Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101640/2/Weg/La

Linz, 04.03.1994

VwSen-101640/2/Weg/La Linz, am 4. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Adolf T vom 10. Oktober 1993 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1993, VerkR96/21109/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die zum Faktum 2 des zitierten Straferkenntnisses ausgesprochene Bestrafung (500 S bzw. im NEF 12 Stunden) bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Dezember 1992 gegen 1.15 Uhr den PKW auf der Bundesstraße B 1 im Bereich von Kilometer 263,500 und 263,400 nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Beschuldigte richtet sich in seinem Berufungsschreiben vom 10. Oktober 1993 nur gegen die Strafhöhe und bringt vor, er sei durch einen schweren Bandscheibenschaden erwerbsunfähig geworden und beziehe derzeit einen monatlichen Rentenvorschuß von 5.800 S, wovon er 3.500 S für die Miete bezahlen müsse. Er könne sich in Anbetracht der verbleibenden 2.800 S nicht einmal eine Therapie zur Linderung seiner starken Rückenschmerzen leisten, da die Gebietskrankenkasse nichts mehr bezahle. Zu dieser Berufung wird angemerkt, daß sie sich auch bzw.

vermutlich hauptsächlich gegen die unter Punkt 1 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 richtet. Hinsichtlich der zuletzt genannten Berufung ist eine dreigliedrige Kammer zuständig, während für die gegenständliche Berufung die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gegeben ist.

3. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, zumal der Berufungswerber eine solche nicht verlangt hat (vgl. § 51e Abs.2 VStG). Die Berufungsausführungen sind glaubhaft. Der Berufungswerber scheint mehrmals verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 kann die Geldstrafe bei derartigen Delikten bis zu 10.000 S betragen.

Trotz der glaubhaft vorgebrachten für eine Herabsetzung der Geldstrafe geeigneten Gründe ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein derart hohes Gefährdungspotential in sich birgt, sodaß eine Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen die Strafe ohnehin am untersten Limit festgesetzt.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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