Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101639/2/Fra/Ka

Linz, 04.05.1994

VwSen-101639/2/Fra/Ka Linz, am 4. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef B, Mag. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.

Oktober 1993, VerkR96/901/12-1992/Pi/Ri, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 1993, VerkR96/901/12-1992/-Pi/Ri, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 11 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) und 2.) nach § 21 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt, weil er am 15. März 1992 um 15.30 Uhr den PKW, Kennzeichen in Unterfreundorf auf der Wallerner Bundesstraße Nr.134 bei Strkm.7,650 in Richtung Eferding gelenkt und es unterlassen habe, 1.) die Richtungsänderung nach links so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, wodurch eine PKW-Lenkerin behindert und gefährdet worden sei.

2.) Habe er, ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert worden seien.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960):

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, den in Rede stehenden PKW zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt zu haben und "es unterlassen zu haben, die Richtungsänderung nach links so rechtzeitig anzuzeigen, daß ..........". Dieser Vorwurf ist jedoch durch die Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Eferding vom 31.3.1992, , nicht gedeckt, weil daraus nicht hervorgeht, daß der Beschuldigte bei dieser Fahrt die Richtungsänderung nicht angezeigt hat. Aus der zitierten Anzeige geht lediglich hervor, daß der Beschuldigte bremste und plötzlich nach links in eine Zufahrt eingebogen ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht. Die Strafverfügung vom 6. Mai 1992 und die nachfolgenden Rechtshilfeersuchen, welche auf diese Strafverfügung Bezug nehmen, enthalten zwar die wesentlichen Tatbestandselemente, vermochten jedoch mangels Konkretisierung des der Behörde angezeigten Sachverhaltes die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Was nun die weiteren während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme des K vom 11.8.1992 anlangt, so geht auch daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten PKW kein rechtzeitiges Blinkzeichen gesetzt hat. Erst die Zeugin E spricht in ihrer Einvernahme vom 26.2.1993 erstmals davon, daß der Beschuldigte nicht blinkte. Da jedoch diese Aussage erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist getätigt wurde, kann sie aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung nicht als Grundlage für eine verurteilende Entscheidung - wie dies jedoch aus der Entscheidungsbegründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht - herangezogen werden.

Zum Faktum 2 (§ 21 Abs.1 StVO 1960):

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zu einer bestimmten Zeit mit dem in Rede stehenden PKW in Unterfreundorf auf der Wallerner Bundesstraße Nr.134 bei Strkm.7,650, ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst zu haben, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet und behindert worden sind.

Was nun den inkriminierten Tatbestand anlangt, so vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß zu ermitteln gewesen wäre, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte seinen PKW gelenkt und mit welcher Bremsverzögerung er diese Geschwindigkeit auf welcher Strecke vermindert hat.

Erst daraus könnte abgeleitet werden, ob der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Ein derartiges Beweisverfahren durch den O.ö. Verwaltungssenat nachzuholen erscheint schon deshalb aussichtslos, weil sich die Belastungszeugin rd. 15 Monate vor dieser Entscheidung an hier zu beweisende relevante Sachverhaltselemente nicht mehr erinnern konnte und auch lt. Bericht des Gendarmeriepostens E vom 30. Dezember 1992 an die Erstbehörde von der Anfertigung einer die relevanten Entfernungen enthaltenden Lageskizze wegen Tatsachenverzerrung Abstand genommen wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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