Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167937/2/MZ/AK

Linz, 05.08.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 1. Juli 2013, VerkR96-7961-2013, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 1. Juli 2013, VerkR96-7961-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, das KFZ Type Mercedes 190 D 2,5 Turbo, mit dem Probefahrkennzeichen X, am 26. April 2013 um 15.15 Uhr, abgestellt zu haben ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

 

Der Bw habe dadurch § 45 Abs 1a KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro, ersatzweise 24 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigen sich im wesentlichen dahingehend, dass es sich beim Ort der Beanstandung um Privatgrund handeln würde und dieser auch durch 3 Tafeln als solcher gekennzeichnet ist. Auf Privatgrund bräuchten Sie daher auch keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt im abgestellten Fahrzeug hinterlegen. Die Probefahrttafeln wurden deshalb montiert, da Sie sich auf dem Weg zur Firma X befunden hätten um das Fahrzeug überprüfen zu lassen.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der PI X festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

In seiner Stellungnahme vom 4.6.2013 gibt AI X der PI X zusammenfassend an, dass das angezeigte Fahrzeug auf dem Grundstück des Beschuldigten (öffentliche Tankstelle) abgestellt war und dessen Privatgrund auch durch gelbe Tafeln mit der Aufschrift „Privatgrund“ gekennzeichnet ist.

Jedoch wäre diese Verkehrsfläche von jedermann, welcher an der Tankstelle tanken will, unter den gleichen Bedingungen benützbar und daher als öffentlich anzusehen.

Ein Erkenntnis des UVS Burgenland und eine OGH Entscheidung wurden vom Beamten zitiert (wurde mit Schreiben vom 6.6.2013 zur Kenntnis gebracht).

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung und in der Stellungnahme vom 4.5.2013, welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldiger keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von Vormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet und somit die Erschwerungs u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Hierbei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 6.6.2013 nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 2. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mittels Fax vom 10. Juli 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Mit dem Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, ich hätte am 26.04.2013 um 15.15 Uhr das Fahrzeug Mercedes Benz 190 D 2,5 Turbo dunkel mit dem Probekennzeichen X auf einem Parkplatz der Diskonttankstelle abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt zu hinterlegen.

 

Ich habe in der Niederschrift ausgeführt, dass ich mich auf dem Weg zur Firma X befunden hätte, um das Fahrzeug einer § 57a-Überprüfung zu unterziehen. Ich habe das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt. Ich habe das Fahrzeug auf meinem eigenen Grund abgestellt. Auf diesem Grund befindet sich zwar auch die von mir geführte Diskonttankstelle, ich habe jedoch den Parkplatz, auf dem das Auto stand, dadurch gekennzeichnet, dass ich eine Tafel aufgebracht habe mit dem Hinweis „Privatgrundstück, Parken verboten“. Es handelt sich um Privatparkplätze für mein Wohnhaus X.

 

Einerseits irrt sich die Behörde, wenn sie meint, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auf der ich das Fahrzeug abgestellt habe. Das Fahrzeug stand auf der in meinem Eigentum stehenden Liegenschaft, und zwar in jenem Bereich, die als Privatparkplätze für meine Person als Wohnungsinhaber des Hauses X gekennzeichnet waren.

 

Anderseits irrt die Behörde, wenn sie meint, dass ich das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes abgestellt habe. Ich habe das Fahrzeug nur kurzfristig auf meinem Privatparkplatz angehalten, um mir etwas von meiner Wohnung zu holen und wollte dann mit dem Fahrzeug zur Firma X weiterfahren. Es handelte sich hierbei um vielleicht eine Minute. Dies war dem anzeigenden Polizeibeamten auch bekannt.

 

Es handelt sich um kein dauerhaftes Abstellen des Fahrzeuges sondern nur um eine kurze zulässige Fahrtunterbrechung.

 

Ich war daher nicht verpflichtet, die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

 

Ich habe sechs Autos auf meinen Namen angemeldet und stehen mir mehrere Autos zur Verfügung. Ich bin auf dieses Auto Marke Mercedes 109 D 2,5 Turbo nicht angewiesen. Ich habe nur vorher das Auto in meiner Werkstätte repariert. Da ich im Rahmen meiner Firma nicht zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG berechtigt bin, war ich gerade im Begriff, dass Fahrzeug zur KFZ-Werkstätte X nach X zu bringen. Das Fahrzeug war angemeldet, hatte jedoch keine gültige Begutachtungsplakette.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Juli 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung wesentlich unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetztes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

§ 45 Probefahrten

 

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2.

Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.

Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.

das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z4) auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. […]

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Gemäß § 45 Abs 1a KFG 1967 muss eine Bescheinigung gemäß § 102 Abs 5 lit c KFG 1967 nur im Fahrzeug hinterlegt werden, wenn es sich gemäß § 45 Abs 1 Z 4 KFG 1967 um ein überlassenes Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden handelt. So hat auch schon der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 KFG 1967 besteht (VwGH 23.4.2010, 2009/02/0269; siehe auch ZVR 2010/186).

 

In der Berufung gab der Bw an, dass er das gegenständliche Fahrzeug einer (im V. Abschnitt des KFG 1967 geregelten) § 57a – Überprüfung unterziehen wollte und sich auf dem Weg zur KFZ-Werkstätte X befunden hätte. Da das Fahrzeug mit keiner gültigen Begutachtungsplakette ausgestattet war, benutzte der Bw ein Probekennzeichen für die Überstellung des Fahrzeuges in die Werkstatt. Diesem Vorbringen des Bw wurde von der belangten Behörde in keinster Art und Weise entgegengetreten und es ist aus dem vorgelegten Akt auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde.

 

Es ist daher von einer Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 Z 3 KFG 1967 und nicht von einer solchen gemäß Z 4 leg cit auszugehen. Demnach war der Bw auch nicht verpflichtet eine Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

 

Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

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