 16. April 2013 dem erkennenden Mitglied gegenüber telefonisch auf die ent­sprechende Frage angegeben, die Beiblätter seien Bestandteil des VStV-Textes.

Der Tatvorwurf im Punkt 3) hat demnach mit tatsächlichen Gegebenheiten nichts zu tun, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Ladungssicherung + Verwiegung (Wiegeplatten)

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum