Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231344/2/Gf/Rt

Linz, 08.08.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des S, vertreten durch RA Mag. P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Juli 2013, Zl. Sich96-2012, wegen mehrerer Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 11 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Juli 2013, Zl. Sich96-2012, wurden über den Beschwerdeführerin vier Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 23 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 44 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 484 Euro) verhängt, weil er im Zeitraum zwischen dem 25. November 2012, 20:00 Uhr, und dem 26. November 2012, 2:30 Uhr, insgesamt vier Mal trotz eines bestehenden Betretungsverbotes in sein Elternhaus in M Einlass begehrt habe. Dadurch habe er in vier Fällen eine Übertretung des § 84 Abs. 1 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 53/2012 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er jeweils nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete deliktische Verhalten auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion M als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. August 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass seine nunmehrige Rechtsvertreterin mit Beschluss des BG S vom 1. Juli 2013, Zl. 3 P 95/12a, zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei. Außerdem habe er sich wegen seines psychischen Zustandes zwischenzeitig im LKH B in stationärer Behandlung befunden. Daher liege insgesamt der Schluss nahe, dass der Rechtsmittelwerber schon zum Tatzeitpunkt nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Da sein Geisteszustand zumindest als schuldmindernd gewertet werden müsse und die Zerlegung des einheitlichen Handelns in vier Einzeldelikte entbehrlich gewesen wäre, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich96-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, der ein nach § 38a Abs. 2 SPG verhängtes Betretungsverbot missachtete.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass über den Beschwerdeführer am 24. November 2012 gemäß § 38a Abs. 2 SPG ein auf sein Elternhaus bezogenes Betretungsverbot verhängt wurde und er dieses dadurch missachtet hat, dass er am 25. November 2012 gegen 20:00 Uhr sowie am 26. November 2012 gegen 00:35 Uhr, gegen 1:35 Uhr und gegen 2:30 Uhr jeweils mehrfach bei seinem Elternhaus geläutet und vehement Einlass in dieses begehrt hat.

 

Objektiv besehen ist damit der Tatbestand des § 84 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 38a Abs. 2 SPG erfüllt.

 

Allerdings handelt es sich auf Grund der konkreten Begleitumstände des vorliegenden Falles nicht – wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend eingewendet – um vier gesonderte Übertretungen, sondern um ein dadurch gekennzeichnetes fortgesetztes Delikt, dass – wie sich dies insbesondere auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ergibt – der Vorsatz bzw. das Konzept des Rechtsmittelwerbers gesamthaft darauf gerichtet war, in jener Nacht in seinem Elternhaus eine Bleibe zu finden.

 

Davon ausgehend erweist sich aber die auf § 22 Abs. 1 VStG gegründete kumulative Bestrafung des Beschwerdeführers als unzulässig (vgl. die Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, 1376 f).

 

3.3. Dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen seiner Rechtsvertreterin gegenwärtig sowie bereits zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 3 VStG unzurechnungsfähig ist bzw. gewesen wäre, finden sich hingegen keine Anhaltpunkte; insbesondere lässt sich Derartiges auch nicht aus dem Beschluss des BG S vom 1. Juli 2013, Zl. 3 P 95/12a, ableiten, weil sich diesem in keiner Weise entnehmen lässt, dass und inwieweit er sich auch auf einen vor dem Zeitpunkt seiner Erlassung liegenden Zeitraum erstreckt. Andere dementsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt.

 

Dem gegenüber bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch vom 14. Dezember 2012 offenkundig selbst verfasst und inhaltlich auch rational begründet hatte, ein starkes Indiz dafür, dass er damals – und damit auch zum Tatzeitpunkt – geistig nicht beeinträchtigt, sondern durchaus fähig war, die Rechtswidrigkeit seines Handelns einzusehen.

 

Ihm ist daher zumindest bedingt vorsätzliches und damit auch schuldhaftes Handeln anzulasten.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 11 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

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