Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101641/5/Weg/Ka

Linz, 11.04.1994

VwSen-101641/5/Weg/Ka Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W vom 9. November 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.

Oktober 1993, VerkR96/7324/1993-Hu, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 6. September 1993 gegen die Strafverfügung vom 26. Juli 1993, VerkR96/7324/1993, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 17. August 1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei und demnach die gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betragende Einspruchsfrist am 31. August 1993 geendet habe, womit sich der Einspruch vom 6. September 1993, der auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde, als verspätet erweise.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe sich im August (offenbar 1993) im Urlaub befunden und habe die Einspruchsfrist aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß einhalten können.

3. Die Berufungsbehörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 den Berufungswerber, bekanntzugeben, wann er sich genau auf Urlaub befunden hat und Unterlagen vorzulegen, aus denen dieser Urlaub und somit die Ortsabwesenheit glaubhaft gemacht wird. Daraufhin übersendete der Berufungswerber mit Schreiben vom 19. Jänner 1994 ein Flugticket mit dem er seine Ortsabwesenheit unter Beweis stellen wollte. Aus diesem Flugticket ist jedoch eindeutig ersehbar, daß der Abflug von München nach H am 24. Juli stattfand und der Rückflug von H nach München am 31. Juli, jeweils 1993. Der Berufungswerber konnte somit nicht glaubhaft machen, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 17.

August 1993 ortsabwesend war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde verwehrt, gesetzlich festgesetzte Fristen zu verlängern.

Lediglich wenn der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen wäre, würde die Einspruchsfrist erst nach der Rückkehr bzw dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen beginnen.

Die Entscheidung der Erstbehörde erweist sich aus obigen, aber auch aus den dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Gründen, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, als rechtmäßig, sodaß der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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