Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390350/6/Wg/GRU

Linz, 01.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.4.2013, GZ: EnRo96-1-2013, wegen einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes, zu Recht erkannt:

I.              Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe gemäß § 193 Abs 2 MinroG auf 500,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

II.          Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 50,-- Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

I.            Verfahrensgegenstand:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 8.4.2013, GZ: EnRo96-1-2013, folgende Verwaltungsübertretung an:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x mit Sitz in x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) eingehalten werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.06.2008, EnRo10-105-2008, wurde der x., die Bewilligung des Gewinnungs­betriebsplanes für die Schottergrube „x" auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x und x, KG. x, Gemeinde x, befristet bis 31.12.2012, erteilt und ist dieser Gewinnungsbetriebsplan am 16.12.2009 auf die x übergegangen (§ 84 Abs. 2 MinroG). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.12.2012, EnRo10-101-201, wurde der x die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Schottergrube „x" auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x und x, KG. x, Gemeinde x., nach Maßgabe der vorgelegten und als solches gekennzeichneten Projektes befristet bis 31.12.2022 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von Nachbarn das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und ist dieser Bescheid daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus einer Anzeige geht hervor, dass zumindest am 04.01. und 05.01.2013 Schotter in der angeführten Schottergrube abgebaut wird. Aus einer weiteren Anzeige geht hervor, dass am Samstag, den 05.012013, um 16:00 Uhr Stemmarbeiten durchgeführt wurden. Durch die unterhalb des vorgesehenen Niveaus durchgeführten Abbautätigkeiten haben Sie den mit dem angeführten Bescheid genehmigten Gewinnungsbetriebsplan wesentlich geändert, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, obwohl wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde bedürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§115 Abs. 3, 116 Abs. 8 und 193 Abs. 1 MinroG

 

2. Die belangte Behörde verhängte in diesem Straferkenntnis gemäß § 193 Abs 1 MinroG eine Geldstrafe idH von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt incl. Verfahrenskostenbeitrag 1.100 Euro. Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, da der Bw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht habe, sei bei der Strafbemessung von folgender Schätzung ausgegangen worden: monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,-- Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Straferschwerend wertete die belangte Behörde, dass der Berufungswerber bereits mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 28.6.2012 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG in Verbindung mit § 115 Abs.3 und 193 Abs.1 MinroG rechtskräftig bestraft worden war. Strafmildernde Umstände wären – so die belangte Behörde - nicht vorgelegen.

3. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24.4.2013, in der der Berufungswerber ausführt: "Ich berufe gegen die hohe Strafe von 1.100,-- Euro". Mit Schreiben von 4.5.2013 ergänzte der Berufungswerber seine Berufung bzw den Antrag auf Milderung der Strafhöhe und führte aus, er sei bisher wegen eines derartigen oder ähnlichen Deliktes noch nie bestraft worden. Richtig sei, dass der Gewinnungsbetrieb in der Schottergrube x am 4.1.2013 wieder aufgenommen worden sei. Dies sei jedoch im guten Glauben erfolgt, dass der am 20.12.2012  MinroG-Bescheid rechtsgültig sei. Erst am 10.1 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung eingebracht worden sei. In Zwischenzeit sei die Berufung von den Berufungswerbern zurückgezogen worden und der Genehmigungsbescheid sei rechtskräftig und damit der Abbau wieder erlaubt. Die nunmehr rechtskräftige Verlängerung des Gewinnungsbetriebes und die damit verbundene Sicherheitsleistung sei mit großer finanzieller Belastung verbunden. Zudem sei durch einen Vandalenakt eines ehemaligen Mitarbeiters ein Schaden von 165.000,-- Euro entstanden. Er befinde sich derzeit in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation, die noch dadurch verstärkt werde, dass im Moment der Schotterabbau aufgrund der wirtschaftlichen Situation extrem eingebrochen sei.

 

II.         Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

1. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

2. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 193 Abs.1 MinroG stellt die Ausübung einer in § 2 Abs.1 MinroG angeführten Tätigkeit ohne der erforderlichen Bergbauberechtigung unter Strafe. Tatvorwurf bildet im ggst Fall aber nicht das Fehlen einer Bergbauberechtigung iSd § 1 Z 14 MinroG, sondern die Vornahme von Abbautätigkeiten ohne die für die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes erforderliche Genehmigung. Einschlägige Strafnorm ist daher  nicht § 193 Abs.1 MinroG, sondern § 193 Abs.2 MinroG. § 193 Abs 2 MinroG sieht einen gesetzlichen Strafrahmen bis zu 2.180,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 4 Wochen vor.

 

3. Gem. § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

4. Der Berufungswerber verweist zwar auf eine schwierige wirtschaftliche Situation, hat aber keine Beweismittel zur Widerlegung der von der belangten Behörde angenommene Schätzung (monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) vorgelegt.

 

5. Der Einwand, er sei bisher wegen eines derartigen oder ähnlichen Deliktes noch nie bestraft worden, ist nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auf das Straferkenntnis vom 28.5.2012 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung hinweist. Gegenstand des Straferkenntnisses vom 28.6.2012 war ebenfalls die Abweichung bzw. Änderung eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ohne der erforderlichen Genehmigung. Diese Vormerkung wurde von der belangten Behörde zurecht als erschwerend gewertet.

 

6. Einzuräumen ist, dass im vorliegenden Fall der Bescheid der BH Vöcklabruck vom 20.12.2012, EnRo10-101-2012 betreffend Genehmigung der verfahrensggst. Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Schottergrube "x" mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Dies mindert letztlich den Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung, ändert aber nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens. Im übrigen liegen keine Milderungsgründe vor.

 

7. In Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen im Sinne des § 193 Abs.2 MinroG waren die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung stand der keinesfalls als geringfügig zu wertende Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entgegen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl

 

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