Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420801/10/Gf/Rt VwSen-440168/10/Gf/Rt VwSen-440169/10/Gf/Rt

Linz, 05.07.2013

B E S C H L U S S



Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerden des P wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, rechtswidriger Zustellung und richtlinienwidrigen Verhaltens von Organen des Bezirkshauptmannes von Wels-Land nach der am 3. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.
Begründung:


1.1. In seiner am 21. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen eine von Organen des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vorgenommene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie gegen deren richtlinienwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Zustellung von behördlichen Schriftstücken im Zeitraum zwischen Anfang März und Mitte April 2013.

1.2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Bezug habenden Akt zu Zl. E1/2013 vorgelegt und eine vorläufige Stellungnahme abgegeben, in der die Auffassung vertreten wird, dass weder eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt noch eine sonstige Rechtsverletzung der einschreitenden Beamten nicht vorlag.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der LPD Oberösterreich zu Zl. E1/2013 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. Juli 2013, zu der als Partei der Beschwerdeführer sowie Mag. F als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen RI G, RI W und Insp. P (alle PI K) erschienen sind.

Im Zuge dieser Verhandlung hat sich einerseits ergeben, dass nicht die LPD Oberösterreich, sondern der Bezirkshauptmann von Wels-Land als belangte Behörde anzusehen ist, weil die Amtshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane diesem zuzurechnen waren; andererseits hat der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde am Ende der Verhandlung zurückgezogen.

3. Davon ausgehend hatte daher der Oö. Verwaltungssenat das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

4. Eine Kostenentscheidung zugunsten der belangten Behörde gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil zum einen ein entsprechender Antrag nicht vorliegt und zum anderen dem bislang in das Verfahren (noch) nicht involvierten Bezirkshauptmann von Wels-Land tatsächlich auch kein Aufwand entstanden ist.




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r ó f
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