Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167822/6/Ki/SPE

Linz, 18.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, xStraße x, x x, vom 15. Mai 2013, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x x, xplatz 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Mai 2013, VerkR96-49228-2013, VerkR96-4150-2012, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2013, durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §3 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 6. Mai 2013, VerkR96-4928-2013, VerkR96-41150-2012, wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.3. 2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung, der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 4.10.2012 um 23.33 Uhr in der Gemeinde x auf der Autobahn Ax bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung x gelenkt hat. Er habe diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgesehenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Gemäß § 64 VStG wurde er überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis zunächst durch die Rechtsanwälte Dr. x – x – x am 15. Mai 2013 Berufung, es wurde ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

 

In der Folge gab es einen Vollmachtwechsel, mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 teilte Rechtsanwalt Dr. x mit, dass er nunmehr die rechtsfreundliche Vertretung übernommen hat.

 

Argumentiert wird in dem ergänzenden Schriftsatz ua, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz vollkommen verkannt habe, dass bereits mit Lenkererhebung vom 8. November 2012 die behördliche Abfrage erfolgte. Das Abfragerecht der Behörde sei sohin bereits konsumiert und es habe keine rechtliche Zulässigkeit bestanden eine zweite Lenkererhebung mit 7. März 2013 zu erlassen. Die auf der unzulässigen zweiten Lenkererhebung vom 7.März 2013 basierende Verfolgung und Bestrafung sei daher rechtswidrig/unzulässig.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Mai 2103 zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Jun. 2013. An dieser Verhandlung hat lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie die belangte Behörde hatten sich entschuldigt.

 

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft hat grundsätzlich im Falle einer schriftlichen Aufforderung der Zulassungsbesitzer binnen  zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter ein ihm vom Berufungswerber übergebenes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. November 2012, VerkR96-41150-2012, vorgelegt, in welchem der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer das Fahrzeug „x“ am 4.10.2012, 23.33 Uhr in der Gemeinde x, x Ax bei  Strkm.217.638 in Fahrtrichtung x gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Dieses Schreiben ist im – von der Erstbehörde vorgelegten – Verfahrensakt nicht enthalten, der Rechtsmittelwerber hat dieses aber an seinen Rechtsvertreter übergeben, woraus zu schließen ist, dass er die Aufforderung auch tatsächlich erhalten hat.

 

Demnach geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass der Zulassungsbesitzer zweimal zur Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft aufgefordert wurde und die Nichtbefolgung des zweiten Auskunftsverlangens dann letztlich durch die gegenständlich verhängte Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

 

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH vom 19.10.1994, 94/03/0121) geht jedoch hervor, dass der Zulassungsbesitzer, nachdem eine erste Aufforderung bereits ordnungsgemäß zugestellt wurde, nicht verpflichtet ist, die zweite Anfrage zu beantworten.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die erste Anfrage vom 8. November 2012 dem Zulassungsbesitzer offensichtlich ordnungsgemäß zugestellt war, war dieser nicht mehr verpflichtet, die zweite Aufforderung vom 7. März 2013 zu beantworten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da die Nichtbeantwortung der zweiten Anfrage vom 7. März 2013 im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verwaltungsübertretung bildet, war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II.          Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum