Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167936/3/Br/Ai

Linz, 25.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über das Anbringen des Herrn   A M, geb. X, A, M, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 18. Juni 2013, Zl. VerkR96-11937-2013, zu Recht:

 

 

Ihre  Eingabe vom 5. Juli 2013  wird als unzulässig – weil unbegründet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 und § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG - StF: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert  durch BGBl. I Nr. 33/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o. a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 90 Euro verhängt.

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen X (D), trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 23. Mai 2013, Zl. VerkR96-7229-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das genannte Kraftfahrzeug am 22. März 2013 um 11:43 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, zumal er mit Schreiben vom 15. Juni 2013 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen trotz Übermittlung von Radarlichtbildern mitteilten, dass er auf Grund "unscharfer" Fotos nicht erkennen könnte, um wen es sich "da" handle.

 

 

 

1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit dem am Tatvorwurf vorbeigehenden Ausführungen,

Sehr geehrter Herr W,

ich war am 22.04. 2013 nicht der Lenker meines Fahrzeugs. Der Lenker des Fahrzeugs war I M, geb. X, T; T, Kroatien.

Mit freundlichen Grüßen,

A M.“

 

 

1.1. Mit dem h. Schreiben vom 17.7.2013 (Email) wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG zur Mängelbehebung aufgefordert.  Er wurde darauf hingewiesen, dass er mit den obigen Ausführungen dem Tatvorwurf auf der Sachebene nicht entgegen trete. Darin wurde insbesondere auch auf die Begründungspflicht hingewiesen, wobei ihm nochmals auch das Beweisfoto zur Kenntnis gebracht wurde, welches alles andere als unscharf ist.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage  wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit das oben bezeichnete Parteiengehör gewährt und eine einwöchige Frist zur Verbesserung bzw. sachlichen Klarstellung des Rechtsmittels eröffnet. Diesem Auftrag kam er letztlich aber nicht nach. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde nicht auf den Tatvorwurf der verweigerten Lenkerauskunft eingegangen, sondern bezog sich dieser ebenfalls in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise nur auf eine angeblich fehlende Erkennbarkeit des am Bild an sich sehr klar abgebildeten Lenkerkopfs.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß  § 63 Abs.3 AVG  hat eine Berufung  den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG stellt auf Mängel eines Rechtsmittels ab ohne deren Behebung eine Vorbereitung eines Rechtsmittelverfahrens – hier der Berufungsverhandlung – effizient nicht möglich ist.

Bei der vom Berufungswerber verfassten Eingabe handelte  es sich  um einen verbesserungsfähigen Mangel, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich zu veranlassen gewesen ist (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0085 mit Hinweis auf VwGH 1511. 2007/07/0017).

Da dem Email des Berufungswerbers vom 5.7.2013 kein dem Schuldspruch entgegen tretender Inhalt zu entnehmen  war, ist die vorläufig als Berufung zu qualifizieren gewesene Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG vorerst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzustellen gewesen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Ebenfalls war darin hingewiesen worden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen werde (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310). Dem Berufungswerber wurde diese Nachricht per Email an jene Adresse übermittelt der er sich auch bei den Eingaben in diesem Verfahren bedient hatte.

Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde war die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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