Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401318/11/WG/GRU

Linz, 23.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x, geb. x, wegen Verhängung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 23.7.2013 zu Recht erkannt:

 

 

      I.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 4. Juli 2013, GZ: Sich40-2719-2013, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Begründend führte die belangte Behörde aus, der illegale Aufenthalt des Bf sei im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien durch die Polizeiinspektion x am 27. Juni 2013 um 16.50 Uhr bekannt geworden. Seine Identität gelte als nicht gesichert. Eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung habe das Ergebnis gebracht, dass er zuvor in folgenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erkennungsdienstlich behandelt worden sei: Asylantragstellung in Thessaloniki in Griechenland am 6. Februar 2013, Asylantragstellung in Bah Darig in Ungarn am 25. Mai 2013; in Folge der Festnahme und der drohenden Rückschiebung nach Ungarn habe er ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag) gestellt. Am 28. Juni 2013 sei die Erstbefragung iSd. Asylgesetzes durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgt. Am 3. Juli 2013 habe das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West Konsultationen mit Ungarn und damit ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn eingeleitet. Sein eigentliches Reiseziel sei Deutschland. Die Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens nach Ungarn sei ihm am 4. Juli 2013 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht worden. Ein Durchlaufen eines Asylverfahrens scheine ihn nicht zu interessieren, zumindest so lange nicht, solange er das Zielland Deutschland nicht erreicht habe. Es sei keineswegs davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß belassen trotz des Wissens um seine allenfalls in naher Zukunft drohende Überstellung nach Ungarn die Erledigung seines eingeleiteten Asylverfahrens abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde. Mit der Verhängung gelinderer Mittel hätte daher der Zweck der Schubhaft nicht entsprechend sichergestellt werden können.

 

1.2. Dagegen richtet sich die am 15. Juli 2013 der belangten Behörde per Fax übermittelte Schubhaftbeschwerde vom 15. Juli 2013. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, die Verhängung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie die Eingabegebühr zu ersetzen. Begründend führte er aus, er sei von Ungarn nach Österreich geflüchtet, weil er in Ungarn viel Gewalt habe erfahren müssen. Er habe nach einer Polizeikontrolle am 27. Juni 2013 bei der LPD Wien einen Asylantrag gestellt. Im Zulassungsverfahren sei am 3. Juli 2013 an Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt worden. Darüber sei er mit Verfahrensanordnung vom 3. Juli 2013 verständigt worden. Die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft sei rechtswidrig. Er habe einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei somit auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens abwarten werde. Er habe von sich aus angegeben, dass er nach Deutschland reisen wolle. Ihm sei nunmehr klar geworden, dass er nicht nach Deutschland reisen dürfe. Er habe die ursprüngliche Absicht, nach Deutschland zu reisen, aufgegeben. Er möchte in Österreich die Entscheidung über die Zulassung seines Asylantrages abwarten. Zu Unrecht werfe die Behörde ihm vor, er habe sich mehrfach in europäischen Staaten den Behörden mit einem Abtauchen entzogen. Es handle sich dabei um Griechenland und um Ungarn. Zurückschiebungen nach Griechenland seien aufgrund der unmenschlichen Bedingungen für Asylwerber durch den EGMR bis auf weiteres gestoppt worden. In Ungarn sei die Situation für Asylwerber ähnlich unmenschlich, weswegen nach Ansicht des Bf eine Zurückschiebung nach Ungarn in gleicher Weise unzulässig sei. Wegen der Verletzung der Menschenrechte von Asylwerbern in Griechenland und in Ungarn sei daher ein Abtauchen des Bf in die Anonymität und die Weiterflucht in andere europäische Länder berechtigt. Seiner Ansicht nach sei die Schubhaft zur Sicherung nicht notwendig. Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, nach Ansicht des Bf auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewendet werden können.

 

1.3. Die belangte Behörde legte dem UVS den Verfahrensakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 23.7.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der mündlichen Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sowie eine Rechtsberaterin im Sinn des § 85 Abs. 1 FPG teil. Beweis erhoben wurde durch die einvernehmliche Verlesung der vorliegenden Verfahrensakte und die Einvernahme des Bf.

 

1.4.1. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:

„Auf die Gegenschrift wird verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Die heutige Verhandlung zeigt, dass der Bf vollkommen unglaubwürdig ist. So gab er zunächst an, seit Tagen nichts getrunken zu haben. Tatsache ist aber, dass er sehr wohl ausreichend Flüssigkeit zu sich genommen hat. Ausdrücklich verwiesen wird auf die Widersprüche seiner heutigen Aussage zu den Angaben anlässlich der Erstbefragung. Den Ausführungen bei der Erstbefragung ist hier mehr Glauben zu schenken. Es ist eindeutig erwiesen, dass der Bf nach Deutschland wollte. Die Reiseroute ist klar nachvollziehbar und erkennbar. Er befand sich, als er in Österreich von der Polizei aufgegriffen wurde, offenkundig nicht auf der Suche nach dem Asylamt. Er war offenkundig auf der Suche nach dem nächsten Zwischenstopp auf seiner Schlepperroute. Die Angaben bzgl. der behaupteten Misshandlungen in Ungarn sind unglaubwürdig und tun im Übrigen nichts zur Sache. Es wird auch hier auf die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung verwiesen, bei der der Bf nichts betreffend einer allfälligen Misshandlung vorgebracht hat. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der im Zuge der Verhandlung erwähnte x sich mittlerweile erfolgreich aus der Schubhaft durch Hungerstreik frei gepresst hat und in die Anonymität abgetaucht ist. Zusammenfassend besteht daher jedenfalls ein Sicherungsbedarf, der die Verhängung von Schubhaft erfordert. Dies wird auch durch die Vorgangsweise des Bf bestätigt, dass er die Asylkarte und Dokumente vernichtet hat bzw. keine Identitätsnachweise mit sich führt.“

 

1.4.2. Der Bf erstattete gemeinsam mit seiner Rechtsberatung folgendes Schlussvorbringen:

„Es besteht keinesfalls ein Sicherungsbedarf. Der Bf hat sich ordnungsgemäß in der EAST aufgehalten und damit die Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren bekundet. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Bf bereits bei der Erstbefragung korrekt angegeben hat, in Ungarn und Griechenland bereits Asylanträge gestellt zu haben. Dass er Unterlagen aus dem do. Asylverfahren nicht mit sich führte, spielt für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs keine Rolle. Wenn die österreichischen Behörden dies für erforderlich erachten, können sie derartige Unterlagen bei den ausländischen Behörden anfordern. Er hat auch keinen Grund, nach Deutschland weiterzureisen, da ihm dort dasselbe droht, wie nun in Österreich, nämlich ein Dublin-Verfahren und die Ausweisung nach Ungarn. Der Umstand, dass der Dublin-Bescheid, wie der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt hat, u.U. x zugestellt wird, ist nicht weiter relevant, zumal der Bf dagegen ein Rechtsmittel ergreifen kann. Außerdem ist hier auf den Zeitpunkt der Schubhaftverhängung abzustellen und dieser liegt in der Vergangenheit und hat mit dem Umstand, dass x ein Asylbescheid zugestellt wird, nichts zu tun. Festzuhalten ist weiters, dass sich der Bf in Griechenland selber zu den Behörden begeben und dort im Verfahren mitgewirkt hat. Es könnte im ggst. Fall mit einem gelinderen Mittel in Form der Zuweisung einer Unterkunft bzw. Anordnung einer polizeilichen Meldepflicht das Auslangen gefunden werden. Zu den Angaben des Bf anlässlich der Erstbefragung ist noch festzuhalten, dass dort - wie allgemein bekannt ist - nur allgemeine Daten zur Reiseroute erfragt werden. Es werden hier nicht im Detail die Fluchtgründe hinterfragt bzw. nähere Umstände bzw. Daten zu den Mitgliedstaaten, die der Bf evtl. durchreist hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reisebewegung im vorliegenden Fall ja sehr komplex ist. Es wird daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Kostenersatz im Sinne der UVS-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.“

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der Bf ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Es scheinen folgende EURODAC-Treffer auf:

- Asylantragstellung in Thessaloniki in Griechenland am 6. Februar 2013

- Asylantragstellung in Bah Darig in Ungarn am 25. Mai 2013 (ED Behandlung dazu am 28. Mai 2013)

 

2.2. Am 27. Juni 2013 wurde er um 16.50 Uhr in Wien durch die Polizeiinspektion x kontrolliert. Er stellte einen Asylantrag. Die Erstbefragung nach Asylgesetz fand am 28. Juni 2013 statt.

 

2.2.1. Der Bf machte bei der Erstbefragung folgende Angaben: Befragt zur konkreten Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von seiner Heimat bis nach Österreich gab er an: „Im August 2012 wurde ich schlepperunterstützt zu Fuß nach Indien gebracht. Anschließend wurde ich auf dem Landweg mittels verschiedener Fahrzeuge, teilweise auch zu Fuß über Pakistan und den Iran in die Türkei gebracht. Im Oktober 2012 erreichte ich dann über einen Grenzfluss mittels Schlauchboot Griechenland. Nach der Überquerung der Grenze ging ich selbstständig zur Polizei. Man hat mir die Fingerabdrücke abgenommen und fotografiert. Dann hat man mich entlassen und ich erhielt einen Landesverweis. Dann reiste ich mit einem Zug nach Athen. Dort blieb ich ca. 15 Tage. Dann reiste ich nach Saloniki, da ich hörte, dass dort die Polizei die Asylanträge entgegen nimmt. Ich suchte dann in Saloniki um Asyl an. Es wurden mir neuerlich die Fingerabdrücke abgenommen und ich erhielt eine rote Karte. Ich lernte in Saloniki dann meinen Landsmann x kennen. Wir beschlossen dann Griechenland gemeinsam zu verlassen, da es dort keine Arbeit gibt. Wir organisierten in Saloniki einen Schlepper, der uns über Mazedonien nach Serbien auf dem Landweg brachte. Wir reisten teils mit verschiedenen Fahrzeugen, aber auch zu Fuß. In Serbien trennten sich unsere Wege. Ich reiste am 21. Mai 2013 illegal in Ungarn ein und wurde von der ungarischen Polizei kontrolliert. Ich stellte dort einen Asylantrag und wurde zuerst nach Bekescsaba und dann weiter nach Debrecen überstellt. Dort traf ich dann wieder den x, welcher ein paar Tage später nach mir in das Lager kam. Am 26. Juni 2013 fuhren wir gemeinsam mit dem Zug nach Budapest. Am nächsten Tag setzten wir dann unsere Reise gemeinsam fort und wir fuhren nach Wien mit dem Zug. Wir irrten einige Stunden umher und wir stiegen dann in eine U-Bahn ein und in einen Bus. Nachdem wir den Bus verließen, wurden wir von der Polizei kontrolliert und suchten dann um Asyl an.“

 

Zu den Asylverfahren in Griechenland und Ungarn gab er an:

„Griechenland: Es gibt kein richtiges Asylverfahren in Griechenland. Daher weiß ich über mein Verfahren nichts.

Ungarn: In Ungarn habe ich mein Asylverfahren nicht abgewartet. Ich wurde allerdings 1 Mal vernommen. Aber bis zu meiner Ausreise am 27. Juni 2013 habe ich keine Entscheidung erhalten.“

 

Zur Dauer seines Aufenthaltes in Griechenland gab er an, dass er dort von 20. Oktober 2012 bis 28. April 2013 aufhältig gewesen sei. In Ungarn sei er von 21. Mai 2013 bis 27. Juni 2013 aufhältig gewesen. Auf die Frage „Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben?“ antwortete er:

„Griechenland: Dort gibt es keine Arbeit.

Ungarn: Es gibt keine Erfolgschancen bei Asylverfahren. Alle erhalten negative Entscheidungen. Es gibt außerdem auch dort keine Arbeit.“

 

Auf die Frage „Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedsstaat) zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren geführt wird, spreche etwas dagegen?“ antwortete er:

„Griechenland: In Griechenland lebte ich unter der Armutsgrenze.

Ungarn: Über Ungarn kann ich nichts angeben, da ich zu kurz dort war.“

 

Weiters wurde ihm im Zuge der Erstbefragung ein bei ihm gefundener Zettel mit folgendem Wortlaut „Hotel x – Driver Name: x“ vorgehalten. Dazu sagte er aus: „Im Debrecen-Camp habe ich diese Nummer von einem Pakistani erhalten. Es wurde mir gesagt, dass er mich abholen kann, wenn ich anrufe. Dieser könne mich nach Deutschland bringen. Ich habe gehört, dass man in Deutschland bessere Asylchancen habe.“

 

2.2.2. Auf Grund der Mitteilung des Dublin-Büros vom 15.7.2013 steht fest, dass der Bf vor den ungarischen Behörden die Identität „x“ verwendete und als Geburtsdatum den x angegeben hatte. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2013 dazu auch befragt. Er sagte dazu Folgendes aus: „Auf den Vorhalt, dass ich bei der Erstbefragung nach Asylgesetz in Österreich angegeben habe, x zu heißen und befragt, welchen Namen ich bei den ungarischen Behörden angegeben habe, gebe ich an, dass ich dort angegeben habe, x zu heißen. Vom Verhandlungsleiter zum Geburtsdatum befragt und welches Geburtsdatum ich in Ungarn angegeben habe, gebe ich an, dass ich das vergessen habe. Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich nun geboren bin, gebe ich an, dass ich am x geboren bin. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich bei den ungarischen Behörden etwas anderes angegeben habe, gebe ich an, dass ich dort etwas anderes gesagt habe. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass lt. Mitteilung des Dublin-Büros in Ungarn als Geburtsdatum der x angegeben wurde, gebe ich an, dass ich das dort so angegeben habe. Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund ich vor den ungarischen Behörden falsche Angaben zu meiner Identität gemacht habe, gebe ich an, dass ich in Ungarn unter Druck stand. Ich hatte Angst. Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund die österreichischen Behörden nun davon ausgehen können, dass die von mir im österreichischen Asylverfahren bekanntgegebenen Daten korrekt sind, gebe ich an, dass ich in Bangladesh über eine Geburtsurkunde verfüge. Die Geburtsurkunde beweist die Richtigkeit meiner Angaben. Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob ich in Ungarn eine Asylkarte erhalten habe, gebe ich an, dass ich dort eine Asylkarte erhalten habe.

 

Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, wo sich diese Asylkarte jetzt befindet, gebe ich an, dass ich diese weggeschmissen habe. Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, warum ich die Geburtsurkunde nicht mitgenommen habe, gebe ich an, dass sich die Geburtsurkunde in Bangladesh befindet. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, warum ich die Geburtsurkunde nicht mitgenommen habe, gebe ich an, dass weder die griechischen noch die ungarischen Behörden eine Geburtskurkunde verlangt haben.“

 

2.2.3. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung auch zu seinem Zielland und die Schlepperroute befragt. Er sagte dazu in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus: „Vom Verhandlungsleiter zu meinem ursprünglichen Zielland befragt, gebe ich an, dass ich immer nach Österreich wollte, um hier Asyl zu beantragen. Vom Verhandlungsleiter befragt, wieso ich in Österreich nicht direkt zu den Behörden gegangen bin, sondern erst anlässlich einer Polizeikontrolle einen Asylantrag gestellt habe, gebe ich an, dass ich bei der Bushaltestelle einen indischen Mann gefragt habe, wo das Bundesasylamt ist. Dann hat mich die Polizei erwischt, woraufhin ich einen Asylantrag gestellt habe. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung u.a. folgende Aussage protokolliert wurde: „Im Debrecen Camp habe ich diese Nummer von einem Pakistani erhalten. Es wurde mir gesagt, dass er mich abholen kann, wenn ich ihn anrufe. Dieser könne mich nach Deutschland bringen. Ich habe gehört, dass man in Deutschland bessere Asylchancen habe“ gebe ich an, dass ich nie gesagt habe, dass ich nach Deutschland will. Mein Zielland war immer Österreich.  Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass bei der Erstbefragung nach Asylgesetz ein Dolmetscher für die Sprache Bengali anwesend war und lt. Niederschrift die aufgenommene Niederschrift in eine für mich verständliche Sprache rückübersetzt wurde und ich diese Niederschrift auch unterfertigt habe, gebe ich an, dass ich dessen ungeachtet nie gesagt habe, ich wolle nach Deutschland. Mein Zielland war immer Österreich. Ich habe gehört, dass Österreich eine gute humanitäre Lage hat. Darum wollte ich nach Österreich.“ Weiters: „Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, was ich in Salzburg wollte, gebe ich an, dass ich dort nichts wollte. Auf den Vorhalt des Vertreters der belangten Behörde, dass in meinem Handy eine Tel.Nr. unter „Salzburg“ gespeichert war, gebe ich an, dass ich in Österreich niemanden habe.

Vom Verhandlungsleiter ergänzend zur in der Niederschrift über die Erstbefragung enthaltenen Vorhalt betr. die Tel.Nr. x (Salzburg) gebe ich an, dass ich dazu nichts weiß. Im Lager hatten sehr viele Leute mein Handy ausgeborgt. Vielleicht hat einer von denen diese Tel.Nr. angerufen.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass in der Niederschrift über die Erstbefragung betr. diese Tel.Nr. folgende Aussage von mir protokolliert wurde: „Das ist die Tel.Nr. eines Schleppers bzw. Fahrers“ gebe ich an, dass ich so etwas nicht gesagt habe. Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob ich weiß, wo x ist, gebe ich an, dass mir dazu nichts bekannt ist.“

 

2.3. Das Bundesasylamt leitete mit 4. Juli 2013 das Ausweisungsverfahren ein. Die Mitteilung über das eingeleitete Ausweisungsverfahren nach Ungarn wurde dem Bf am 4. Juli 2013 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid. Der Bf befindet sich seither (4. Juli 2013) in Schubhaft.

 

2.4. Ungarn erteilte am 15. Juli 2013 die Zustimmung zur Rückübernahme. Der Bf befindet sich im Hungerstreik (Gegenschrift). Die Haftfähigkeit ist aber nach wie vor gegeben (Befund und Gutachten LPD Wien). Die Haftfähigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Der Bf sagte in der mündlichen Verhandlung aus: „Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob es mir schwer fällt, im Hungerstreik zu sein, gebe ich an, dass ich seit 12 Tagen nichts gegessen und nichts getrunken habe. Es geht mir sehr schlecht.“ Dazu hielt der den Bf zur Verhandlung vorführende Beamte Schatz Folgendes fest: „Der Bf hat vor Antritt der Fahrt nach Linz Flüssigkeit zu sich genommen. Ich verweise dazu auf Befund und Gutachten der LPD Wien vom 23.7.2013. Dem Bf wurde die Flüssigkeit, die er wollte, zur Verfügung gestellt. Wir haben auch extra eine Pause auf der Anfahrt von Wien nach Linz gemacht, damit der Bf etwas trinken konnte.“ In Befund und Gutachten der LPD Wien vom 23. Juli 2013 (gefertigt von Amtsärztin Dr. x) wird ausgeführt: „Der O.G. befindet sich seit dem 12. Juli 2013 in Hungerstreik. Die Vitalparameter sind im Normbereich bis auf eine Tachykardie von 110/Min, NBZ heute 104 mg/dl, Gewichtsverlust insgesamt von 4,7 kg (seit gestern Zunahme von 1,6 kg), BMI 20,1. Eine Transportfähigkeit von Wien nach Linz ist gegeben. Der Gefangene muss ausreichend Flüssigkeit während des Transports bekommen.“ Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesministerium für Inneres mit E-Mail vom 22.7.2013 für den Fall der hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorweg einer allenfalls erforderlich werdenden Heilbehandlung einer Überstellung in die JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztliche Konsilium vorausgesetzt - zugestimmt hat.

 

2.5. Zur Bereitschaft des Bf am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist Folgendes festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig nach Ungarn auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit Einleitung des Ausweisungsverfahrens am 4. Juli 2013 unterzutauchen, um der Abschiebung zu entgehen.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich ggst. um eine Ausfertigung des am 23.7.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den angeführten behördlichen Schriftstücken. Strittig war, ob bzw. inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

3.3. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es einerseits auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck an (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2011, GZ 2010/21/0459). Andererseits ist bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG auch auf das an den Tag gelegte „Vorverhalten“ im Asylverfahren Bedacht zu nehmen.  

 

3.3.1. Der Bf verwendete im ungarischen Asylverfahren eine andere Identität als im österreichischen Asylverfahren. Seine Identität ist nicht gesichert.

 

3.3.2. Auf Grund seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung steht fest, dass Deutschland sein eigentliches Zielland war. So wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass der Bf nach Deutschland habe reisen wollen. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2013 bestritt er derartige Angaben anlässlich der Erstbefragung gemacht zu haben und behauptete, Österreich sei sein Zielland gewesen. Diese Behauptung ist nicht glaubwürdig, zumal die bei der Erstbefragung protokollierten Angaben eindeutig sind. Die Erstbefragung erfolgte unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers. Die Niederschrift wurde dem Bf rückübersetzt und von ihm auch unterfertigt. Der Umstand, dass Österreich nicht das eigentliche Zielland ist, war besonders zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 25. März 2010, GZ 2008/21/0617).

 

3.3.3. Auf die Frage „Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedsstaat) zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren geführt wird, spreche etwas dagegen?“ antwortete er bei der Erstbefragung: „Griechenland: In Griechenland lebte ich unter der Armutsgrenze.  Ungarn: Über Ungarn kann ich nichts angeben, da ich zu kurz dort war.“ Weiters gab er an, es gebe dort keine Erfolgschancen bei Asylverfahren. In der mündlichen Verhandlung behauptete er nun, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, weil er misshandelt worden wäre. Davon war bei der Erstbefragung aber nicht die Rede. Der Bf begründet seine Rückkehrunwilligkeit nunmehr anders, als noch bei der Erstbefragung. Auch dies ist im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung.

 

3.3.4. Für den UVS steht bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise daher fest, dass der Bf jedenfalls seit Einleitung des Ausweisungsverfahrens beabsichtigt unterzutauchen, um sich dem Verfahren, insb der drohenden Abschiebung nach Ungarn, zu entziehen. Seiner Behauptung, er werde einer Meldepflicht nachkommen, kann kein Glauben geschenkt werden.

 

 

4. Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Mit Einleitung des Ausweisungsverfahren am 4. Juli 2013 war der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG erfüllt. Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf untergetaucht. Ein gelinderes Mittel kam – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen weiterhin vor. Entgegen der Ansicht des Bf ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn zulässig (vgl EGMR 6.6.2013, 2283/12 „x“). Der Bf war gem UVS-Aufwandersatzverordnung zum Kostenersatz zu verpflichten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabegebühr 14,30 €, eine Beilage zu 3,90 €) angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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