Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523475/7/Kof/AE/CG

Linz, 11.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. April 2013, VerkR21-9-2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

·      die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·      die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden

    ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf sechs Monate – vom 11. Jänner 2013 bis einschl. 11. Juli 2013 –

herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 30, 24 Abs.3 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

 

 

 

 

- die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 14 Monaten

   – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides

      (= 11. Jänner 2013) – entzogen.

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

   von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o    eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

o    sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen,

o    ein von einem Amtsarzt erstelltes das Gutachten betreffend die  gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Weiters wurde festgestellt, dass sich die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 22. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24. November 2012 um 16.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde P.

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,6 ‰.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom
18. April 2013, VerkR96-8473-2012 – Punkt 4. über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Der Bw hat dagegen ursprünglich innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, diese jedoch bei der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2013 zurückgezogen. – Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen weiteren Punkte 1. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO), 2. (§ 4 Abs.5 StVO) und 3. (§ 5 Abs.1 StVO iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO) wurde bei der mVh der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Blutalkoholgehalt: 1,6 ‰ oder mehr – dann ist dem Betreffenden gemäß
§§ 26 Abs.2 Z1, 30 und 24 Abs.3 FSG

·     die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

·     zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o  eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o  eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

o  ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.  

VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046; vom 23.03.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; ua.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;  siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungs- verfahren, 2. Auflage,  E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierte Judikatur .

 

Der im Jahr 1994 geb. Bw befand sich bei dieser Fahrt noch in der Probezeit nach § 4 Abs.1 FSG. – Gemäß § 4 Abs.3 FSG verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 24.11.2012 um 16.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt mind. 1,6 ‰) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und wurde wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. April 2013, VerkR96-8473-2012 bestraft.

 

Dem/Der Bw war somit

-    die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs

    Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides
    (= 11. Jänner 2013) – zu entziehen

-    für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen,

    von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-    zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o                       eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o                       eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

o    ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

          Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

 

Die Feststellung betreffend die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr  sowie

die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

waren als rechtmäßig zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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