Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253190/27/Py/Hu

Linz, 17.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2012, GZ: SV96-465-2011, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2012, GZ: SV96-465-2011, wurden über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218/1975 idgF fünf Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 144 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 1.500 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8. Juni 2012, in der der Berufungswerber ausführt, dass das von ihm vertretene Unternehmen nicht Auftragnehmer war, sondern den Subunternehmern deutschsprachige Führungskräfte für den reibungslosen Baustellenablauf mit den Baustellenpolieren und Bauleitern zur Verfügung stellte.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 8. November 2012. An dieser haben der Berufungswerber, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde Herr x einvernommen. Der Berufungswerber legte in der mündlichen Berufungsverhandlung sowie über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Anschluss an die Berufungsverhandlung schriftliche Unterlagen sowie Abrechnungen vor, die der am Verfahren beteiligten Organpartei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurden.

 

5. Wie aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister hervorgeht, ist der Berufungswerber am 13. März 2013 verstorben.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Gemäß Abs.2 erster Satz leg.cit. genügt, wenn die Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Der Tod des Berufungswerbers stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass ein Mehrparteienverfahren vorliegt, hat die Einstellung durch Bescheid zu erfolgen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 66 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn eine Strafverfahren eingestellt wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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