Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240954/2/Gf/Rt

Linz, 08.07.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der M, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 19. Juni 2013, Zl. SanRB96-15-2013, wegen drei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch Untersuchungsgebühren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 71 Abs. 3 LMSVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 19. Juni 2013, Zl. SanRB96-15-2013, wurden über die Beschwerdeführerin drei Geld­strafen in einer Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro; Untersuchungsgebühren: 79 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 244 Euro) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer GmbH&CoKG zu vertreten habe, dass von dieser am 7. Februar 2013 in einem Geschäftslokal in A falsch gekennzeichnete Ware durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 2, des § 4 Abs. 1 Z. 6 und des § 4 Abs. 1 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), und zwar jeweils i.V.m. § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 39/2013 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb sie jeweils nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin angelastete Tatverhalten auf Grund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes und entsprechender Feststellungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Linz als erwiesen anzusehen sei und ein Verschulden ihrerseits insbesondere darin liege, dass die im Unternehmen zentral erstellten Etiketten von der Rechtsmittelwerberin nicht schon zuvor auf deren Richtigkeit überprüft, sondern erst nach entsprechender Beanstandung eine Rücksprache mit der Geschäftsleitung erfolgt sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.200 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihr am 21. Juni 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juni 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird zunächst eingewendet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dahin getroffen habe, ob das beanstandete Produkt tatsächlich zur freien Entnahme in den Regal bereit gehalten worden sei; tatsächlich sei dieses nämlich lediglich im Wege der Bedienung durch Mitarbeiter der Filiale an die Kunden abgegeben worden. Außerdem sei der Inhalt der Etiketten nicht von der Beschwerdeführerin erstellt, sondern seitens der Unternehmensleitung vorgegeben worden, wobei die Etiketten von den Filialmitarbeitern nur ausgedruckt, nicht aber auch inhaltlich umgestaltet werden könnten: Die Dateneingabe erfolge ausschließlich durch die Geschäftszentrale, wobei für diesen Bereich auch eigens ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 VStG bestellt worden sei. Daher könne ihr insoweit jedenfalls keine persönliche Haftung bzw. kein persönliches Verschulden angelastet werden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-15-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 2 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne auf der Verpackung den Namen (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

 

Nach § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 6 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist, anzugeben.

 

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 LMSVG und i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten” enthalten ist.

 

Unter "Inverkehrbringen" ist nach § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 das Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen jedoch u.a. dazu berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch Personen, die nicht zum Kreis der Außenvertretungsbefugten zählen, zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, denen dann – entsprechend dem ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden und eine entsprechende Anordnungsbefugnis umfassenden Bereich (vgl. § 9 Abs. 4 VStG) – für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Einspruch vom 29. Mai 2013 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Mai 2013, Zl. SanRB96-15-4-2013-Be, mehrfach vorgebracht (vgl. S. 2 ff), dass es zwar richtig sei, „dass die Einschreiterin verantwortliche beauftragte Feinkostabteilungsleiterin ..... ist“; allerdings würde die beanstandete Ware nicht im Unternehmen hergestellt, sondern original verpackt von einem österreichischen Produzenten bezogen; die Etiketten würden sodann im Zuge der Gewichts- und Preisermittlung nicht in den Filialen, sondern „in der ..... Zentrale in Traun im Rahmen des sogenannten Waageprogrammes erstellt“, wobei „die jeweiligen Filialen auf den Inhalt dieser zentral erstellten Etiketten keinerlei Einflussmöglichkeit“ hätten.

 

Davon ausgehend wäre es aber unerlässlich gewesen, den Umfang jenes verwaltungsstrafrechtlichen Haftungsbereiches, für den die Rechtsmittelwerberin im verfahrensgegenständlichen Unternehmen einzustehen hat, zu eruieren; dies umso mehr, als auch mit der gegenständlichen Berufung ergänzend mehrfach eingewendet  wird (vgl. S. 2 ff), dass für den Inhalt der zentral hergestellten Etiketten ein – namentlich auch explizit angeführter – „gesondert ausgebildeter Category Manager verantwortlich“ sei.

 

Entsprechende Erhebungen wurden seitens der belangten Behörde während des erstinstanzlichen Strafverfahrens oder im Zuge der Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a Abs. 1 AVG aber offenkundig nicht vorgenommen, was sich schon daran zeigt, dass in dem von ihr vorgelegten Akt entsprechende Bestellungsnachweise, anhand deren sich der konkrete räumlich und sachlich abgegrenzte Verantwortungsbereich der Rechtsmittelwerberin und des „Category Managers“ jeweils nachvollziehen ließe, nicht enthalten sind.

 

3.3. Vor dem Hintergrund seiner verfassungsmäßigen Funktion als ein Organ Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 ff B-VG) sieht es der Oö. Verwaltungssenat nicht als seine Befugnis bzw. Aufgabe an, substantielle Versäumnisse der erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren, zumal dies auch dem für ein Tribunal i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK essentiellen Prinzips des Anklagegrundsatzes, dem eine Trennung zwischen strafverfolgender und richterlicher Funktion immanent ist, zuwiderlaufen würde.

 

Davon ausgehend sowie im Hinblick darauf, dass die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG derzeit noch offen ist, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

3.4. Ob bzw. inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, hat hingegen die belangte Behörde aus eigenem zu entscheiden.

 

Für diesen Fall sieht sich der Oö. Verwaltungssenat aus verfahrensökonomischen zu dem grundsätzlichen Hinweis veranlasst, dass unter dem Aspekt des in Art. 4 des 7.ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf Schutz vor einer Doppelbestrafung und  ‑verfolgung ein auf dem sog. „Kumulationsprinzip“ fußendes Strafrechtssystem – wie etwa jenes des VStG (vgl. dessen § 22) – zwar weder nach der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR vom 11. Dezember 2012, 3653/05, im Anschluss an EGMR vom 10. Februar 2009, 14939/03 [Fall „Zolotukhin“]) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VfGH vom 13. Juni 2013, B 422/2013, Pkt. III.2. m.w.N.) grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings hindert die Verfassungsbestimmung des Art. 4 des 7.ZPMRK die Vollzugsbehörden daran, „eine Tat, also ein[en] Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person“ in mehrere strafbare Handlungen zu zerlegen, „obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente („essential elements“) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst“ (vgl. VfGH vom 13. Juni 2013, B 422/2013, Pkt. III.3.3.). Davon ausgehend ist es also auf der Ebene des Gesetzesvollzuges nunmehr generell geboten, die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 22 VStG dahin verfassungskonform auszulegen, dass eine kumulative Verfolgung und Bestrafung – und zwar unabhängig davon, ob bereits ein abgeschlossenes Verfahren („final decision“) vorliegt oder nicht – stets schon dann und insoweit ausgeschlossen ist, als ein und derselbe Sachverhalt („identical or substantially the same facts“) zugleich den Unrechtsgehalt von zwei hinsichtlich ihrer wesentlichen Elemente („essential elements“) identischen Deliktstatbestände erfüllt, wobei zugleich eine sachlich nicht gerechtfertigte Zerlegung eines objektiv einheitlichen Lebenssachverhaltes in einzelne (gleichsam jeweils per se „tatbestandsgerechte“) Teilbereiche unzulässig ist.

 

Mit Blick auf den gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin – bezogen auf ein und denselben Tatzeitpunk sowie ein und dasselbe Produkt – in Spruchpunkt 1. die Nichtangabe des Namens und der Anschrift der verpackenden Unternehmung, in Spruchpunkt 2. die Unterlassung der Angabe „gekühlt lagern“ und in Spruchpunkt 3. das Fehlen des Wortes „Zutaten“ vorgeworfen sowie angelastet, dadurch in drei (verschiedenen) Fällen falsch gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht zu haben. Mit Blick auf den Unrechtsgehalt bzw. den Schutzzweck, dem § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. der LMKV dient, handelt es sich dabei jedoch objektiv besehen um einen einheitlichen, nicht weiter zerlegbaren Lebenssachverhalt, sodass deshalb unter Zugrundelegung einer verfassungskonformen, dem materiellen Gehalt der Garantie des Art. 4 des 7.ZPMRK verpflichteten Interpretation des § 22 VStG lediglich eine einzige Bestrafung der Rechtsmittelwerberin hätte erfolgen dürfen. In deren Zuge hätte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in dreifacher Weise gegen § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. der LMKV verstoßen hat, zwar im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG als erschwerend berücksichtigt werden können; der Ausspruch von drei Einzelgeldstrafen erweist sich jedoch als rechtswidrig (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-240951 vom 28. Juni 2013).

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

4.2. Mangels Strafausspruch entfällt nach § 71 Abs. 3 LMSVG auch die Vorschreibung von Untersuchungsgebühren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

VwSen-240954/2/Gf/Rt vom 08. Juli 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

B-VG Art129;

LMSVG 2006 §6;

LMKV 1993 §4 Abs1;

VStG §9;

VStG §31

 

 

Aufgrund des mehrfachen Einwandes des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung wäre es unerlässlich gewesen, den Umfang jenes verwaltungsstrafrechtlichen Haftungsbereiches, für den die Rechtsmittelwerberin im verfahrensgegenständlichen Unternehmen einzustehen hat, zu eruieren; dies umso mehr, als auch mit der gegenständlichen Berufung ergänzend mehrfach eingewendet wird, dass für den Inhalt der zentral hergestellten Etiketten ein – namentlich auch explizit angeführter – „Category Manager“ verantwortlich sei.

 

Da entsprechende Erhebungen seitens der belangten Behörde während des erstinstanzlichen Strafverfahrens oder im Zuge der Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 24 VStG iVm § 64a Abs 1 AVG aber offenkundig nicht vorgenommen wurden – was sich schon daran zeigt, dass in dem von ihr vorgelegten Akt entsprechende Bestellungsnachweise, anhand deren sich der konkrete räumlich und sachlich abgegrenzte Verantwortungsbereich der Rechtsmittelwerberin und des „Category Managers“ jeweils nachvollziehen ließe, nicht enthalten sind -, sieht es der Oö. Verwaltungssenat vor dem Hintergrund seiner verfassungsmäßigen Funktion als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl Art. 129 ff B-VG) nicht als seine Befugnis bzw Aufgabe an, substantielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren, zumal dies auch dem für ein Tribunal iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK essentiellen Prinzips des Anklagegrundsatzes, dem eine Trennung zwischen strafverfolgender und richterlicher Funktion immanent ist, zuwiderlaufen würde.

 

Davon ausgehend sowie im Hinblick darauf, dass die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG derzeit noch offen ist, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG schon aus diesem Grund insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war; ob bzw. inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, hat hingegen die belangte Behörde aus eigenem zu entscheiden.

 

 

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