Linz, 12.07.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, GrX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. April 2013, Zl. VerkR21-131-2013/Br, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 3 Monate herabgesetzt.
Des Weiteren hat die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens zu entfallen.
Die vorgeschriebene Nachschulung ist zu absolvieren.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 19. April 2013, VerkR21-131-2013/Br, bezüglich der Lenkberechtigung des Herrn X in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides folgendes verfügt:
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).
Der in der Berufungsschrift gestellt Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit einem späteren Schriftsatz zurückgezogen.
Zum Berufungsantrag ist zu bemerken, dass sich dieser ausdrücklich dahingehend richtet, die Entziehungsdauer auf 3 Monate zu reduzieren und von der Anordnung begleitender Maßnahmen (außer Verkehrscoaching) Abstand zu nehmen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:
Die Führerscheinvorgeschichte des Berufungswerbers stellt sich so dar, dass das ihm – von hier nicht mehr relevanten mehreren älteren Vorentzügen abgesehen – die Lenkberechtigung in der letzten Zeit wie folgt entzogen worden war:
Vom 6. Juni 2010 – 6. Juni 2012, mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. November 2010, VwSen-522606/27/Sch/Th, welches allerdings mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2013, 2011/11/0016-9, aufgehoben worden war. Diese Entziehung ist folglich nicht mehr von Relevanz.
Vom 30. Juli 2011 – 30. Oktober 2011 samt verkehrspsychologischer Untersuchung, amtsärztlicher Untersuchung und Nachschulung (GZ der BH Braunau am Inn: VerkR21-440-2011/BR). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurden vom Berufungswerber die vorgeschriebenen Maßnahmen auch absolviert. Dem Bescheid zugrunde lag eine Übertretung, begangen am 30. Juli 2011, mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,4 mg/l, also ein Verstoß gegen § 99 Abs.1b StVO 1960.
Am 4. März 2013 hat der Berufungswerber nunmehr wiederum eine Übertretung dieser Bestimmung (Atemluftalkoholkonzentration 0,5 mg/l) begangen. Der Berufungswerber ist somit zweifellos ein Wiederholungstäter im Zusammenhang mit den erwähnten Verstößen, sodass die Entziehungsdauer von einem Monat im Sinne des § 26 Abs.1 FSG nicht in Betracht kommen kann.
Diese Deliktsabfolge ist bei den Wiederholungstatbeständen des § 26 Abs.2 FSG nicht genannt, sodass die allgemeine Regelung des § 25 Abs.3 FSG mit einer Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten Platz zu greifen hat. Diese darf nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bei besonderer Verwerflichkeit der Tat, wie etwa hoher Alkoholisierungsgrad oder Verschulden eines Verkehrsunfalles, überschritten werden. Solche zusätzlichen Komponenten liegen gegenständlich allerdings nicht vor.
Somit ist es geboten, die von der Erstbehörde angeordnete Entziehungsdauer auf dieses Mindestmaß herabzusetzen.
Begleitende Maßnahmen in Form von verkehrspsychologischer und amtsärztlicher Untersuchung sowie Nachschulung wurden vom Berufungswerber bereits nach der oben erwähnten Vorentziehung absolviert. Hinsichtlich verkehrspsychologischer und amtsärztlicher Untersuchung liegt gegenständlich ein zwingender Anwendungsfall des § 24 Abs.3 FSG nicht vor. Die 3-malige Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wie oben zitiert, auch nicht gegeben, sodass die Vorschreibung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Im Ergebnis war daher der Berufung diesbezüglich Folge zu geben.
4. Bezüglich Nachschulung kommt der Berufung allerdings keine Berechtigung zu, zumal § 24 Abs.3 FSG vorsieht, dass bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren nach Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis Abs.1b leg.cit eine Nachschulung anzuordnen ist. Diese Konstellation liegt gegenständlich vor, sodass die Nachschulung rechtskonform angeordnet wurde.
5. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
S c h ö n