Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151002/6/Lg/Ba

Linz, 23.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der M K, S, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2012, Zl. 0010601/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass die Tatzeit durch die Angabe 13:06:56 Uhr näher präzisiert wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihr Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Die Beschuldigte, Frau M K, geboren am X, wohnhaft: S, R, hat als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X am 30.12.2011 um 13.06 Uhr die X, Mautabschnitt L V - L W, km 7,999 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundes­schnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der A vom 9.3.2012 ange­zeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 21.3.2012 wurde gegen die Beschuldigte wegen der im Spruch dargestell­ten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstraf­verfahren eingeleitet.

 

Die Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, sie sei im Zeitraum von 21.12.2011 bis 11.1.2012 mit ca. € 4.000,-- bestraft worden. Sie verstehe nicht, dass sie noch eine Strafe für das gleiche Vergehen zahlen solle.

 

Mit Schreiben vom 29.5.2012 teilte die A mit:

 

Die Einspruchsangaben des Beschuldigten werden als unzutreffend zurückgewiesen.

1.) Die Behauptung es seien insgesamt und definitiv Euro 4000,- an Ersatzmaut bezahlt worden ist falsch. Schlussendlich betrug die Zahlung der Ersatzmauten nur Euro 1980,--.

2.) Aufgrund der hohen Anzahl an geprellten Mautportalen, vom Jänner 2011 bis Jänner 2012 wurden mindestens 220 Mautportale durchfahren ohne die Maut zu bezahlen, wurde der Beschul­digte im Zuge einer Mautkontrolle vor Ort zur Zahlung von 17 Ersatzmauten bzw. schriftlich zur Zahlung einer Ersatzamaut (4075064) aufgefordert.

3.) Die Dunkelziffer der tatsachlich geprellten Mautportale liegt 3 bis 6mal höher.

4.) Daher wurden die 18 Ersatzmautforderungen wegen schwerer Mautprellerei zu Recht ausge­stellt. Die A erklärte sich zudem einmalig bereit, dem Beschuldigten 8 dieser Ersatzmau­ten kulanterweise nachzulassen. 9 Ersatzmauten wurden vom Beschuldigten bezahlt. Der Zahlung der Ersatzmaut 4075064 wurde nicht nachgekommen, somit musste nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist die Anzeige erstattet werden.

 

Aus dem übermittelten Schriftverkehr der A geht hervor, dass im vorliegenden Fall die GO-Box vom Scheibenwischer verdeckt wurde.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Mautprellerei

§ 20

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Ge­samtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungs­kennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

Mautentrichtung

§ 7

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstre­cken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§ 8

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elekt­ronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funkti­onsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu tref­fen.

 

Ersatzmaut

§ 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten, ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt gültigen Mautordnung lauten auszugsweise wie folgt:

 

8.1 Ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box

Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Wind­schutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen (vergleiche Grafik 22). Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzsoftelbe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der A Maut Service GmbH zulässig.

 

Die Beschuldigte hat als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X am 30.12.2011 um 13.06 Uhr die X, Mautabschnitt L V - L W, km 7,999 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da ein Scheibenwischer des Kfz die GO-Box überlappte und die Maut daher nicht abgebucht wurde.

 

Es ist somit der Tatbestand der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

Die Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte sie mit ih­rer Rechtfertigung nicht erbringen.

Die Beschuldigte ist ihrer Verpflichtung, die GO-Box ordnungsgemäß anzubringen bzw. die ord­nungsgemäße Anbringung zu überprüfen, nicht nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, straferschwe­rend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldig­ten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.200,-- aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- ­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich beziehe mich auf die Straferkenntnis bezüglich der nicht bezahlten Maut und möchte hiermit dagegen Einspruch erheben.

 

Laut beiliegenden Schreiben meines Arbeitgebers wurde immer Maut abgezogen. Anscheinend funktionierte die Go-Box nicht ordnungsgemäß oder war die Box tatsächlich durch den Scheibenwischer manchmal verdeckt. Als Fahrer kann man nicht 9 Stunden am Tag jeden Pipston der Mautportale registrieren. Manchmal denkt man sich, war jetzt der Ton da oder ist da überhaupt ein Mautbalken gewesen. Man muss sich auf den Verkehr konzentrieren oder muss Verkehrsdurchsagen im Radio beachten.

 

Ich hätte auch keinen Vorteil wenn ich einzelne Mautbalken nicht bezahlen würde. Der Entfall eines Mautbalkens bringt ein paar Cent. Laut den Aufstellungen der Asfinag wurden an machen Tagen der Entfall eines einzigen Mautbalkens registriert. Die restliche Maut wurde aber immer abgebucht.

 

Bei einer Kontrolle der Asfinag am 30.12.2011 wurde ich erst darauf aufmerksam gemacht dass da anscheinend was nicht richtig funktionierte. Ich musste meine Firmenkreditkarte hergeben und von der wurden gleich € 3.740,— (pro Fall 220,—) abgezogen. Meine Firma machte dann einen Einspruch und konnte mit der A eine Einigung erzielen. Gutgeschrieben wurde aber anscheinend nichts.

 

Beiliegend auch eine Abrechnung an der man erkennt wie viele Mautabrechnungen in ein paar Stunden anfallen. Wenn da eine nicht angezeigt wird kann man das gar nicht erkennen.

 

Ich bin alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Ich muss mich um die Versorgung meiner Kinder kümmern und das bei meinem Beruf.

 

Ich ersuche Sie daher diese Strafe aufzuheben, da das absolut nicht überprüfbar war."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige anhand des Beweisfotos die Überlappung von Scheibenwischer und GO-Box fest. Diese nicht der Mautordnung entsprechende Form der Anbringung sei die Ursache für die gegenständliche Nichtabbuchung. Die Bw nahm dies unwider­sprochen zur Kenntnis. Sie behauptete jedoch, dass für die gegenständliche Nichtabbuchung anlässlich der Kontrolle mittels Kreditkarte eine Abbuchung mit Hinweis des Kontrollorgans darauf, dass die Sache erledigt sei, erfolgt sei. Weiters behauptete die Bw, dass die Ersatzmaut bezahlt worden sei. Der als Beistand erschienene Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber der Bw, J T, sagte, er könne dies exakt aus der Buchhaltung nachvollziehen und werde dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen die entsprechenden Nachweise für die Leistung der Ersatzmaut übermitteln.

 

 

5. Mit Email vom 27.6.2013 richtete J T folgendes Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat:

"Beiliegend die Go-Mautabrechnung für den genannten Zeitraum. Frau K wurde für den Zeitraum 30.12.2011 um 13.06 Uhr bestraft. Laut Auszug den ich damals gleich ausdruckte wurde da aber die Maut abgezogen! Ich habe daher auch ein Schreiben an die A geschickt und darum gebeten, dass die Ersatzmaut aufgehoben wird.

Also Frau K kann für diesen Zeitraum auch nicht bestraft werden."

 

Beigelegt ist die Einzelleistungsinformation für den 13.12.2011. Darin scheint für 13:06:05 Uhr der Mautabschnitt L P E – I und für 13:06:31 Uhr der Mautabschnitt L I – L V auf.

 

Dazu ist zu bemerken, dass der Einzelleistungsnachweis insofern "unvollständig" ist, als er nur die  Abbuchungen ("Leistungen") aufzeigt, nicht jedoch die Nichtabbuchungen. In der Anzeige wird der Vorwurf der Nichtabbuchung für den Mautabschnitt L V – L W, X, km 007.999 um 13:06:56 Uhr erhoben. Diese Ortsangabe liegt auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde.

 

Daraus ergibt sich, dass die Bw den Nachweis, dass die Maut (alternativ: die Ersatzmaut) geleistet wurde, nicht erbracht hat.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zum Sachverhalt: Auszugehen ist davon, dass für den im angefochtenen Straferkenntnis vorgesehenen Mautabschnitt zur dort angegebenen Tatzeit keine Mautabbuchung erfolgte. Dies ergibt sich aus der Anzeige, aus der keine Mängel ersichtlich sind, in Verbindung mit dem gescheiterten Versuch der Bw, die Bezahlung der Maut nachzuweisen. Ebenso wenig konnte die Alternativ­behauptung der Bezahlung der Ersatzmaut plausibel gemacht werden.

 

Da das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale unbestritten ist, ist der Bw die Tat in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Mangels Vorliegens von Entschuldigungsgründen ist auch die subjektive Zurechenbarkeit gegeben. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Dies ist aus den dort angegebenen Gründen nicht zu beanstanden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Ebenso teilt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtanwendung des § 21 Abs.1 VStG. Der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG steht vor allem entgegen, dass die in der mangelnden Vorsorge für die ordnungsgemäße Montage der GO-Box liegende Verletzung der Sorgfaltspflicht die Voraussetzung der Geringfügigkeit des Verschuldens nicht erfüllt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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