Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167943/2/MZ/WU

Linz, 12.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung der X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 17. Juni 2013, VerkR96-1089-2013, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch die Wendung „bzw. die Ladung“ ersatzlos entfällt.

 

II.         Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 17. Juni 2013, VerkR96-1089-2013, wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) angelastet, als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw die Ladung des Kraftfahrzeuges der Marke VW, Polo, grau, mit dem Kennzeichen X, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 16. April 2013 um 17.19 Uhr in der Gemeinde Katsdorf, Landesstraße Ortsgebiet, Straße, Anhalteort: 4223 Katsdorf, X, von X verwendet worden, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette VRN1 mit der Lochung 11/2012 war abgelaufen.

 

Die Bw habe dadurch § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstraße in der Höhe von 80,00,- Euro, ersatzweise 36 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige als erwiesen anzusehen. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25.04.2013 haben Sie am 13.05.2013 Einspruch erhoben. In Ihrem Einspruch führten Sie an, dass Sie die Übertretung nicht begangen haben, sondern Ihr Gatte das Fahrzeug gelenkt hat. Sie zitierten dazu einige Auszüge aus VwGH – Erkenntnissen. Um dieses Missverständnis zu beseitigen, wurden Sie per Mail vom 21.05.2013 darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Strafverfügung als Zulassungsbesitzerin und nicht als Lenkerin bekommen haben. Ihnen wurde mit diesem Mail auch die Gelegenheit gegeben, den Einspruch zurück zu ziehen, um sich Verfahrenskosten in Höhe von 10,00 Euro zu sparen, da gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder – Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht.

 

Mit 21.05.2013 gaben Sie wieder per Mail bekannt, dass Sie Ihren Einspruch aufrecht erhalten.

 

Daraufhin wurde Ihnen am 22.05.2013 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die im Spruch angeführte Übertretung nach wie vor zur Last gelegt. Außerdem wurden Sie ersucht Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Das Angebot in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme um Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme haben Sie nicht genützt. Sie haben daher auch keine Gründe angegeben, die die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretungen widerlegen hätten können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Nach Maßgabe des § 19 VStG ist der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrunde zu legen.

 

Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da Sie uns dazu keine Angaben gemacht haben, wurden zur Bemessung die von uns geschätzten Werte herangezogen.

 

Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Minderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Es liegen weder Erschwerungs- noch Minderungsgründe vor.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 18.06.2013 zugestellte Straferkenntnis erhob die Bw mittels E-Mail vom 01. Juli 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt die Bw Folgendes vor:

 

Die Behörde hat einerseits den Sachverhalt nur unzureichend erhoben, anderseits auch vorgebrachte Argumente, wie insbesondere die Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere das Erkenntnis vom 4.3.2011, Zahl 2007/02/0378 nicht oder nur mangelhaft gewürdigt.

 

Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Begründung:

 

Zum wiederholten Male darf ich ausführen, dass ich die mir vorgeworfenen Tat am 16.4.2013 um 17.19 nicht begangen habe, da sich die Strafnorm des § 36 lit. e KFG gegen den jeweiligen Verwender richtet.

Sofern überhaupt eine Strafbarkeit in meiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin gegeben sein sollte, wäre daher jedenfalls § 36 lit. e KFG die falsche Rechtsgrundlage.

 

Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.3.2011 wurde dazu unter anderem auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.3.2011, Zahl 2007/02/0378 verwiesen.

 

Im obigen Erkenntnis wurde der Zulassungsbesitzer von der belangten Behörde bestraft, da das Tatfahrzeug zur Tatzeit unbestrittenermaßen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war und die am Fahrzeug befindliche Begutachtungsplakette zur Tatzeit schon mehr als zwei Monate „abgelaufen“ war.

 

Im Spruch der belangten Behörde wurde wie folgt argumentiert:

 

„Im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 57a Abs. 1 KFG 1967 sei der Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges rechtlich dafür verantwortlich, dass bei seinem Fahrzeug, sofern es auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr Verwendung finde, die widerkehrende Begutachtung des Fahrzeuges rechtzeitig vorgenommen werde. Erfolge die gesetzlich vorgesehene wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig, so habe der Zulassungsbesitzer seine gesetzlichen Pflichten verletzt und sei zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht als „Verwender“, sondern als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges.

 

Auch in diesem Fall war ein naher Angehöriger, nämlich der Sohn des Zulassungsbesitzers der Verwender des KFZ iSd § 36 lit e KFG.

Zu diesem Sachverhalt wurde vom VwGH wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Gemäß § 57 a Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den Z. 1 bis 4 angeführten Arten dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Abs. 3 dieses Paragraphen besagt, dass die wiederkehrende Begutachtung bei Kraftfahrzeugen jährlich, jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 2485/77 (VwSlg 9603/A) zu einer vergleichbaren Rechtslage ausgeführt, dass sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Gesetzesbestimmungen unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 KFG 1967, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt, dass der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG 1967, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich § 57 a KFG 1967 schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum § 36 lit. e unter Hinzufügung des Kriteriums "dürfen ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden ….." abermals dieselbe Strafsanktion androhen sollte.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z. 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0195, mwN).

 

Bei einem Verstoß gegen § 57a KFG 1967 ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung § 36 lit. e leg. cit. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1980, Zl. 0249/80). Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG 1967 richtet sich gegen den jeweiligen Verwender des Kraftfahrzeuges (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0219). Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat aber nicht der Beschwerdeführer, sondern ausschließlich dessen Sohn das gegenständliche Kraftfahrzeug "verwendet", sodass die belangte Behörde im Rahmen der ihr nach § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich zustehenden Entscheidungsbefugnis den Spruch des dort angefochtenen Straferkenntnisses berichtigt und als verletzte Verwaltungsvorschrift § 57a iVm § 103 Abs. 1 KFG 1967 herangezogen hat; dies jedoch - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage.

Das belastet den angefochtenen Bescheid nach dem Vorgesagten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

 

In diesem VwGH – Erkenntnis wird eindeutig ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen § 57a KFG 1967, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht.

Weiters wird ausgeführt, dass sich § 36 lit. e KFG 1967 sich gegen den jeweiligen Verwender des Kraftfahrzeuges richtet.

 

Dazu sei angeführt, dass von der Bezirkshauptmannschaft Perg unter der Zahl VerkR96-1088-2013 bereits eine Strafverfügung gegen meinen Mann als Lenker und Verwender in Höhe von EUR 80,00 erlassen wurde, welche in Rechtskraft erwachsen ist und auch schon bezahlt wurde.

 

Von der Behörde wurde jedoch auf das im Einspruch vorgebrachte VwGH-Erkenntnis überhaupt nicht eingegangen, sondern lediglich auf die Bestrafung als „Zulassungsbesitzerin“ beharrt.

 

In der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde von der Behörde zunächst ein Fragment des oben angeführten VwGH-Erkenntnisses herausgepickt und dann eine nicht nachvollziehbare bzw. näher begründete Schlussfolgerung getroffen:

 

„Sie haben selbst im Einspruch ein VwGH – Erkenntnis zitiert wo angeführt ist: dass der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG 1967, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet wird, - Ihr Fahrzeug wurde jedoch auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet – Sie haben also als Zulassungsbesitzer dem Lenker dieses Fahrzeuges überlassen!!!!“

 

Warum die Behörde wegen der Verwendung des PKWs durch meinen Gatten automatisch auf eine Überlassung meinerseits schließt, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.

 

Aber selbst wenn man dieses von der Behörde angenommene Überlassen meinerseits ungeprüft als gegeben annimmt, ist damit kein Unterschied zum Sachverhalt des oben angeführten VwGH- Erkenntnisses erkennbar, da auch hier das KFZ des Zulassungsbesitzers (=Vater) dem Verwender (=Sohn) überlassen wurde und von diesem durch das Abstellen auf öffentlichen Flächen verwendet wurde.

 

Da sich meines Erachtens der Sachverhalt des oben angeführten VwGH- Erkenntnisses mit dem gegenständlichen Sachverhalt annähernd deckt, wäre umso mehr eine eingehende Begründung im Straferkenntnis erforderlich, die ausführlich darlegt, weshalb im gegenständlichen Verfahren eine Strafbarkeit meinerseits als Zulassungsbesitzerin gegeben sein sollte, hingegen im oben angeführten VwGH- Erkenntnis der Zulassungsbesitzer nicht zu strafen war.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird jedoch lediglich der bisherige Verfahrensablauf wiedergegeben; eine nähere Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten VwGH – Erkenntnis und den darin enthaltenen Argumenten erfolgte nicht.

 

So wird von der Bezirkshauptmannschaft Perg in der Begründung des Straferkenntnisses wie folgt ausgeführt:

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige als erwiesen anzusehen.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25.04.2013 haben Sie am 13.05.2013 Einspruch erhoben. In Ihrem Einspruch führten Sie an, dass Sie die Übertretung nicht begangen haben, sondern Ihr Gatte das Fahrzeug gelenkt hat. Sie zitierten dazu einige Auszüge aus VwGH – Erkenntnissen. Um dieses Missverständnis zu beseitigen, wurden Sie per Mail vom 21.05.2013 darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Strafverfügung als Zulassungsbesitzerin und nicht als Lenkerin bekommen haben. Mit 21.05.2013 gaben Sie wieder per Mail bekannt, dass Sie Ihren Einspruch aufrecht erhalten.

Daraufhin wurde Ihnen am 22.05.2013 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die im Spruch angeführte Übertretung nach wie vor zur Last gelegt. Außerdem wurden Sie ersucht Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Das Angebot in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme um Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme haben Sie nicht genützt. Sie haben daher auch keine Gründe angegeben, die die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretungen widerlegen hätten können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

In der Begründung wurde auf die Beurteilung der Rechtsfrage überhaupt nicht eingegangen. Es wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 24)

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl einerseits der Spruch (Bezugnahme auf § 36 lit. e KFG) als auch andererseits die Begründung mangelhaft sind und sich gegenseitig widersprechen, da in der Begründung von der Strafbarkeit der Zulassungsbesitzerin gesprochen wird, hingegen im Spruch die Strafnorm des § 36 lit. e KFG angeführt wurde, welche wiederrum auf die Bestrafung des Verwenders abzielt.

 

Widersprüche zwischen Spruch und Begründung führen aber regelmäßig zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (bzw. hier des Straferkenntnisses) (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 60 Rz 31)

 

In der Hoffnung auf eine Stattgabe der Berufung und auf Einstellung des Verfahrens verbleibe ich.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Juli 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und die Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung wesentlich unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

Die Bw hat – von ihr unwidersprochen – ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,-- EUR, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; […]

 

§ 36. Allgemeines

 

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) […]

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

4.2. Dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der wiederkehrenden Begutachtungspflicht im Sinne des § 57a KFG 1967 unterliegt und im Tatzeitpunkt keine gültige Begutachtungsplakette am auf öffentlichen Straßen verwendeten Fahrzeug angebracht war, steht außer Streit.

 

Fraglich ist im ggst Fall lediglich, ob neben dem „Verwender“ bzw dem Lenker des Fahrzeuges (hier: der Gatte der Bw) auch der vom Lenker verschiedene Zulassungsbesitzer bzw hier die Zulassungsbesitzerin einen Normverstoß begeht und entsprechend zu bestrafen ist.

 

4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Verpflichtung zur Einhaltung des Gebotes des § 36 lit e KFG 1967 zufolge § 102 Abs 1 erster Satz und § 103 Abs 1 erster Satz KFG 1967 sowohl den „Lenker“ als auch den „Zulassungsbesitzer“ eines Kraftfahrzeuges (siehe etwa VwGH 25.3.1992, 92/02/0041).

 

4.3.2. Ebenfalls ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es, dass die Übertretung des § 36 lit e KFG 1967 ein Begehungs- und kein Unterlassungsdelikt darstellt (VwGH 25.1.2002, 99/02/0146). Oder anders gewendet: Die bloße Unterlassung der wiederkehrenden Begutachtung im Sinne des § 57a KFG 1967 stellt noch keine Verwaltungsübertretung dar. Erst wenn das Fahrzeug in weiterer Folge (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) verwendet wird, tritt eine Strafbarkeit ein. Diese Strafbarkeit gilt jedoch nicht nur für die Person, die das Fahrzeug etwa in Form des Lenkens „verwendet“ hat, sondern greift aufgrund des § 103 Abs 1 KFG 1967 auch auf den Zulassungsbesitzer durch.

 

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im von der Bw genannten Erkenntnis festhält, dass sich § 36 lit e KFG 1967 auf den „Verwender“ bezieht, und die Bw daraus ableitet, dass die Norm für sie als Zulassungsbesitzerin keine Anwendung finde, so ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 93/03/0219, auf welches der Gerichtshof in der von der Bw ins Treffen geführten Entscheidung auch verweist, Feststellungen bezüglich der Relevanz der Eigentumsverhältnisse am verwendeten Fahrzeug getroffen hat. Der Gerichtshof hat im angeführten Erkenntnis lediglich festgehalten, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 36 lit e KFG 1967 ohne jede Bedeutung ist, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet.

 

Ausfluss des von der Bw zitierten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ist vielmehr – abgesehen von der hier nicht weiter zu thematisierenden Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – welche Elemente der Spruch eines Straferkenntnisses enthalten muss, um den vom VStG normierten Anforderungen (vgl § 44a VStG) gerecht zu werden.

 

Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde. Im von der Bw für ihre Rechtsansicht geltend gemachten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil dieser als verletzte Rechtsvorschrift § 57a in Verbindung mit § 103 Abs 1 KFG 1967 herangezogen hat. Da jedoch bei einem Verstoß gegen § 57a KFG 1967 nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung § 36 lit e leg cit die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist, und diese im angefochtenen Bescheid nicht angeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.

 

4.3.3. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge muss darüber hinaus einem Straferkenntnis klar zu entnehmen sein, in welcher Eigenschaft eine Person gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs 1 als auch bei dem des § 103 Abs 1 KFG 1967 (jeweils in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967) ist die spruchgemäße Feststellung, dass der bzw die Beschuldigte „als LenkerIn“ bzw „als ZulassungsbesitzerIn“ zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44a VStG unerlässlich (vgl VwGH 23.04.1986, 85/18/0180 mwN).

 

4.4. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 17. Juni 2013 enthält das wesentliche Tatbestandsmerkmal „als Zulassungsbesitzer(in)“, wie es auch § 36 lit e KFG 1967 (in Verbindung mit § 103 Abs 1 Z 1 und § 57a Abs 5 KFG 1967) anführt. Damit entspricht das Straferkenntnis den Anforderungen des § 44a lit a VStG und es steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Frage, dass die Bw den objektiven Tatbestand der Norm verwirklicht hat.

 

4.5. Wenn die Bw zu Recht vorbringt, dass der angefochtene Bescheid eine Begründung ohne Begründungswert aufweise, ist diesbezüglich festzustellen, dass der Verfahrensmangel durch die Beschreitung des Instanzenzuges als saniert anzusehen ist und dieser nicht zur Aufhebung des Straferkenntnisses führen kann.

 

4.6. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie hat im Verfahren kein Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.7. Die Wendung „bzw. die Ladung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides hatte mangels Verfahrensrelevanz zu entfallen.

 

4.8.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Verstöße gegen § 36 lit e KFG 1967 sind gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.8.2. In einem Überschreiten des Ablaufes der Gültigkeit der Begutachtungsplakette kommt ein gesteigertes Maß an Leichtfertigkeit zum Ausdruck (vgl VwGH 16.12.1981, 81/03/0208). Die wiederkehrende Begutachtung dient der Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen (OGH 14.12.1978, 12 Os 95/78). Die Verwendung von nicht mit einer gültigen Begutachtungsplakette versehenen Kraftfahrzeugen stellt daher unzweifelhaft eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dar. Konsequenterweise wird das Delikt auch dann verwirklicht, wenn das verwendete Fahrzeug tatsächlich verkehrs- und betriebssicher gewesen war (VwGH 18.11.1981, 81/03/0152; 29.1.1987, 86/02/0172). Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes bei Unterlassung der Begutachtung kann daher durchaus als hoch eingestuft werden.

 

Das Verschulden der Bw hingegen kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Norm eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist die verhängte Geldstrafe – es werden lediglich 1,6 % des vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft und die, von der Behörde geschätzten und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw berücksichtigt – auch bei Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit der Bw jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt vor diesem Hintergrund auch hinsichtlich der Strafhöhe die Ansicht der belangten Behörde. Angesichts der Höhe der Geldstrafe entspricht die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden der vom Gesetzgeber vorgegebenen Relation.

 

5. Aufgrund des in vorigem Punkt erzielten Ergebnisses war gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag der Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der Höhe von
20 % der verhängten Strafe festzusetzen (Spruchpunkt II.).

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

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