Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523487/5/Zo/AK

Linz, 11.07.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch den X, vom 29.05.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13.05.2013, Zl. VerkR21-559-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis zur Erfüllung seiner Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A und B mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (03.04.2013) entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allenfalls dagegen eingebrachten Berufung wurde wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber der ihm rechtskräftig auferlegten Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig durch seine Sachwalterin eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er im April 2013 die Absicht gehabt habe, den amtsärztlichen Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zu erbringen. Er habe mit dem Bezirkshauptmann einen Termin am 18.04.2013 um 09.00 Uhr vereinbart gehabt und mit dem Bezirkshauptmann den Amtsarzt Dr. X aufgesucht. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ihn derzeit nicht untersuchen könne, weil der Akt beim UVS wäre. Er sei daher der Ansicht, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein. Er habe die Notwendigkeit der Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung akzeptiert und sei bereit, einen neuen Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen. Nach dem Eindruck der Sachwalterin sei der Berufungswerber Ämtern und Behörden gegenüber sehr negativ eingestellt, in alltäglichen Dingen aber völlig unauffällig, weshalb der Antrag gestellt wurde, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber war bis zum angefochtenen Bescheid im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des UVS Oö. vom 11.02.2013, Zl. VwSen-523327, wurde er verpflichtet, sich innerhalb 1 Monates ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Führerscheinbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie der hochgradige Verdacht einer wahnhaften Störung (ICD10F22.0) bestehe und der Sachverständige zur Ansicht gelangt sei, dass die Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf dessen Dispositionsfähigkeit zu überprüfen sei.

 

Der Berufungswerber ist dieser Verpflichtung nach Zustellung des Bescheides innerhalb 1 Monates nicht nachgekommen, weshalb ihm von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Mandatsbescheid vom 21.03.2013, Zl. VerkR21-559-2012, die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, dem zu Folge er die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wieder besitzt, entzogen wurde. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit der Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt und der Berufungswerber wurde verpflichtet, den Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Aufgrund einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung erging der nunmehr angefochtene, in Punkt 1 dargestellte Bescheid.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde eine Stellungnahme des Bezirkshauptmannes sowie des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingeholt. Entsprechend dieser Stellungnahme habe der Berufungswerber am 18.04.2013 einen Termin beim Bezirkshauptmann wahrgenommen, um zu klären, wie er wieder zu seinem Führerschein komme. Vom Amtsarzt sei er darauf hingewiesen worden, dass einerseits die Zustimmung seines Sachwalters erforderlich wäre und für eine amtsärztliche Untersuchung das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie Voraussetzung sei. Herrn X sei das Gespräch nicht verwehrt worden, für eine amtsärztliche Untersuchung hätte er jedoch vorerst in der Abteilung Sanitätsdienst einen Termin absprechen und die Untersuchungsgebühr von 47,20 Euro einzahlen müssen, erst dann hätten die grundlegenden Untersuchungen durchgeführt werden können. Herr X habe nicht den Wunsch geäußert, eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und habe sich in weiterer Folge telefonisch beim Amtsarzt darüber beschwert, dass er die Untersuchung beim Psychiater bezahlen müsse. Über diese Stellungnahme wurde die Sachwalterin des Berufungswerbers telefonisch informiert. Von der Sachwalterin wurde eine Kopie der Zuweisung des Berufungswerbers an einen Facharzt für Psychiatrie, welche ihm von Dr. X am 18.04.2013 ausgefolgt wurde, übermittelt.  

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist seiner Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung bisher nicht nachgekommen. Anlässlich seiner Vorsprache beim Bezirkshauptmann des Bezirkes Braunau am Inn am 18.04.2013 kam es zwar zu einem Gespräch mit dem Amtsarzt, welcher ihn über die weiteren Schritte (insbesondere die Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme) aufklärte, bei diesem Gespräch kam es aber nicht zu einer ärztlichen Untersuchung und der Berufungswerber bezahlte auch die Untersuchungsgebühr in Höhe von 47,20 Euro nicht. Gemäß § 23 Abs.2 Z1 FSG ist für das amtsärztliche Gutachten vom Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt eine Gebühr in Höhe von 47,20 Euro zu entrichten. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Bezahlung der Untersuchungsgebühr bereits vor der Untersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen hat, der Berufungswerber hat diese Gebühr anlässlich seiner damaligen Vorsprache jedoch nicht bezahlt, weshalb es auch nachvollziehbar ist, dass es nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung gekommen ist. Er ist seiner Untersuchungspflicht nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auch bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen, weshalb seine Berufung im Ergebnis abzuweisen war.

 

Festzuhalten ist jedoch, dass aufgrund der noch nicht durchgeführten Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen getroffen werden können. Die Lenkberechtigung war daher nicht mangels gesundheitlicher Eignung zu entziehen sondern ausschließlich deshalb, weil sich der Berufungswerber noch keiner amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat. Diesbezüglich war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es erforderlich, dass Personen, bei welchen begründete Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen und die an der tatsächlichen Abklärung dieser Bedenken nicht mitwirken (die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchführen lassen), nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat deshalb der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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