Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531315/39/Wg/GRU

Linz, 18.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.9.2012, GZ. Ge20-36-11-26-2012, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung (mitbeteiligte Partei: x), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2013 und am 16. Juli 2013, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die mitbeteiligte Partei übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.10.2011 einen Plan in 4-facher Ausführung bzgl. Reparatur der Fluchtstiege mit wetterfester Einhausung (Schneeschutz) und Einbau von schalldichter, gekühlter Lagerfläche für die Fleischverpackung in den Bereich der alten Fleischanlieferungsrampe. Die mitbeteiligte Partei ersuchte in diesem Schreiben um Genehmigung dieses Vorhabens.

 

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) nahm im ersten Verfahrensgang mit Bescheid vom 19.3.2012, Ge20-36-11-26-2012, das Ansuchen der mitbeteiligten Partei gem. § 345 Abs. 6 iVm §§ 79, 81 Abs. 2 Z. 9 und 81 Abs. 3 GewO zur Kenntnis und führte begründend aus, im Zuge der Gewerbeverhandlung habe sich eindeutig herausgestellt, dass die beantragten Änderungen nicht im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtig, sondern gem. § 81 Abs. 2 Z. 9 nur anzeigepflichtig wären.

 

1.3. Dagegen erhoben x und x Berufung. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. gab dieser Berufung mit Erkenntnis vom 20.7.2012, Gz. VwSen-531261/2/Re/Th, Folge und behob den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2012. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, es liege keine Anzeige gem. § 81 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 vor. Die mitbeteiligte Partei habe um Erteilung der Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht und keine Anzeige erstattet. Insgesamt sei der Bescheid zu beheben gewesen, um der Gewerbebehörde I. Instanz die Möglichkeit der eindeutigen Klärung dahingehend zu ermöglichen, ob es sich im ggst. Fall um eine genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage oder um eine der in § 81 Abs. 2 Z. 9 zu subsumierende und aus diesen Gründen in der Folge ausdrücklich nicht genehmigungspflichtige Anlagenänderung handle.

 

1.4. Die belangte Behörde befasste daraufhin den Amtssachverständigen für Anlagentechnik x mit den Ausführungen des UVS-Erkenntnisses vom 20.7.2012. Dieser äußerte sich dazu in einem Aktenvermerk vom 6.9.2012. Daraufhin erteilte die belangten Behörde der mitbeteiligten Partei über deren Antrag mit Bescheid vom 12.9.2012, GZ. Ge20-36-11-26-2012, unter Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der genehmigten Fleischerei-Betriebsanlage, und zwar für den Zubau der bestehenden Verladerampe Nr. 3 und Verwendung dieses Teilbereiches als Lagerfläche für die Fleischverpackung sowie die Einhausung der Fluchtstiege am Grst.Nr. x, Baufläche x, KG. x.

 

1.5. Dagegen richtet sich die Berufung der Verlassenschaft nach x und des x vom 8.10.2012. Diese beantragen darin, die Verwaltungsbehörde II. Instanz möge eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung abweisen; in eventu der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde I. Instanz aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückverweisen.

 

1.6. Der UVS führte als zuständige Berufungsbehörde am 6.3.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. x erstattete einleitend folgendes Vorbringen: „Auf den Berufungsschriftsatz wird verwiesen und insbesondere ausgeführt, dass durch die Einstellung der Laderampe Verkehrsbewegungen zum Nachteil der Bw verlagert werden.“ Im Rahmen der Beweisaufnahme hielt x fest, dass aus Sicht der Bw keine Einwände gegen die beantragte Einhausung der Fluchtstiege bestehen. Die Bedenken und Einwände der Bw richten sich lt. dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Bw ausschließlich gegen die Umwandlung der Laderampe in eine Lagerfläche.

 

1.7. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 6.3.2013 wurden die Verfahrensakte der belangten Behörde und des UVS einvernehmlich verlesen. Weiters führte der UVS unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Anlagentechnik einen Lokalaugenschein durch. Der Amtssachverständige für Anlagentechnik erstattete daraufhin Befund und Gutachten. Die Verhandlung wurde zur ergänzenden Beweisaufnahme auf unbestimmte Zeit vertagt.

 

1.8. Die mitbeteiligte Partei legte im fortgesetzten Ermittlungsverfahren eine schalltechnische Stellungnahme des X Sachverständigenbüro für x-GmbH vor. Im Schriftsatz vom 20.3.2013 führte die mitbeteiligte Partei dazu aus: „Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass bereits bei der Berechnung nur Fahrbewegungen zu den Verladerampen 2 und 3 berücksichtigt wurden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass durch den Wegfall der Verladerampe 1 eine Verringerung der Gesamtimmissionen um 0,1 dB eintritt. Damit wird auch das Vorbringen der Einschreiterin bestätigt, dass durch die nunmehr beantragte Änderung die Beschwerdeführer eine Verbesserung in schalltechnischer Sicht erhalten.“ Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte diese schalltechnische Stellungnahme der X vom 14.3.2013 dem Amtssachverständigen für Anlagentechnik, der sich dazu mit Stellungnahme vom 29.3.2013 äußerte.

 

1.9. Der UVS übermittelte daraufhin mit E-Mail vom 2.4.2013 den Bw, z.H. des rechtsanwaltlichen Vertreters die Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20.3.2013 samt schalltechnischer Stellungnahme der X sowie die dazu eingeholte Stellungnahme des ASV für Anlagentechnik vom 29.3.2013. Der UVS teilte den Bw dazu Folgendes mit: „Sie erhalten die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Eingang dieses Mails zu äußern. Sie können die Berufung auch zurückziehen. Sofern Sie die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragen möchten, ersuche ich um Bekanntgabe der aus Ihrer Sicht zu erhebenden Beweismittel und –themen.“ Der rechtsanwaltliche Vertreter übermittelte dem UVS am 2.4.2013 eine Lesebestätigung.

 

1.9.1. Mit Eingabe vom 2.5.2013 stellten die Bw den Antrag, die erkennende Behörde möge die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um drei Wochen, sohin bis zum 23.5.2013 erstrecken, da die ergänzenden Beweisergebnisse krankheitsbedingt noch nicht mit dem Bw erörtert werden hätten können.

 

1.9.2. Mit Schriftsatz vom 23.5.2013 stellten die Bw den Antrag, die erkennende Behörde möge die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um drei Wochen, sohin bis zum 13.6.2013 erstrecken, da die ergänzenden Beweisergebnisse aufgrund eines ungeplanten Aufenthalts­aufenthaltes des Bw noch nicht ausreichend erörtert hätten werden können.

 

1.9.3. Mit Eingabe vom 4.6.2013 teilte x mit, dass die Verlassenschaft nach Frau x zwischenzeitig Herrn x eingeantwortet worden sei und x auch insoweit in das Verfahren eintrete. Weiters stellte der Bw den Antrag, einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

1.10. Der UVS beraumte daraufhin für den 16. Juli 2013 den fortgesetzten Verhandlungstermin an. Die zwischenzeitig eingeholte Stellungnahme des ASV für Humanmedizin x vom 3. Juli 2013 wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 8. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.

 

1.11. Mit Eingabe vom 12.7.2013 teilte der Bw mit, dass ihm soeben der von ihm eingeschaltete Sachverständige x mitgeteilt habe, dass er sein Privatgutachten auf Grund seiner Lehr- und Prüfungsverpflichtungen noch nicht fertig stellen habe können. Er ersuchte um Fristerstreckung im Ausmaß von 3 Wochen und Verlegung des für den 16. Juli 1013 anberaumten Verhandlungstermins. Der UVS teilte dem Bw noch mit email vom 12.7.2013 mit, dass eine Fristerstreckung nicht in Betracht komme, da die Bw hinreichend Zeit zur Stellungnahme bzw Beibringung von Beweismitteln hatten.

 

1.12. x teilte dem UVS kurz vor Verhandlungsbeginn am 16.7.2013 mit, dass er auf Grund einer Panne und Beiziehung des ÖAMTC kurzfristig verhindert sei. Die Verhandlung wurde um 09.00 Uhr eröffnet und die Anwesenden (ASV, Vertreter der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei) auf die Mitteilung des x hingewiesen.

 

1.12.1. Die Verhandlung wurde daraufhin bis 09.30 Uhr unterbrochen. Währenddessen informierte der Verhandlungsleiter die Kanzlei des x über die Unterbrechung. Er versuchte mit x pers. Kontakt aufzunehmen. x war auf seinem Handy aber nicht erreichbar.

 

1.12.2. Die Verhandlung wurde um 09.30 Uhr fortgesetzt. Gegen 09.35 Uhr nahm der Verhandlungsleiter im Verhandlungssaal einen Anruf des x entgegen. x teilte tel. mit, dass er bei einer Autobahnauffahrt stehe und auf den Pannendienst warte. In seinem PKW sei eine Warnleuchte aufgeschienen, weshalb ihm der Pannendienst auf tel. Anfrage abgeraten habe, die Fahrt fortzusetzen. Es sei ein Motorschaden zu befürchten, womit er aber nicht rechnen habe müssen, zumal er letzte Woche ein Service durchführen habe lassen. Der Pannendienst werde in ca 20 Minuten eintreffen. Wie lange es noch dauern werde, sei noch nicht absehbar. Der Verhandlungsleiter teilt ihm dazu mit, dass die Verhandlung fortgesetzt wird.

 

1.12.3. Der ASV für Anlagentechnik erstattete in der mündlichen Verhandlung am 16.7.2013 Befund und Gutachten. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

 

1.12.4. Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde beantragten abschließend die Abweisung der Berufung. Die mitbeteiligte Partei sprach sich ausdrücklich gegen die Gewährung der vom Bw beantragten Fristerstreckung aus. 

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Die mitbeteiligte Partei übt am Standort x, x, das Gewerbe „Fleischer gem § 94 Z 16 GewO“ aus. Sie betreibt dazu auf dem Grst.Nr. x, Baufläche x, KG. x x, eine gewerbliche Betriebsanlage.

 

2.2. Bei den Grundstücke des Bw  (EZ x und x) handelt es sich um die Grundstücke Nr. x und x sowie Nr. x, x und x, jeweils KG x. Die Grundstücke befinden sich im Westen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei. Ursprünglich waren der Bw und x Miteigentümer dieser Grundstücke. Mit dem Tod der x trat deren Nachlass in das Verfahren ein. Nach erfolgter Einantwortung (Beschluss BG Vöcklabruck vom 7. März 2013, AZ 27 A 275/12y-18) erklärte der Bw mit dem eingangs erwähnten Schriftsatz vom 4.6.2013 den Eintritt in das Verfahren. x nutzt diese Liegenschaften zu Wohnzwecken.

 

2.3. Die Bedenken und Einwände des Bw richten sich wie schon erwähnt ausschließlich gegen die Umwandlung der Laderampe in eine Lagerfläche. Der für den ggst. Projektsbereich maßgebliche Genehmigungskonsens ergibt sich aus den Genehmigungsbescheiden der belangten Behörde vom 28.12.1994, Ge20-36-11-19-1994 und vom 27.2.2008, Ge20-36-11-23-2008 (Außerstreitstellung mV 6.3.2013 Tonbandprotokoll Seite 2). Bezüglich dem Bescheid vom 27.2.2008 liegt eine rechtskräftige Berufungsentscheidung des UVS Oö. vom 22.12.2008 vor. Der Wegfall der Verladerampe 1 (die seit dem Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008 als „Laderampe 3“ bezeichnet wird)  hat keine Auswirkung auf die im schalltechnischen Projekt dargestellte Immissionen, da dieses Szenario zur Darstellung ungünstigster Umstände bereits den Berechnungen zugrunde liegt. Auf die für die Grundstücke des Berufungswerbers maßgeblichen Berechnungspunkte hat der Wegfall der Verladerampe 1 (die seit dem Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008 als „Laderampe 3“ bezeichnet wird)   betreffend die Lärmimmissionen keine Auswirkungen (Stellungnahme X vom 14.3.2013, Stellungnahme des ASV für Anlagentechnik vom 29.3.2013, Befund und Gutachten des ASV für Anlagentechnik mV 16.7.2013 TP Seite 2).

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln.

 

3.2. Die Bw erhoben zunächst umfassende Einwendungen betr Lärmimmissionen, aber auch Immissionen in Form von Abgasen Staub und sonstigen Luftschadstoffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. März 2013 schränkten die Bw ihr Vorbringen auf die Umwandlung der Laderampe in eine Ladefläche ein.

 

3.2.1. Der ASV für Anlagentechnik erstattete dazu in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob durch den Entfall der "Anlieferung 1" sich immissionsseitig eine Änderung für die Bw ergibt, gibt der Amtssachverständige für Anlagentechnik an: "Durch die Änderung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für die Nachbarn.“ Vom rechtsanwaltlichen Vertreter x befragt, ob es eine Änderung der Schallemissionen gibt bzw. ob sich die Schallimmissionen für die Bw erhöhen, gibt der schalltechnische Amtssachverständige an: "Dies lässt sich nicht in absoluten Zahlen belegen. Es ist aber davon auszu­gehen, dass es keine messtechnisch nachweisbare Auswirkung gibt." Vom Rechtsanwalt x befragt, warum sich dies nicht in absoluten Zahlen belegen lässt, gibt der Amtssachverständige für Anlagentechnik an: "Dies würde den zeitlichen Rahmen der mündlichen Verhandlung sprengen."

 

3.2.2. Der rechtsanwaltliche Vertreter der Bw stellte dazu in der mündlichen Verhandlung am 6.3.2013 folgenden Beweisantrag: „Ich beantrage zum Beweis dafür, dass es meinem Vorbringen zufolge durch die Verlagerung der Fahrbewegungen bedingt durch die Auflassung einer Laderampe zu einer immissionsseitigen Verschlechterung auf den Liegenschaften der Bw kommt, die Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich der Anlagentechnik bzw. Immissionstechnik und aufbauend auf diesem Gutachten die Einholung eines medizinischen Gutachtens.“ In weiterer Folge wurde in der mündlichen Verhandlung für das fortgesetzte Ermittlungsverfahren einvernehmlich folgendes Beweisthema festgelegt: „"Im Genehmigungsbescheid der BH Vöcklabruck vom 27. Februar 2008 idF des UVS-Erkenntnisses vom 22. Dezember 2008, GZ. VwSen-530785/57/Re/Sta, und dem diesem zugrunde liegenden Lärmprojekt werden Fahrfrequenzen für die Anlieferungen im gegenständlichen Bereich definiert. Als Beweisthema stellt sich nun folgende Frage: 'Welche Auswirkungen hat der im ggst. Änderungsprojekt vorgesehene Entfall der mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 "als Anlieferung 1" genehmigten  Laderampe aus lärmtechnischer Sicht immissions­seitig für die Bw?'“

 

3.2.3. Die mitbeteiligte Partei legte dazu die schalltechnische Stellungnahme der X vom 14.3.2013 vor. Die X äußert sich darin zu den Auswirkungen der nunmehr beantragten Änderung (Entfall Laderampe 1) auf das dem letzten Änderungsprojekt (Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008) zugrundeliegende schalltechnische Projekt. So führt die X aus: „Im Planungsstand, auf den das schalltechnische Projekt „Gebäudezubau und Verladehof – x, x“ GZ 05A0253T, erstellt durch X -GmbH am 11.7.2006, aufbaut, sind 11 Verladerampen vorhanden. Ziel dieser Stellungnahme ist es, mögliche Veränderungen der anrainerseitigen Immissionen durch den Wegfall der Verladerampe 1 darzustellen. Die Verladerampen 1 bis 3 waren in diesem Projekt bestehende Rampen. Die Rampen 4 bis 11 die geplanten Rampen. Im schalltechnischen schalltechnischen Projekt wurde die Verteilung von LKW und Lieferwägen wie folgt angegeben: Künftig werden die Verladetätigkeiten hauptsächlich an den neuen Andockrampen durchgeführt. Die bestehenden Anlieferbereiche werden dann nur mehr für die Beladung von Lieferwägen bzw von Klein-LKWs ohne Anhänger (vorwiegend betriebseigene Fahrzeuge) genutzt. Im Anhang des schalltechnischen Projekts ist ein Lageplan mit den einzelnen Emissionsquellen dargestellt. ... Wie anhand der schraffierten Fläche im Zufahrtsbereich ersichtlich ist, wurden bei der Berechnung nur Fahrbewegungen zu den Verladerampen 2 und 3 berücksichtigt. Dies wurde zu Darstellung ungünstigster Umstände gewählt, da hierbei alle Fahrbewegungen und Rangiervorgänge von Klein-LKW und Lieferwägen im Nahbereich der Einfahrt stattfinden, wo sie schalltechnisch am ungünstigsten liegen. Wie aus den Berechnungsprotokollen des schalltechnischen Projektes ersichtlich ist, sind bei allen Rechenpunkten und Beurteilungszeiträumen die Emissionen bei den LKW (neue Verladerampen) dominierend. Bei den südlichen Rechenpunkten hat man durch den Zufahrtsbereich direkten Blickkontakt zu den Verladerampen 2 und 3. Bei diesen Rechenpunkten wirken sich die Klein-LKW und Lieferwägen im Gegensatz zu den restlichen Rechenpunkten noch geringfügig auf die betrieblichen Gesamtimmissionen aus. Ohne Klein LKW und Lieferwägen wären die betrieblichen Immissionen an diesen Punkten um max 0,2 bis 0,3 dB niedriger. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Wegfall der Verladerampe 1 keine Auswirkungen auf die im schalltechnischen Projekt dargestellten Immissionen hat, da dieses Szenario zur Darstellung ungünstigster Umstände bereits den Berechnungen zugrunde liegt. Eine Verteilung der Klein LKW und Lieferwägen auf die Verladerampen 1 – 3 liefert an den Rechenpunkten unveränderte bzw um max 0,1 dB geringere Gesamtimmissionen. Veränderungen in dieser Größenordnung können jedenfalls als irrelevant eingestuft werden.“

 

3.2.4. Der ASV für Anlagentechnik führte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2013 dazu aus: „... Bei den westlich gelegenen Anrainern wirken sich die Klein-LKWs der südlichen Rampen nicht auf die betrieblichen Gesamtimmissionen aus. Wie die eingangs zitierte Stellungnahme zeigt, hat der Wegfall der Verladerampe 1 keine Auswirkungen auf die im Zuge der Betriebserweiterung (Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008) vorgenommene schalltechnische Beurteilung. Die hier dargelegten Immissionen der ungünstigsten Betriebszustände wurden der Berechnung zu Grunde gelegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entfall der Verladerampe 1 zu keiner bzw einer nur äußerst geringfügigen Änderung der betrieblichen Gesamtimmissionen führt. Veränderungen in dieser Größenordnung von 0,1 dB (wie hier aufgezeigt) können fachlich als irrelevant eingestuft werden.“

 

3.2.5. Der ASV für Humanmedizin teilte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2013 folgendes mit: „In der schalltechnischen Stellungnahme der X -GmbH vom 14.3.2013 wird festgestellt, dass Veränderungen in dieser Größenordnung (0,1 dB) als irrelevant einzustufen sind. Zur Veranschaulichung sei festgehalten, dass Schallimmissionspegel gleicher Quellen (d.h. sie unterscheiden sich nicht durch unterschiedliche Charakteristik) dann (vom individuellen Höreindruck her) als unterschiedlich laut empfunden werden, wenn sie sich um rd. 3 dB unterscheiden. In der Relation 3 dB zu 0,1 dB stellt eine Veränderung von 0,1 dB eine sich zwar aus der Berechnung ergebende, vom subjektiven Höreindruck jedoch vernachlässigbare bzw. nicht vom menschlichen Ohr unterscheidbare Größe dar.“

 

3.2.6. In der mV am 16.7.2013 erstattete der Amtssachverständige für Anlagentechnik folgenden Befund und das Gutachten:

„Vom Verhandlungsleiter zur im Antrag vom 12.10.2011 erwähnten „Laderampe Nr. 3“ befragt, gebe ich an, dass die Laderampen in Folge des Genehmigungsverfahrens Ge20-36-11-23-2008 eine neue Nummerierung erfahren haben. Die verfahrensgegenständliche Rampe wurde im Genehmigungsbescheid vom 28.12.1994, Ge20-36-11-19-1994, als „Anlieferung 1“ bezeichnet. In Folge der im Genehmigungsverfahren Ge20-36-11-23-2008 erfolgten Umnummerierung (Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008) wird diese nun als Laderampe 3 bezeichnet.

Vom Verhandlungsleiter zu den mit dem gegenständlichen Änderungsprojekt für die Berufungswerber verbundenen Auswirkungen bei der Anliefersituation befragt, gebe ich an, dass der Wegfall der Verladerampe 1 (die seit dem Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008 als „Laderampe 3“ bezeichnet wird)  laut Stellungnahme der X vom 14.3.2013 keine Auswirkung auf die im schalltechnischen Projekt dargestellte Immissionen hat, da dieses Szenario zur Darstellung ungünstigster Umstände bereits den Berechnungen zugrunde liegt. Auf die für die Grundstücke der Berufungswerber maßgeblichen Berechnungspunkte hat der Wegfall der Verladerampe 1 (die seit dem Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008 als „Laderampe 3“ bezeichnet wird)   betreffend die Lärmimmissionen keine Auswirkungen.

Laut vorliegenden Einwendungen handelt es sich bei den Grundstücken des Berufungswerbers um die Einlagezahl x (Grundstück Nr. x und x) und EZ x (Grundstücke Nr. .x, x und x).“

 

3.2.7. Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel, insb der Stellungnahme der X und der Stellungnahme des ASV für Anlagentechnik vom 29. März 2013 waren die Feststellungen (Pkt 2.3) zu treffen. In der mV am 16.7.2013 wurden insoweit keine neuen Beweisergebnisse erzielt.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

4.1.1. § 74 Abs 2 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

4.1.2. § 81 Abs 1 GewO lautet:

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

4.2. Grundlage für die Ausführungen der ASV war die Stellungnahme der X vom 14.3.2013. Die Stellungnahme der X samt der dazu ergangenen Stellungnahme des ASV für Anlagentechnik wurden dem Bw bereits am 2.4.2013 übermittelt. Der Bw hatte hinreichend Zeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben und ergänzende Beweismittel vorzulegen. In der mV am 16. Juli 2013 wurden keine neuen Beweisergebnisse erzielt, die eine weitere Anhörung erforderlich machen würden. Abgesehen davon hätte der rechtsanwaltliche Vertreter des Bw, dessen Kanzlei sich in x befindet, durch entsprechende Dispositionen eine Anreise noch während der Verhandlung sicherstellen können. Der relevante Sachverhalt war auf Grund der vorhandenen Beweismittel festzustellen. Eine weitere Fristerstreckung kam nicht in Betracht.  

 

4.3. Herr x stellte in der mündlichen Verhandlung am 6.3.2013 zudem folgenden Beweisantrag: "Es wird auch der Antrag gestellt, an den Sachverständigen die Frage zu richten, welche Auswirkungen der Entfall der im vorangegangenen Absatz beschriebenen Laderampe in Kombination mit dem Entfall des im Bescheid 2008 vorgesehenen Bürotraktes immissionsseitig auf die Liegenschaften der Bw hat." Dem ist zu entgegnen, das sich das ggst. Änderungsprojekt nicht auf den erwähnten Bürotrakt bezieht. Das Änderungsgenehmigungsverfahren ist dem Grunde nach ein Projektsverfahren. Es ist ausschließlich zu beurteilen, ob bzw. welche Auswirkungen das vorliegende Änderungsprojekt auf den genehmigten Konsens hat. Für die Bw ergeben sich dabei keine Verschlechterungen, zumal der Wegfall der Verladerampe 3 keine Auswirkungen auf die im Zuge der mit Genehmigungsbescheid vom 27.2.2008 genehmigten Betriebserweiterung vorgenommene schalltechnische Beurteilung hat. Ausgehend vom mit Bescheid vom 27.2.2008 (idF des UVS Erkenntnisses vom 22.12.2008) geschaffenen Genehmigungskonsens ergeben sich durch das ggst. Änderungsprojekt für die Bw keine Auswirkungen betr. die Lärmimmissionen. Es war daher insoweit keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. 

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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