Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231341/2/Gf/Rt

Linz, 10.07.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der T gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 17. Juni 2013, Zl. Sich96-353-2011/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 17. Juni 2013, Zl. Sich96-353-2011/Gr, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 4 Euro) verhängt, weil sie während einer Amtshandlung lautstark herumgeschrien, die einschreitenden Beamten beschimpft und so eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 13/2012 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete deliktische Verhalten auf Grund einer Anzeige der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 22. Juni 2013 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 4. Juli 2013 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird jedoch nicht auf die Tatanlastung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, sondern lediglich der die Amtshandlung auslösende Vorfall (vermeintliches Zerschneiden des Reifens eines Fahrrades durch einen Nachbarn) näher geschildert.

Immerhin lässt sich jedoch im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 insgesamt entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, die Beamten beleidigt zu haben, weshalb sie – erschließbar – die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt. 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  zu Zl. Sich96-353-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 9. Mai 2012, Zl. A1/10200/01/2012, dass die Rechtsmittelwerberin die beiden einschreitenden Polizeibeamten lautstark beschimpft und davon erst nach der zweiten Abmahnung abgelassen habe, wobei dieser Vorgang einige Minuten in Anspruch genommen habe und von drei umstehenden Personen beobachtet habe werden können. 

 

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedoch allein ein „lautstarkes Herumschreien“ und „Beschimpfen der erhebenden Beamten“, wie dies der Rechtsmittelwerberin mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde, nicht den Tatbestand des § 82 SPG (aggressives Verhalten). Vielmehr ist darin – je nach den spezifischen Umständen des konkreten Falles – entweder eine Anstandsverletzung (§ 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 36/2011, im Folgenden: OöPolStG) oder eine Lärmerregung (§ 3 OöPolStG) oder eine Ordnungsstörung i.S.d. § 81 Abs. 1 SPG zu erblicken (vgl. z.B. VwSen-231328 vom 28. Mai 2013 und VwGH vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0068).

 

3.3. Da die Rechtsmittelwerberin somit eine Tat in jener Form, wie sie ihr mit dem bekämpften Bescheid angelastet wurde, nicht begangen hat, war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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