Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167836/9/Sch/AK

Linz, 12.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen die im Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. April 2013, Zl. VerkR96-2354-2013 Be, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), verhängte primäre Freiheitsstrafe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 9. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Schuldspruch sowie die Geldstrafe sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 Euro (20% der Berechnungsbasis von 1400 Euro für 14 Tage Freiheitsstrafe) zu leisten.

 

III.         Der Antrag auf Feststellung der Haftunfähigkeit und Abstandnahme von der Verhängung einer Strafhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 11, 24 und 51 VStG iVm § 37 Abs.2 FSG.

zu II.: § 64 VStG.

zu III.: §§ 53 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2013, Zl. VerkR96-2354-2013 Be, über Herrn X, geb. X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 FSG, eine Geldstrafe in der Höhe von 1500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und 2 Wochen Freiheitsstrafe gemäß §§ 37 Abs.1 und 3 FSG verhängt, weil er am 11. März 2013 um 08.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der L534 Marchtrenkerstraße bei Strkm 4,200 im Gemeindegebiet von Marchtrenk und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 150 Euro und als Beitrag zu den Haftkosten (bei Freiheitsstrafe zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro) in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen die in diesem Straferkenntnis verhängte primäre Freiheitsstrafe von zwei Wochen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form der nach der Geschäftsverteilung zuständigen 4. Kammer gegeben (vgl. § 51c VStG).

Im Berufungsschriftsatz findet sich weiters der Antrag auf „Feststellung der Haftunfähigkeit und Abstandnahme von der Verlängerung einer Strafhaft“.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber nicht selbst erschienen ist, aber durch seinen Rechtsfreund vertreten war, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Demnach steht außer Zweifel und wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungswerber am 11. März 2013 um 08.00 Uhr einen PKW auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von Marchtrenk gelenkt hatte, ohne im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers wiederholte im Wesentlichen die schon in der Berufungsschrift dargelegte Schilderung des Vorganges, insbesondere, dass beim Rechtsmittelwerber ein beruflicher Notfall vorgelegen sei, welcher ihn zum Lenken des Kfz bewogen habe. Demnach sei die Sorglosigkeit für diesen Vorfall im unteren Bereich anzusiedeln und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe unangemessen. Dabei wurde auch klargestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Verhängung eben dieser primären Freiheitsstrafe richtet.

 

4. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber sein Kfz in dem Bewusstsein lenkte, nicht im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Die Gründe dafür, die ihn dazu bewogen haben, ob nun eine vermeintliche oder tatsächliche berufliche Notwendigkeit oder anderes, können nichts daran ändern, dass hier ein bewusster Verstoß gegen eine der wichtigsten Bestimmungen im Kraftfahrrecht vorliegt, nämlich nur solche Personen am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen teilnehmen zu lassen, die im Besitze einer Lenkberechtigung sind.

 

Laut dem ebenfalls bei der Berufungsverhandlung erörterten einschlägigen Vormerkungen, wie sie im entsprechenden Vorstrafenauszug der Erstbehörde vom 15. März 2013 dokumentiert sind, weist der Berufungswerber beginnend mit November 2008 insgesamt 10 einschlägige Vormerkungen auf. Innerhalb derer ist der Berufungswerber nicht nur mit Geldstrafen belegt worden, sondern insgesamt bereits viermal auch mit primären Freiheitsstrafen. Konkret wurden zweimal 5 Tage verhängt, einmal 10 Tage und zuletzt bereits eine Strafe im Ausmaß von zwei Wochen.

 

Anzufügen ist an dieser Stelle, dass im Zusammenhang mit einem solchen vorangegangenen Lenkvorgang bereits einmal ein Berufungsverfahren beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig war (Erkenntnis vom 23. November 2012, VwSen-167236/8/Sch/Eg). Die damals verhängte primäre Freiheitsstrafe von zwei Wochen wurde in der Berufungsentscheidung mit der für den Berufungswerber offenkundig weiterhin gültigen Begründung bestätigt, dass bei ihm ein kaum noch nachvollziehbares Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden muss. Die Verhängung von Geld- und primären Freiheitsstrafen ist somit unbedingt geboten, um ihn allenfalls doch noch von solchen Übertretungen abzuhalten.

Ganz offenkundig haben diese Ausführungen in der erwähnte Entscheidung beim Berufungswerber nichts bewirkt, ist er doch neuerlich einschlägig in Erscheinung getreten. Es kann daher keinesfalls mit einer geringeren Freiheitsstrafe vorgegangen werden, als schon damals verhängt worden war.

 

Der Berufung gegen diese Freiheitsstrafe konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Der Vollständigkeit halber soll der Berufungswerber noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der in vergleichbaren Fällen auch merklich höhere primäre Freiheitsstrafen für angemessen erachtet hat (vgl. etwa VwGH vom 25.1.2002, 2001/02/0138).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Demnach ist bei Freiheitsstrafen zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Hiebei ergibt sich bei der vorliegenden Freiheitsstrafe von zwei Wochen ein Betrag von 1400 Euro, von welchem der gesetzliche Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20% zu berechnen ist, im Ergebnis also der Betrag von 280 Euro.

 

 

Zu III.:

Die Prüfung der Haftfähigkeit (§ 54 Abs.1 VStG) hat nicht im Verwaltungsstrafverfahren, sondern erst im Strafvollstreckungsverfahren (§§ 53 ff VStG) durch die nach § 53a VStG zuständige Behörde zu erfolgen (VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, VwGH 6.6.1989, 84/05/0035 verstärkter Senat).

 

Somit besteht keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über diesen Antrag, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum