Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101632/5/Sch/Rd

Linz, 24.01.1994

VwSen-101632/5/Sch/Rd Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 11. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Oktober 1993, St.-9.513/91-G, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1993, St.-9.513/91-G, über Herrn J wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.b Z15 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. August 1991 als Radfahrer um 14.15 Uhr in Linz, Hauptplatz n.d.Nr.12, das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" mißachtet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Konzept des angefochtenen Straferkenntnisses fällt einerseits auf, daß die Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, nicht aufscheint. Überdies enthält der - relativ kurze Bescheidspruch einen Schreibfehler und fehlt bei der Zitierung der übertretenen Verwaltungsvorschrift die Anführung des Kurzzeichens für das Wort "Paragraph".

Zur Stattgebung der Berufung hat aber folgender Umstand geführt:

Ein vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, daß der von der Erstbehörde angenommene Tatortbereich sich inhaltlich nicht mit der bereits von der Erstbehörde beigeschafften - Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 1988 (Ziffer 3) deckt. Zufolge dieser Bestimmung hat der Fahrzeugverkehr im Bereich des Südendes der westseitigen Straßenbahnhaltestelle (gemeint wohl: "Hauptplatz") nach der Querung der Gleistrasse nach links wegzufahren.

Aus der Entfernung zwischen dieser Örtlichkeit, an der laut Verordnung nach links wegzufahren ist, und dem von der Erstbehörde angenommenen Tatortbereich (nächst dem Hause Nr. 12) besteht eine nicht unbeträchtliche örtliche Differenz. Der der Realität entsprechende Tatortbereich wäre beim Hause Hauptplatz Nr. 2 gelegen gewesen. Beim Hause Hauptplatz Nr. 12 besteht jedenfalls keine Verpflichtung, nach links einzubiegen.

Schließlich ist noch zu bemerken, daß zwar im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff "Mißachten" das "Nichteinhalten" einer Vorschrift zu verstehen ist. Zur Konkretisierung einer Verwaltungsübertretung erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch angebracht, eine Feststellung darüber zu treffen, durch welches Verhalten - im vorliegenden Fall etwa durch Weiterfahren in gerader Richtung - die Vorschrift mißachtet worden ist.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das - im übrigen nicht sehr überzeugende Berufungsvorbringen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

S c h ö n