Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167973/3/Kof/AE/AK

Linz, 09.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn  Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.07.2013, VerkR96-9600-2012 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,
zu Recht erkannt.

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuld-spruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Dem Berufungswerber wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z4, 65 und 66 Abs.1 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (0 + 360 =) ........................................................... 360 Euro

·      Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 36 Euro

                                                                                                     396 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 158 =) .... 158 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:      Gemeinde Seewalchen, B 151 nächst Strkm 7,200

Tatzeit:     05.04.2012, 09:45 Uhr.

Fahrzeug:  Sattelzugfahrzeug FK-....., Sattelauflieger FG-.....

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1.         Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindesten 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 04.04.2012 wurde von 07.06 Uhr bis 18.15 Uhr nach einer Lenkzeit von
8 Stunden + 6 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der Lenkzeit betrug somit 3 Stunden und 36 Minuten.

Diese Übertretungen stellen daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2.      Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 25.03.2012 um 22.53 Uhr:

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der

die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 2 Stunden 56 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.03.2012 um 08.49 Uhr:

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der

die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 7 Stunden und 53 Minuten.

- Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 28.03.2012 um 21.25 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug 10 Stunden und 9 Minuten.

 

Diese Übertretungen stellen daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr, L29, einen sehr schwerwiegenden, einen schwerwiegenden und einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m.  Art.7 EG-VO 561/2006

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.mArt. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

                        gemäß

 

1.   300 Euro

 

        120 Stunden

 

 

              § 134 Abs.1 KFG i.V.m.

              Art.7 EG-VO 561/2006

 

2.   360 Euro                       

        158 Stunden

                § 134 Abs.1 KFG i.V.m.

     Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

          

 

Gesamt:                         Gesamt:

660 Euro                   278 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß. § 64 VStG zu zahlen:

66 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ........ 726 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 09.07.2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.07.2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 07.08.2013

die Berufung betreffend

·     Spruch-Punkt 1 auf die Strafhöhe eingeschränkt und

·     Spruch-Punkt 2 zurückgezogen.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch

in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw hat am 04.04.2012 im Zeitraum 07.06 Uhr bis 18.15 Uhr zwar nicht
die Fahrtunterbrechungen von 45 Minuten oder 15 + 30 Minuten, jedoch folgende – jeweils mindestens 10 Minuten dauernde – Lenkpausen eingehalten:

15 + 17 + 12 + 10 + 16 + 11 + 21 + 14 = insgesamt 116 Minuten –

somit insgesamt mehr als das doppelte der erforderlichen Lenkpause!

 

Die Verhängung der Mindeststrafe würde dadurch eine unangemessene Härte darstellen;  VfGH vom 27.09.2002, G45/02 u.a.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird dem Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Gemäß §§ 65 und 66 VStG sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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