Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101626/2/Weg/Fb

Linz, 06.04.1994

VwSen-101626/2/Weg/Fb Linz, am 6. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. M vom 16. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.

November 1993, VerkR-96/12420/1992-Hu, zu Recht erkannt:

Die als Einspruch bezeichnete Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1060 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 23. August 1992 um 15.27 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1, Autobahnkilometer 174,060 Richtung Wien, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschrän kung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" mit einer geschwindigkeit von 138 km/h gelenkt hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wird zutreffenderweise darauf hingewiesen, daß die Berufung ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis, welches der Berufungswerber als Strafverfügung vom 12.

November 1993, VerR96/12420/1992-Hu, bezeichnet fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Berufung und beantragt, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Es werden keinerlei Gründe vorgebracht, warum das angefochtene Straferkenntnis bekämpft wird und es enthält die Eingabe vom 16. November 1993 auch keinen verwertbaren Antrag, da sich der Antrag, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, nur gegen eine Strafverfügung richten kann.

Diese Strafverfügung vom 24. November 1992 ist jedoch bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 beeinsprucht worden. In der Folge wurde auch das ordentliche Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat die Berufung gegen einen Bescheid einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Selbst wenn der O.ö. Verwaltungssenat das Formerfordernis des § 63 Abs.3 AVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes großzügig auslegt und - wenn nur ansatzweise ein begründeter Berufungsantrag enthalten ist in eine materielle Entscheidung eingeht, so kann im gegenständlichen Fall in Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen in eine Sachentscheidung nicht eingegangen werden. Derartige Berufungen (dem Berufungswerber wird, was aus der Textierung zu ersehen ist, ein Irrtum unterlaufen sein) sind unzulässig und gem. § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum