Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167900/7/Kof/AK

Linz, 06.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Juni 2013, AZ: S-11874/13-4, wegen Übertretung der StVO, nach der am 05. August 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Dem Berufungswerber wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z4 und 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 08.01.2013 um 19.36 Uhr in Linz, Industriezeile 80 den
Kraftwagenzug, LKW-Kennzeichen FR-..... samt Anhänger auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, abgestellt.

 

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.n StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 36 Euro                                                

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 3,60 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet)

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 05. August 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher – unter anderem – der Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

"Am 08. Jänner 2013 um 19.36 Uhr war der auf meine Firma zugelassene
Kraftwagenzug, LKW-Kennzeichen FR-..... in Linz, Industriezeile 80 abgestellt.

Dieser Kraftwagenzug wurde von mir persönlich dort abgestellt.

Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Übersichtsskizzen ist nachvollziehbar, dass das Linkszufahren zum Abstellplatz mit einem
Kraftwagenzug nur möglich ist, wenn die dort vorhandene Sperrlinie geringfügig
überfahren wird.

Das Linkszufahren und Abstellen wurde nur deswegen durchgeführt,

um Dieseldiebstähle zu vermeiden.

Speziell im Jahr 2001 wurde uns an dieser Stelle oftmals Diesel gestohlen.

Der Dieseltank befindet sich auf der rechten Seite des Fahrzeuges.

Wird mit dem Fahrzeug rechts zugefahren, dann ist es für die Täter sehr leicht, vom Gehsteig aus den Dieseltank zu öffnen und Diesel abzuzapfen.

Beim Linkszufahren müssten die Dieseldiebstähle straßenseitig durchgeführt werden.

Dies alleine war der Grund, warum wir mit den LKW, Kraftwagenzügen und
Sattel-KFZ immer links zugefahren sind.

Durch das Linkszufahren wurde von uns nie ein Verkehrsunfall verursacht.

Dieses Linkszufahren wurde nur zu verkehrsarmen Zeiten vorgenommen.

Nach meinem Wissen ist es nie zu gefährlichen Situationen gekommen.

 

 

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Beantragt wird, eine Ermahnung auszusprechen."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO ist auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können, das Halten und Parken verboten.

 

Auf der Industriezeile in diesem Bereich befindet sich eine Sperrlinie, welche nur im Bereich der einmündenden Straßen durch eine Leitlinie unterbrochen wird.

Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, in dem nur die Leitlinie, nicht jedoch die Sperrlinie überfahren wird, ist zwar z.B. mit einem PKW, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall – mit einem Kraftwagenzug möglich.

Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand mit einem Kraftwagenzug

wird zwangsläufig auch die Sperrlinie überfahren.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw den Abstellplatz nur dadurch erreicht bzw. erreichen können, indem er die Sperrlinie geringfügig überfahren hat.

 

Der Bw hat glaubwürdig dargelegt, dass in diesem Bereich sich oftmals Dieseldiebstähle ereignet haben.

Der Tank befindet sich auf der rechten Seite des Fahrzeuges.

Wird das Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt, dann ist es den Tätern relativ leicht möglich, vom Gehsteig aus den Tankdeckel zu öffnen und Diesel abzuzapfen.

Wird mit dem Fahrzeug links zugefahren, wäre ein derartiger Diebstahl nur straßenseitig möglich und dadurch wesentlich erschwert.

 

Das Vermeiden von Dieseldiebstählen rechtfertigt zwar nicht das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, kommt jedoch einem Rechtfertigungsgrund nahe.

 

Aus diesem Grund ist es vertretbar, gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG dem Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung zu erteilen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;    diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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