Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167777/15/Ki/Spe

Linz, 27.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau x, x x, xstraße x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x, xStraße x, vom 26. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. April 2013, VerkR96-9671-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und  51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II. § 64 Abs.1 und 2  VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. April 2013, VerkR96-9671-2012, wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 1.7.2012, 01.32 Uhr (Unfallszeit) in x, x Straße, Kreuzung mit der xstraße (Unfallsort) mit dem Pkw, Ford Escort, violett, Kennzeichen x, trotz des für sie geltenden Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei in die Kreuzung eingefahren, wodurch sie mit einem Fahrzeug, für das gemäß § 38 Abs.4 StVO aufgrund grünen Lichtes freie Fahrt galt, kollidierte, es sei dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen. Sie habe dadurch § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z6 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

1.2.        Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 26. April 2013 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen wird der Tatvorwurf bestritten, die Rechtsmittelwerberin führt aus, sie habe, als sie in die Kreuzung eingefahren ist, noch Grünlicht gehabt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters teil, als Zeugen wurden Frau x, Frau x und Herr x geladen. Ebenfalls anwesend war der verkehrstechnische Amtssachverständige x. Dipl.-HTL-Ing. x.

 

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Gemäß einem Verkehrsunfallabschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Wels vom 28. Juli 2012 lenkte die nunmehrige Berufungswerberin am 1. Juli 2012 um 01.32 Uhr ihren Pkw, x in x auf der x Straße in südlicher Richtung. Sie beabsichtigte die Kreuzung mit der xstraße lt. Ihren Angaben bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage in gerader Richtung zu überqueren.

 

Der als Zeuge einvernommene x lenkte den Pkw x auf der xstraße in westlicher Richtung. Er beabsichtigte die Kreuzung mit der x Straße lt. seinen Angaben bei Grünlicht in gerader Richtung zu überqueren.

 

In der Kreuzungsmitte kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. x wurde bei diesem Unfall verletzt, die Dauer der Gesundheitsschädigung war kleiner als 14 Tage.

 

Der Verkehrsunfalles wurde von den bei der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen x sowie x unmittelbar wahrgenommen.

 

Frau x führte bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung beim Stadtpolizeikommando Wels am 2. Juli 2012 im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Freundin auf dem nördlichen Gehsteig der xstraße in östlicher Richtung gingen. An der Kreuzung mit der x Straße mussten sie aufgrund des Rotlichtes der Fußgängerampel stehen bleiben. Als die Fußgängerampel auf Grünlicht schaltete gingen sie über den nördlichen Schutzweg in östlicher Richtung. Am Ende des Schutzweges fing die Fußgängerampel zu blinken an und schaltete auf Rotlicht um. Wenige Meter nach der Kreuzung, in Höhe der angebrachten Werbeplakate am Gartenzaun, kam ihnen ein Pkw entgegen. Sie sah dem Pkw nicht nach, plötzlich hörte sie hinter ihr ein Krachen. Nachdem sie das Krachen hinter ihr wahrgenommen hatte und sich umdrehte sah sie das Rotlicht an der Ampel leuchten. Ob die Ampel kurz zuvor von Grünlicht auf Rotlicht umgeschaltet hatte, konnte sie nicht sagen.

 

Frau x gab bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Stadtpolizeikommando Wels am 2. Juli 2012 an, dass sie und ihre Freundin am nördlichen Gehsteig der xstraße in östlicher Richtung gingen. An der Kreuzung mit der x Straße mussten sie aufgrund des Rotlichtes der Ampel anhalten. Als die Ampel auf Grünlicht umschaltete, überquerten sie gemeinsam den nördlichen Schutzweg in östlicher Richtung. Als sie das Ende des Schutzweges erreicht hatten, hatte die Fußgängerampel bereits auf Rotlicht umgeschaltet. Sie gingen dann am nördlichen Gehsteig der xstraße in östlicher Richtung weiter. Sie waren ca. 10 bis 15 Meter östlich der Kreuzung, es war der Bereich wo sich Werbetafeln am Gartenzaun befinden, als ihnen ein Fahrzeug entgegen kam und die Kreuzung durchfuhr. In der Kreuzung kam es plötzlich zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Da sie allen Fahrzeugen, welche ihnen entgegen kamen, nachschauten, sahen sie, dass der Pkw, der ihnen zuvor entgegen kam, bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – das Verfahren wurde von der zunächst nach dem Tatort zuständigen Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Wels) gemäß § 29a VStG abgetreten - erlies zunächst gegen Frau x eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO (VerkR96-9671-2012 vom 7. Jänner 2013, welche von dieser beeinsprucht wurde. Die Rechtsmittelwerberin bestritt den ihr zur Last gelegten Sachverhalt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land führte in der Folge das Ermittlungsverfahren durch und erlies letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Bei ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab Frau x als Zeugin an, sie sei damals mit ihrer Freundin auf der xstraße Richtung stadteinwärts (Osten) unterwegs gewesen. Das Überqueren der x Straße erfolgte auf einem Schutzweg, sie sind stadteinwärts gesehen auf der linken Straßenseite gegangen. Als sie den Schutzweg betraten war die Fußgängerampel auf grün geschaltet, kurz bevor sie dann die andere Straßenseite (den Gehsteig) erreichten, begann die Fußgängerampel grün zu blinken. Als sie den Schutzweg verlassen hatten, war die Fußgängerampel bereits auf Rot geschaltet. Sie habe im Bereich der xStraße kein Fahrzeug gesehen. Nachdem sie die Kreuzung verlassen haben kam ihnen ein Fahrzeug entgegen. Sie haben sich dann umgedreht und gesehen, dass es einen Unfall zwischen dem ihnen entgegenkommenden Fahrzeug und einem anderen gekommen ist. Als sie sich umdrehte, war die Ampel für die xstraße auf Grün geschaltet. Sie habe die Ampelschaltung erst gesehen, als der Unfall bereits passiert war, nicht als der Pkw in die Kreuzung einfuhr. Ob sie mit Frau x ein Gespräch geführt hat, daran könne sie sich nicht mehr erinnern.

 

Frau x gab bei ihrer Befragung an, sie könne sich an den Vorfall in Anbetracht der doch länger verstrichenen Zeit nicht mehr so genau erinnern. Sie hätten den Unfall bemerkt und der heutigen Berufungswerberin zunächst Hilfe leisten wollen. Ausdrücklich erklärte sie, sie bekenne, dass sie nicht bei Grünlicht sondern bei Rotlicht den Schutzweg überquerten. Dies habe sie der Berufungswerberin am Vorfallsort jedoch nicht mitgeteilt. Ob die Ampel kurz vor dem Überqueren umschaltete oder schon längere Zeit umgeschaltet war, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Nach Überqueren der Kreuzung habe sie dann ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen als es vorbeifuhr. Zu diesem Zeitpunkt sei sie ca. 10 Meter vom Beginn des Zebrastreifens entfernt gewesen. Wie die Ampelschaltung zu diesem Zeitpunkt war, könne sie nicht sagen.

 

Der Unfallgegner, Herr x gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, er sei damals auf der xstraße Richtung stadtauswärts unterwegs gewesen, seine Geschwindigkeit habe ca. 30 bis 40 km/h betragen. Bereits in der Annäherung habe er gesehen, dass die Ampel grünes Licht zeigte, als er in die Kreuzung eingefahren ist stand die Ampel ebenfalls auf Grün. Plötzlich habe er von rechts einen Schatten gesehen, dann sei auch schon der Verkehrsunfall geschehen. Fußgänger habe er keine gesehen. Er habe zum Zeitpunkt des Vorfalles mit keinerlei Personen Kontakt gehabt, da sowohl seine Gattin als auch er sofort mit der Rettung weggebracht wurden.

 

Die Berufungswerberin erklärte weiterhin, sie habe beim Einfahren in die Kreuzung Grünlicht gehabt.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte im Wesentlichen aus, dass eine Eingrenzung der Ampelphase über die Fußgängerampel möglich ist. Wenn man davon ausgeht, dass die Fußgängerampel von Grün auf Rot umgeschaltet hat und trotzdem bei Rotlicht die Fahrbahn betreten wurde, so würde das einwandfrei belegen, dass der Unfallgegner Grün gehabt hat. Da eine Zeugin angibt, dass sie sich nicht so genau erinnern kann, ob sie am Beginn der Rotphase oder die Straße erst betreten hat, nachdem die Rotphase schon länger gedauert hat, ist festzustellen, dass diese Rotlichtphase in Summe 50 Sekunden dauert und aufgrund dieser Länge der Rotlichtphase von 50 Sekunden beide Optionen möglich sind. Nämlich die Option, dass die Berufungswerberin Grünlicht gehabt hat oder auch, dass der Unfallgegner Grünlicht gehabt hat. Wenn man davon ausgeht, dass die Fußgänger bei Grün ihren Zebrastreifen überquert haben, so ist auch eindeutig festzuhalten, dass bei dieser Konstellation der Unfallgegner grünes Licht gehabt hat und die Berufungswerberin eindeutig Rot.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass sich die Berufungswerberin in jede Richtung verteidigen konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, andererseits ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Variante, der Unfallgegner sei noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren und folglich die Berufungswerberin Rotlicht hatte, einen großen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweist.

 

Selbst wenn man berücksichtigt, dass die beiden Zeuginnen trotz Rotlicht den Schutzweg überquerten, ist nicht auszuschließen, dass für die Fahrtrichtung des Unfallgegners noch Grünlicht gegeben war. Der Unfallgegner selbst war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, seine Angaben waren durchaus schlüssig und in keiner Weise widersprüchlich. Auch wenn man berücksichtigen muss, dass der Unfallgegner ein besonderes Interesse an einen für ihn günstigen Verfahrensausgang haben könnte, ist seine Angabe im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht zu widerlegen.

 

Zu Recht wendet die Berufungswerberin den Grundsatz „in dubio pro reo“ ein, dieser Grundsatz besagt jedoch ausschließlich, dass nur, falls trotz aller vorliegenden Beweise ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden kann, das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Falle stützt sich das Berufungsergebnis jedoch auf die schlüssige Aussage des Zeugen x, verbunden mit den Aussagen der beiden Zeuginnen, aus welchen mit ziemlicher Sicherheit abgeleitet werden kann, dass der Unfallgegner tatsächlich noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist und folglich für die Fahrtrichtung der Berufungswerberin bereits Rotlicht gegeben war und sie somit hätte anhalten müssen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z6 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen für die, für die gemäß § 38 Abs.4 aufgrund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist und sie dadurch mit einem Fahrzeug, für das gemäß § 38 Abs.4 StVO 1960 aufgrund grünen Lichtes freie Fahrt galt, kollidierte. Demnach wird auch im Berufungsverfahren der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht angenommen und es sind auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen bzw. behauptet worden, welche die Berufungswerberin entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde berücksichtigt, dass die Rechtsmittelwerberin jedenfalls betreffend Übertretungen der StVO 1960 als unbescholten gilt, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Es wurde daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt und somit die Geldstrafe in einem im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen und auch in Anbetracht der Folgen der Tat im untersten Bereich festgelegt.

 

Ausdrücklich wird festgehalten, dass bei der Strafbemessung auch spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen anzustellen sind. Einerseits soll die bestrafte Person vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden, andererseits ist durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Es darf auch nicht übersehen werden, dass durch derartige Umstände es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen hinsichtlich der Verkehrssicherheit kommt.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wurden bei der Straffestsetzung berücksichtigt.

 

Zusammenfassend wird hinsichtlich Strafbemessung festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, eine Herabsetzung wird daher in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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