Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523335/10/Sch/Bb/AK

Linz, 11.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. X, RoseX, vom 10. Dezember 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. Dezember 2012, GZ 12/694849, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AV, A und B durch zeitliche Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 8 Abs.4 und Abs.6 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV 1997.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 5. Dezember 2012, GZ 12/694849, X (dem Berufungswerber) die Gültigkeit der ihm am 20. März 1965 für die Klassen AV, A und B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 4. Dezember 2017 eingeschränkt und als Auflagen die Verwendung eines Augenschutzes beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes, vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der vom Berufungswerber nachweislich am 10. Dezember 2012 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 – eingebrachte Berufung.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass aus dem Bundesgesetzblatt vom August 2011 hervorgehe, dass die Lenkberechtigung bei Einäugigkeit ohne Befristung erteilt werden könne, wenn der Visus am gesunden Auge ohne Korrektur erreicht werde. Im fachärztlichen Gutachten vom 22. November 2012 sei dies auch bestätigt worden. Der Facharzt habe am gesunden Auge eine zarte Linsentrübung festgestellt, die als Grund für eine Befristung angesehen werde. Da der Facharzt, bei welchem er ständig Kontrollen am gesunden Auge durchführen lasse, ihn auf diese Verordnung aufmerksam gemacht habe, könne diese zarte Linsentrübung seiner Meinung nach nicht als chronische Augenerkrankung angesehen werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Dezember 2012, GZ 12/694849-Mg/Ri, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm mit der Durchführung ergänzender Erhebungen hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Der am 17. Juni 1945 geborene Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B, zuletzt zeitlich befristet bis 5. Dezember 2012 mit der Auflage Code 01.03 (Schutzgläser). Grund für die Einschränkung der Lenkberechtigung ist die funktionelle Einäugigkeit des Berufungswerbers nach einer Verletzung am linken Auge.  

Am 26. November 2012 beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding die Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung, wobei er sich vor Ablauf der Befristung beim Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, X, einer augenfachärztlichen Untersuchung unterzog.

 

Der begutachtende Augenfacharzt verwies in seiner Stellungnahme vom 22. November 2012 zunächst auf die bekannte Einäugigkeit des Berufungswerbers und stellte am rechten Auge eine zarte Linsentrübung fest. Entsprechend der Visusbestimmung weist der Berufungswerber ohne Korrektur auf dem rechten Auge einen Visus von 0,8 und links 0,0 auf. Mit Korrektur beträgt sein Visus rechts 1,0. Der Facharzt kam zusammengefasst zur Diagnose einer Hyperopie o.d., Astagmatismus o.d., Presbyopie o.d., Amaurose o.s., HH-Narbe o.s., Cataracta traumatica o.s., Cataracta sen. incip. o.d. sowie eines Strabismus div. consec. o.s.

 

Das von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding, X, nachfolgend erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 4. Dezember 2012, das die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet, beurteilt den Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1, Klassen A und B, „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren und unter den Auflagen der Verwendung eines Augenschutzes beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage eines Augenfacharztbefundes. Die Amtsärztin begründet das Ergebnis des Gutachtens mit der augenfachärztlich diagnostizierten chronischen Augenerkrankung in Form des grauen Star am rechten Auge.

 

Zur Beurteilung der vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich ist, wurde er im Berufungsverfahren zur Beibringung einer entsprechenden fachärztlichen Gutachtensergänzung dahingehend aufgefordert, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung geboten erscheine. Gemäß der hierauf erstatteten Stellungnahme des Augenfacharztes X vom 26. Februar 2013 sei zwar wegen der sehr guten Visusleistung rechts bei nur zarter Linsentrübung (in Altersnorm) eine Befristung derzeit nicht notwendig, um jedoch eine Progredienz auszuschließen, wurde die Vorschreibung von regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen mit Visusbestimmung vorgeschlagen.

 

Die Amtsärztin bestätigte im Berufungsverfahren ihre im Gutachten vom 4. Dezember 2012 vorgeschlagenen Einschränkungen und führte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2013 zum ergänzenden augenfachärztlichen Befund im Wesentlichen aus, dass es sich beim Grauen Star um eine fortschreitende Augenerkrankung handle, die derzeit beim Berufungswerber zwar noch in der Altersnorm liege und einen guten Visus bewirke, jedoch stellte die Amtsärztin fest, dass eine Befristung der Lenkberechtigung unumgänglich sei, zumal der Facharzt keine Stabilität der chronischen Augenerkrankung  feststellen und eine Progredienz nicht ausschließen habe können.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 lit.a FSG-GV liegt das im § 6 Abs.1 Z6 angeführte mangelhafte Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.

 

Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann gemäß   § 8 Abs.4 FSG-GV eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs.2 Z2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs.2 Z1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs.2 Z1 lit.b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.

 

Gemäß § 8 Abs.6 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Seit einem vor Jahrzehnten erfolgten Unfall leidet der Berufungswerber an funktioneller Einäugigkeit. Am linken Auge des Berufungswerbers besteht keine Sehleistung (Visus 0,0). Der Visus am rechten Auge ist intakt, er beträgt 0,8 und kann durch die Verwendung eines Sehbehelfes auf 1,0 korrigiert werden, jedoch wurde auf diesem Auge eine zarte Linsentrübung (Grauer Star) diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine Augenerkrankung, bei der entsprechend des augenfachärztlichen Ergänzungsbefundes vom 26. Februar 2013 ein Fortschreiten der Erkrankung bzw. eine Verschlechterung nicht auszuschließen ist, sodass der Augenarzt regelmäßige augenfachärztliche Kontrollen mit Visusbestimmung vorschlug.

 

Laut den amtsärztlichen Feststellungen ist der Berufungswerber deshalb nur "befristet geeignet" Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1, Klassen A und B, zu lenken. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding empfahl eine zeitliche Befristung im Ausmaß von fünf Jahren, eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines augenärztlichen Facharztbefundes und die Verwendung eines Augenschutzes beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe. Das amtsärztliche Gutachten sowie die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 25. März 2013 berücksichtigen die augenfachärztlichen Befunde und sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Richtigerweise, wurde zwar augenfachärztlich eine Befristung der Lenkberechtigung nicht für notwendig erachtet, letztlich hat die Amtsärztin aber die Notwendigkeit der zeitlichen Befristung und der vorgeschlagenen Auflagen plausibel mit dem Grauen Star und der nicht auszuschließenden Progredienz dieser chronischen Augenerkrankung begründet. Es bestehen daher keine Bedenken, die gutachtlichen Äußerungen der Amtsärztin der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Die amtsärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen werden darüber hinaus durch die Bestimmungen der FSG-GV gestützt. Nach § 8 Abs.6 FSG-GV kann im Falle einer fortschreitenden Augenkrankheit eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden, und § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV ordnet bei Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen als Auflage (zwingend) eine zeitlichen Befristung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung an.

 

Die Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres ist rechtskonform gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, also vom 4. Dezember 2012 an, vorgeschrieben worden.  

Grundsätzlich kommt dem Sehsinn beim Lenken von Kraftfahrzeugen höchste Bedeutung zu, denn nur durch diesen ist die Wahrnehmung von verkehrsrelevanten Vorgängen gewährleistet.

Als Ursache von Verkehrsunfällen wird oftmals angegeben, man habe den anderen Verkehrsteilnehmer „übersehen“. Dass hier häufig bloße Aufmerksamkeitsfehler gemeint sind, liegt auf der Hand. Auf der anderen Seite aber zeigt dies doch, dass bei Personen mit Einschränkungen der Sehleistung die wiederkehrende Kontrolle, zumindest in größeren zeitlichen Abständen, etwa nach fünf Jahren wie gegenständlich, geboten und eine gegenteilige Prognose nicht begründbar zu vertreten ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

S c h ö n

 

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