Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151018/2/Lg/Ba

Linz, 08.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E B, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes des Bezirkes Linz-Land vom 5. Februar 2013, Zl. BauR96-55-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A1 bei km 172.020, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg

Tatzeit: 20.10.2010, 12.23 Uhr

Fahrzeug: LKW, pol. Kennzeichen X

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002"

 

 

2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der Erhebungen des Amtssachverständigen, basierend auf der Rechtfertigung des Bw, insbesondere aber auch auf Informationen der ASFINAG, ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Gegenständlich war dem Lenker aufgrund von "Piepstönen" bewusst, dass wegen Sperre der GO-Box keine Abbuchungen erfolgten. Deshalb fuhr er zur GO-Box-Vertriebsstelle in Ansfelden zu und leistete die angefallenen Mautbeträge aus eigener Tasche nach. Sein Chef wies ihn an, weiterzufahren, sonst würde dies als Arbeitsverweigerung gewertet. Um von der Autobahn abzufahren, musste der Bw bis zur Abfahrt Traun noch kurz die Autobahn benutzen. Dabei kam es nochmals zu einer – eben der hier gegenständlichen – Nichtabbuchung. Wegen restlosen Aufbrauchs der Barmittel hätte er selbst diesen anfallenden Betrag damals nicht leisten können. Auch der Chef habe ihm wegen massiver finanzieller Probleme keine Mittel überweisen können.

 

Der Tatbestand ist in objektiver Hinsicht verwirklicht. Aufgrund der spezifischen Situation, in der sich der Lenker befand, ist, wenn nicht schon von fehlendem Verschulden, so doch von geringem Verschulden in Verbindung mit einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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