Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167950/2/Bi/Ka

Linz, 26.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x x, vertreten durch Herrn RA Mag. x, xstraße x, x x, vom 16. Juli 2013 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Juni 2013, VerkR96-53199-2012, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 65 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 325 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. November 2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den Pkw x am 13. Oktober 2012 um 15.44 Uhr in x auf der Ax bei km 180.320 in Richtung x gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 32,50 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die – nicht beantragte – Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die von ihm geltenden Milderungsgründe nicht genügend gewürdigt, obwohl sie selbst das Vorliegen erschwerender Umstände verneint habe. Er habe sich von Beginn an schuldig erklärt und ein Geständnis abgelegt. Er habe auch darauf verwiesen, dass er die Auskunft verweigert habe, um ein Familienmitglied zu schützen, weshalb ein Unrechtsgehalt an der untersten Grenze anzunehmen sei. Richtig sei, dass der Lenkeranfrage eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliege, die voraussichtlich eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätte. Dieser Unrechtsgehalt könne ihm aber nicht angelastet werden. Er wisse, dass sein Handeln falsch gewesen sei, aber sein Fehlverhalten sei menschlich nachvollziehbar, zumal es einen großen Streit in der Familie gegeben habe und er de facto (nicht im strafrechtlichen Sinn) gezwungen worden sei, keine Auskunft zu erteilen. Er habe sich loyal verhalten wollen, aber es könne nicht sein, dass er dafür für 3,5 Tage „ins Gefängnis gehen“ müsse.

Er sei hinsichtlich der KFG-Übertretung völlig unschuldig und habe keine vergleichbaren Vormerkungen. Die von der Erstinstanz angeführten seien nicht einschlägig, dabei handle es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Verstoß gegen das Parkgebührengesetz aus dem Jahr 2010. Er habe sich seither wohlverhalten.

Beim von ihm richtig benannten Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich würde ihn die Geldstrafe hart treffen, weshalb er beantrage, die Geldstrafe auf 150 Euro herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw x am 13. Oktober 2012, 15.44 Uhr, auf der Ax, km 180.320 im Gemeindegebiet x, in Fahrtrichtung x mit einer Geschwindigkeit von 206 km/h mittels geeichtem Radargerät MUVR 6FA, Nr.158 gemessen wurde. Nach Abzug einer Toleranz von 5% vom Messwert oder aufgerundet 11 km/h wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 195 km/h zugrundegelegt. Nach Zustellung der Lenker­anfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 9. November 2012 hat der Bw am 13. November 2012 erklärt, er habe den Pkw nicht gelenkt und könne dazu auch keine Auskunft erteilen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 134 ABs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe,

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw weist bei seiner Wohnsitzbehörde aus den letzten fünf Jahren zwei nicht einschlägige Vormerkungen auf, ist daher nicht unbescholten. Aus dem Akt geht auch hervor, dass er als Sanitäter beim Roten Kreuz 1.400 Euro verdient und weder Sorgepflichten noch Vermögen hat – er sei rund um die Uhr damit beschäftigt, den Menschen Gutes zu tun und erhoffe sich nun auch Gutes von der Behörde.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sollte sich der Bw darüber klar werden, wem er „Gutes tun“ will. Er hat richtig erkannt, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 65 km/h außerhalb eines Ortsgebietes gemäß § 26 Abs.3 Z1 FSG die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen ist, im Fall einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren für sechs Wochen. Das ist aber nicht seine Angelegenheit, sondern die des Lenkers, der insofern vorsätzlich gehandelt hat, als auch noch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Tacho des Pkw (gemäß EU-Richtlinie vorgeschrieben) mehr als die tatsächliche Geschwindigkeit angezeigt hat.

Damit hat der Bw jedenfalls dieses ominöse „Familienmitglied“ geschützt, wenn nicht sich selbst – ob das unter die Rubriken „Gutes tun“  und „Sanitäter“ fällt, bleibt dahingestellt, wenn man die Gefährdung der Verkehrssicherheit mit ein­bezieht. Der Bw hat das Verhalten dieses Lenkers uneingeschränkt und sehenden Auges gedeckt und es damit zu dem Seinen gemacht, weshalb ihm auch bei der Strafzumessung nicht entgegenzukommen war. Die Strafhöhe wegen der absichtlichen Verweigerung der Lenkerauskunft kann daher schon aus logischen Überlegungen nicht günstiger sein als die für das Grunddelikt vorgesehene. Dabei ist auch das „Geständnis“ nicht mildernd zu werten, weil die Nichtaus­kunftserteilung ohnehin Tatsache ist und etwaige familiäre Querelen nicht Sache des ggst Verfahrens sein können.

 

Dem Bw steht damit nur die Möglichkeit offen, bei der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde Ratenzahlung gemäß seinen nachzuweisenden finanziellen Verhältnissen zu beantragen oder sich im Innenverhältnis an den angeblichen tatsächlichen Lenker zu halten. Eine Strafherabsetzung war aber nicht gerechtfertigt – auch ist die Ersatzfrei­heitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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