Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523492/2/Ki/SPE

Linz, 18.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau x, x x, xweg x, vom 10. Juni 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Juni 2013, GZ: FE 672/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.      Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 26.5.2013 bis einschließlich 26.6.2013 entzogen, weiters die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Verkündung des Bescheides angeordnet und weiters für den Fall des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung diese aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Rechtsmittelwerberin am 26.5.2013, um 01.40 Uhr in x, xstraße stadteinwärts bis Kreuzung xstraße, nach rechts auf die xstraße stadteinwärts bis Kreuzung xstraße, wo auf xstraße x am dortigen Parkplatz die Anhaltung erfolgte, das Kraftfahrzeug, Lexus x, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Ein vor Ort durchgeführter Alkovortest am 26.5.2013 um 01.44 Uhr habe 0,52 mg/l ergeben. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten der Marke Dräger Alkotest 7110A, AREB-0077, durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 26.5.2013, um 02.16 Uhr, in x, xstraße 44 - 46, PI Lenaupark, sei bei ihr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,51 mg/l (1,02 Promille) festgestellt worden.

 

Aufgrund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von der Berufungswerberin im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfüge sie sohin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lasse sich auch eine negative Prognose für ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit setze die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

1.2.      Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin am 10. Juni 2013 Berufung erhoben und diese Berufung am 13. Juni 2013 näher begründet.

 

Unter anderem führt sie aus, dass die letzten zwei Tage ihres Führerscheinentzugs für sie nun nochmals einen entscheidenden finanziellen Verlust bedeuten würde bzw. müsste sie eine sehr wichtige Person aus folgendem Grund sehr enttäuschen. Sie habe vom 25. Juni bis 28. Juni ihre Nichte und Patenkind anlässlich ihrer bevorstehenden Hochzeit nach Verona und Gardasee eingeladen und bereits vor einiger Zeit Hotel und zwei Theaterkarten für die Arena (Aida) gebucht. Da sie nun bis 26.6.13 keinen Führerschein besitze, habe sie versucht die Reise zu stornieren. Leider habe sie das Zimmer aus Kostengründen nicht stornierbar gebucht und auch die zwei Karten für die Arena wären verloren.

 

Sie wende sich nun mit der Bitte an die Behörde, ob es eventuell eine Möglichkeit gäbe, ihren Führerschein zumindest am 24.6.13 abends wieder zu erhalten, zumal der Entzug bis dahin bereits mehr als vier Wochen bzw. quasi schon ein Monat gedauert hätte, zumal, wenn der Vorfall im Monat Februar passiert wäre. Im Monat Mai mit 31 Tage treffe einen sowas ja am härtesten.

 

2.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Juni 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wird nicht für erforderlich erachtet bzw. wurde seitens der Berufungswerberin die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht beantragt (§ 67d AVG).

 

3.           In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Die Rechtsmittelwerberin wendet sich ausschließlich gegen die Entzugsdauer, sie strebt die Wiederausfolgung ihrer Lenkberechtigung bereits am 24. Juni 2013 an.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs.1 bis 1b der StVO 1960  begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass die Landespolizeidirektion Oberösterreich die Entzugsdauer korrekt festgesetzt hat. Es handelt sich gemäß § 26 Abs.1 FSG um eine gesetzlich festzulegende Entziehungsdauer, welche einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG entzogen ist. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer von einem Monat, auch in bloß geringfügigem Ausmaß, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Den Argumenten der Rechtsmittelwerberin wird weiters entgegen gehalten, dass persönliche Umstände im Interesse der Verkehrssicherheit bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Somit wird zusammenfassend festgestellt, dass die Rechtsmittelwerberin durch die festgelegte Entzugsdauer nicht in ihren Rechten verletzt wurde, eine vorzeitige Ausfolgung des Führerscheines ist nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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