Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167776/10/Kof/CG/AK

Linz, 15.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
p.A. Fa. X, vertreten durch Rechtsanwälte X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Oktober 2012, VerkR96-3040-1-2012, wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 12. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der
Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG,

 BGBl.I. Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 35/2011

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist  - durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (110 + 110 =) ...................................................... 220 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz ...................................................  22 Euro

                                                                                                                                242 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (2 + 2 =) ..……........ 4 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Fa. S. L. GmbH. Co KG Verantwortlicher als Beförderer Folgendes zu verantworten:

 

Tatort:             Gemeindegebiet Krenglbach, A8- StrKm. 18,400 (VKP)

                  Fahrtrichtung Suben

Tatzeit:            am 24.02.2012 um 18.55 Uhr

Fahrzeug:    Sattelzugfahrzeug,  Kennzeichen: (D) PA-.....

Sattelanhänger                           (D) PA-.....

Ladegut:      UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, III, (E)

                   1 Tankcontainer/leer ungereinigt

                   

1.      Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

§§ 13 Abs.1a Z2, 37 Abs.2 Z8 GGBG

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Es wurde kein Beförderungspapier mitgeführt.

Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

GEFAHRENKATEGORIE I

 

2.      Der Beförderer hat es im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen,
dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden.

Am Tankcontainer waren die Großzettel (Placards) lediglich an den beiden Längsseiten, jedoch nicht an den beiden Enden angebracht.

 

 

§§ 13 Abs.1a Z6, 37 Abs.2 Z8 GGBG

Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR, Absatz 1.4.2.2.1. lit.f ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:       

750 Euro   gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG     Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

110 Euro   gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG     Ersatzfreiheitsstrafe:  2 Tage

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner sind gemäß § 64 VStG zu entrichten:

86 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 946 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schreiben vom 08. April 2013 eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 24. Mai 2013, VerkR96-3040-1-2013, dem Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG stattgegeben.

 

Die Berufung vom 08. April 2013 ist dadurch als rechtzeitig eingebracht zu werten.

 

Am 12. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

„Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes hat

am 24. Februar 2012 das im Beförderungspapier angeführte Gut

-      10.980 kg Suprasec 2445 - UN 1760 und

-      9.020 kg Daltocel F 428

von Deutschland (Deggendorf) nach Tschechien transportiert.

 

Nach dem Entladen hat der Lenker dieses Gefahrguttransportes übersehen,

dies auf dem Beförderungspapier einzutragen.

 

Bei der Amtshandlung und Kontrolle war somit – entgegen den Vorbringen des amtshandelnden Polizeibeamten – das Beförderungspapier vorhanden, unrichtig war einzig und allein die Menge.

Somit liegt nicht Gefahrenkategorie I, sondern Gefahrenkategorie II vor.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß
eingeschränkt und beantragt, die gemäß Gefahrenkategorie II angeführte
Mindeststrafe zu verhängen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.“

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch –durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen,
dass bei der Amtshandlung ein Beförderungspapier vorhanden war, in welchem – unter anderem – die Art des transportierten Gefahrgutes sowie die ursprünglich transportierte Menge angeführt waren.

Der Lenker des Gefahrguttransportes hat nach dem Entladen „lediglich“ vergessen, dies im Beförderungspapier zu vermerken. – Somit war ein Beförderungspapier vorhanden, in welchem „nur“ die transportierte Gesamtmenge unrichtig war.

 

Einsatzkräfte hätten sowohl auf Grund der Kennzeichnung des Fahrzeuges – „80/1760“ – als auch auf Grund des Beförderungspapiers sofort erkennen können, welches Gefahrgut zuletzt transportiert wurde.

Dies ist in Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG wird dadurch die Geldstrafe auf 110 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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