Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167725/3/Zo/TRe/AK/AE

Linz, 11.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geboren am X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: Cst. 457/13, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 17 Abs. 3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 11.01.2013, AZ. S 0000457/LZ/13 01, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er der Meinung sei, ein falsches Datum auf den Brief geschrieben zu haben und er außerdem krank war und den Brief daher erst später geholt hätte.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Gegen den Berufungswerber wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Strafverfügung vom 11.01.2013, zugestellt durch Hinterlegung am 21.01.2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geschwindigkeitsübertretung), ausgestellt. Dieser sendete am 20.02.2013 daraufhin einen Einspruch, in dem er angab, dass er in der Kolonne gefahren sei und sich der Geschwindigkeit angepasst habe, daher sei dies nochmals zu prüfen und von der Strafverfügung soll Abstand genommen werden.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS gebeten, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, ob er im Hinterlegungszeitraum, beginnend am 21.01.2013, von seiner Wohnadresse (mehrere Tage durchgehend) ortsabwesend war. Zutreffendenfalls wurde der Berufungswerber gebeten, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Dazu gab der Berufungswerber keine neuerliche Stellungnahme ab.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolgslosen Zustellversuch am Freitag, dem 18.01.2013, beim Postamt X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war somit Montag, der 21.01.2013. Da dem Zusteller offenbar keine Anhaltspunkte für eine nicht bloß vorübergehenden Ortsabwesenheit vorlagen, durfte er die Sendung für den Berufungswerber hinterlegen und es wurde damit der Fristenlauf mit 21.01.2013 ausgelöst. Daher endete die zweiwöchige Frist mit 04.02.2013. Der Einspruch wurde erst am 20.02.2013 zur Post gegeben.

 

Weiter führte der Berufungswerber aus, er sei krank gewesen und habe den Brief erst später geholt. Er machte jedoch keine Abwesenheit von der Abgabestelle geltend, weshalb die Strafverfolgung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Auf den Tag der tatsächlichen Abholung kommt es nicht an.

 

Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 04.02.2013, weshalb der am 21.02.2013 eingebrachte Einspruch verspätet ist. Die Landespolizeidirektion hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Berufung abgewiesen werden musste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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