Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167723/5/Zo/CG/AK

Linz, 06.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch seinen Vater x, vom 25.03.2013, mit Schreiben vom 26.07.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 07.03.2013, Zl. VerkR96-257-2013 wegen einer Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 44,00 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG sowie § 29 Abs.3 FSG;

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er der unter Punkt 3 des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.01.2013, Zl. 09/032831, getroffenen Anordnung, den von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 21.12.2007 ausgestellten Führerschein unverzüglich (innerhalb von zwei Werktagen) nach Zustellung des Bescheides (die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen) bei der genannten Behörde oder der Polizeiinspektion Neufelden abzugeben, nicht nachgekommen sei, da das Dokument zumindest bis 07.02.2013 nicht bei einer der angeführten Abgabestellen beigebracht worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 220,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22,00 Euro verpflichtet.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst an, dass er sich nach der Entscheidung des UVS im Führerscheinverfahren darauf konzentriert habe, das geforderte psychologische Gutachten so rasch wie möglich beizubringen. Der UVS habe sämtliche vorerst ergangenen Maßnahmen aufgehoben, weshalb für ihn kein Handlungsbedarf gegeben gewesen sei. Es sei für ihn in der Zeit über Weihnachten äußerst schwierig gewesen, einen Untersuchungstermin zu bekommen. Auch sein Rechtsanwalt habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend der Bescheidauflage der Führerschein bei der Behörde abzugeben gewesen wäre. In der Zwischenzeit liege auch das Gutachten vom 18.02.2013 vor, wonach eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung in Aussicht gestellt sei. Er habe sich auf seinen Rechtsvertreter verlassen und sehe daher sein Verschulden nicht so hoch. Er ersuche daher um eine spürbare Reduzierung der Strafe.

 

Weiters habe er die Entscheidung des UVS beim VwGH bekämpft und ersuchte, den Ausgang dieses Verfahrens vor dem VwGH abzuwarten.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 26.07.2013 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Darin führte er an, dass unter anderem auf die Aufhebung des Führerscheinentzugsverfahrens als Milderungsgrund eingegangen werden möge.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des UVS OÖ. vom 29.11.2012, Zl. VwSen-523294, verpflichtet, eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B innerhalb eines Monates seiner Führerscheinbehörde vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er vorerst nicht nachgekommen, weshalb ihm die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 11.01.2013, Zl. 09/032831, die Lenkberechtigung entzogen, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihn in Punkt 3 dieses Bescheides verpflichtet hat, den Führerschein unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) entweder bei der Polizeiinspektion Neufelden oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt, er lieferte den Führerschein in weiterer Folge jedoch weder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach noch bei der Polizeiinspektion Neufelden ab. Es wurde deshalb über ihn mit Strafverfügung vom 11.02.2013, Zl. VerkR96-257-2013, eine Geldstrafe in Höhe von 220,00 Euro verhängt. Aufgrund des dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruches erging das oben in Punkt 1 angeführte Straferkenntnis.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der in der Berufung angeführten Beschwerde gegen das Erkenntnis des UVS vom 29.11.2012, Zl. VwSen-523294, abgelehnt. Daraufhin erklärte der Berufungswerber mit Schreiben vom 26.07.2013, dass er die Berufung auf die Strafhöhe einschränkt. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 Euro bei keinen Sorgepflichten. Bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach scheinen über ihn eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2010 wegen eines Alkoholdeliktes sowie eine weitere verkehrsrechtliche Vormerkung wegen geringfügiger Delikte aus dem Jahr 2012 auf.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 26.07.2013 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Selbst wenn der Berufungswerber von seinem Rechtsanwalt tatsächlich nicht auf die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheines hingewiesen worden wäre, so wäre er  doch verpflichtet gewesen, den Entzugsbescheid entsprechend genau zu lesen. Da ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde, musste ihm auch klar sein, dass er den Führerschein abzuliefern hat. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Handeln zu verantworten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlangen einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme den Berufungswerber daran gehindert haben sollten, seiner bescheidmäßigen Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines nachzukommen. Diese Schwierigkeiten können daher keinen Strafmilderungsgrund bilden. Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Verfahrens der Überprüfung zur gesundheitlichen Eignung dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wieder erteilt wurde, stellt keinen Milderungsgrund dar. Entgegen seiner Ansicht wurde der Bescheid vom 11.01.2013, mit welchem ihm die Lenkberechtigung entzogen und die Ablieferung des Führerscheines angeordnet wurde, durch die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht aufgehoben. Diese Verpflichtungen waren auch nicht durch das beim VwGH anhängige Verfahren gehemmt. Sämtliche vom Berufungswerber geltend gemachten Milderungsgründe liegen daher nicht vor.

 

Aufgrund der über den Berufungswerber aufscheinenden verkehrsrechtlichen Vormerkungen kommt ihm auch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Weitere Strafmildungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 10 % ausgeschöpft. Dies erscheint durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht, weil auch für die Allgemeinheit klargestellt werden muss, dass das Ignorieren der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines im Zusammenhang mit einem Entzugsbescheid spürbare Konsequenzen nach sich zieht. Die Geldstrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher bei einem monatlichen Einkommen von 1.200,00 Euro keine Sorgepflichten hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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