Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210621/2/MK/HK

Linz, 29.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des Herrn G H gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 21.02.2013, BauR96-2-2013, wegen Übertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu Recht erkannt:

I.               Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen bleibt das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

II.            Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§

zu II: §§ 64 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21.02.2013, BauR96-2-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen insgesamt fünf Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994  eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 400 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 20 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

1.1. Dem Straferkenntnis liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass es der Bw als Adressat des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S (baupolizeilicher Mängelbehebungsauftrag) vom 22.01.2009, Gem-131-9/2009, zu verantworten habe, dass bis zur behördlichen Überprüfung am 06.11.2012 fünf Bescheidauflagen nicht erfüllt worden wären. Es handle sich dabei um:

1.              das Unterlassen der Vorlage der Zulassung bzw. eines Abnahmebefundes für den zum Fertigstellungszeitpunkt Jänner 2009 neu angeschlossenen Heizkessel,

2.              das Unterlassen der Vorlage eines statischen Nachweises der Tragfähigkeit der Kellerdecke,

3.              das Unterlassen der ordnungsgemäßen Installierung der zahlreichen losen Kabel und Verteiler durch ein befugtes Elektrounternehmen,

4.              das Unterlassen der Vorlage eines Bestandsplans für das gesamte Gebäude und

5.              das Unterlassen des Anbringens eines mindestens einen Meter hohen Geländers überall dort, wo mehr als vier Stufen erschlossen würden.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem obzitierten Bescheid der Baubehörde aus dem Jahr 2009 insgesamt 20 Mängel festgestellt und deren Beseitigung bzw. Behebung beauftragt worden seien, dass aber anlässlich einer Überprüfung im November 2012 hätte festgestellt werden müssen, dass die im Spruch angeführten Mängel bzw. Versäumnisse noch immer nicht behoben bzw. nachgeholt worden wären.

 

1.2. Im Zuge einer rechtfertigenden Stellungnahme Ende Jänner 2013 hätte der Bw dazu angegeben, dass der in Rede stehende Heizkessel zwar angeschlossen aber seit ca. einem Jahr nicht mehr in Betrieb sei, da zwischenzeitlich eine (allerdings auch noch nicht abgenommene) Pelletsheizung eingebaut worden wäre. Der statische Prüfbericht hätte aus finanziellen Gründen noch nicht in Auftrag gegeben werden können, der Mangel im Zusammenhang mit den elektrischen Leitungen sei aber zwischenzeitlich erfüllt, da diese Kabel bzw. Verteiler entfernt oder stromlos geschaltet worden wären. Bezüglich eines (aktuellen) Bestandsplans sei auf den Bauplan aus dem Ankaufsjahr 2002 hinzuweisen, der im Wesentlichen mit dem Bestand übereinstimme. Die vorgenommenen Änderungen seien geringfügiger Natur. Das Geländer im Eingangbereich sei schon immer so gewesen. Sobald die finanzielle Lage es erlaubte, würde die Stiege generalsaniert. Das Geländer auf der Rückseite würde im kommenden Frühjahr montiert werden.

 

1.3. Zu dieser Rechtfertigung sei anzumerken, dass nach den einschlägigen luftreinhalte- und energierechtlichen Bestimmungen neu installierte Heizungsanlagen vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch einen  Berechtigten abgenommen werden müssten. Dies sei nicht geschehen.

Ein finanzieller Engpass sei kein tragfähiger Grund für die Nichterbringung eines aus Sicht der allgemeinen, insbesondere aber der Benützungssicherheit erforderlichen Nachweises.

Die elektrischen Installationen seien zwar seit der letzten Überprüfung verbessert worden, es handle sich aber nach wie vor um provisorische Leitungen und Beleuchtungseinrichtungen, deren elektrotechnische Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit der fachgerechten Erdung nicht nachgewiesen sei.

Seit Erteilung der Baubewilligung seien unstrittig anzeigepflichtige Änderungen vorgenommen worden (Einbau von Wohn- und Schlafeinrichtungen im ehemaligen Cafe „E“), die bis dato nicht angezeigt worden wären. Dieser gesetzlichen Pflicht sei objektiv nicht nachgekommen worden.

Die Anbringung von Absturzsicherungen sei ein abstraktes bautechnisches Erfordernis, das ebenfalls unstrittig nicht erfüllt worden sei.

 

Da der Verstoß gegen die vorgeworfenen baurechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen nachgewiesen sei, könne die objektive Tatbildmäßigkeit der inkriminierten Übertretungen angenommen werden.

 

In subjektiver Hinsicht sei im Hinblick auf die normierte Höchststrafe von 36.000 Euro und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw die Strafe als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen und in der Lage, spezial- und generalpräventive Wirkung zu entfalten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber persönlich bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dabei im Wesentlichen ausgeführt, wie folgt:

 

2.1. Das geforderte Attest könne nicht vorgelegt werden, weil er selbst vom Vorbesitzer des Kessels dieses Attest nicht bekommen habe. Aus eben diesem Grund sei auch eine andere Heizanlage eingebaut worden.

 

2.2. Bezüglich der statischen Bedenken hätten die beigezogenen Sachverständigen nicht konkretisiert, worin diese bestehen würden. Es müsse daher (offensichtlich unverhältnismäßig) ein statischer Nachweis für die gesamte Liegenschaft erbracht werden.

 

2.3. Den Anforderungen der Gemeinde sei durch die gesetzten Maßnahmen inhaltlich weitgehend entsprochen worden. Zudem sei das geforderte Prüfattest erstellt und der Gemeinde am 11.1.2.2012 auch ungehend übermittelt worden.

 

2.4. Die Gemeinde unterstelle anzeigepflichtige Umbauten, die nicht präzisiert worden wären. Zudem hätte die Gemeinde selbst im Zuge von Bauverfahren (z.B. Anbau eines B-Marktes) Bestandspläne fordern müssen, habe dies aber unterlassen.

 

2.5. Die Eingangsstiege bestehe seit 1905 und würde im Zuge einer Sanierung natürlich an den Stand der Technik angepasst werden. Es sei nicht einzusehen, dass andernorts (z.B. Eislaufplatz W) praktisch identisch ausgeführte und zudem jüngere Stiegen nicht beanstandet würden. Das rückwärtige Geländer könne derzeit aufgrund der Witterung nicht montiert werden. Dies würde im Frühjahr aber umgehend erfolgen.

 

Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat dennoch ein schuldhaftes Verhalten erkennen, würde die maximale Strafmilderung beantragt, da die vorhandenen Mittel vorrangig für die Erfüllung der Auflagen verwendet werden sollten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.03.2013, eingelangt am 11.03.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, da in der Berufung nur die unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Qualifikation der ausgeübten Tätigkeiten behauptet wurde. Insbesondere war aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, welche objektiven Tatbestandselemente im Zuge einer persönlichen Befragung des Bf hätten herkommen können, die eine in wesentlichen Punkten des Sachverhalts anderen Beurteilung ergeben hätten.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht unbestritten fest:

4.1. Bereits zu Beginn des Jahres 2009 wurden anlässlich einer Überprüfung durch die Baubehörde Mängel festgestellt und insgesamt 20 Aufträge mit unterschiedlichen Fristen erteilt.

 

Im Jahr 2011 konnte nur ein Teil dieser Aufträge als erfüllt bewertet werden, weshalb die die belangte Behörde um Vollstreckung der noch offenen Punkte ersucht wurde. Nach Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen wurde betreffend die noch ausständigen 8 Auflagenpunkte die Ersatzvornahme angedroht und mangels entsprechender Reaktion Mitte 2012 wiederholt.

 

Im Zuge weiterer Überprüfungen wurden Mängelbehebungen konstatiert, wenngleich nur in untergeordnetem Ausmaß. Zudem mussten allerdings, vor allem im Zusammenhang mit der Feuerungsanlage neue Mängel festgestellt werden. 5 Beanstandungen waren nach wie vor aufrecht zu erhalten.

 

4.2. Parallel zum anhängigen Vollstreckungsverfahren wurde von der Baubehörde ein Mandatsbescheid erlassen, mit dem zum einen die Gebäudebenutzung untersagt und zum anderen Sicherungsmaßnahmen aufgetragen wurden.

 

4.3. Im Zuge einer Überprüfung durch die belangte Behörde am 08.02.2013 wurde sowohl hinsichtlich der Mandatsanordnungen als auch betreffend des Vollstreckungsverfahrens Folgendes festgehalten:

 

4.3.1. Das Gebäude wurde vom Bw sowie von diversen Untermietern bewohnt und beheizt vorgefunden. Den Anordnungen im Mandatsbescheid wurden nicht entsprochen.

 

4.3.2. Betreffend die zu sanierenden Elektroinstallationen wurde zwischenzeitlich zwar ein Attest vorgelegt, das aber nicht den gesamten Gebäudebestand umfasst. Auch die übrigen Beanstandungen wurden nicht saniert.

 

4.4. Die im bekämpften Straferkenntnis beanstandeten Missstände sind nach wie vor gegeben. Zu den einzelnen Punkten ist Nachstehendes festzuhalten:

 

4.4.1. Die 2010 zwar ersetzte Heizungsanlage wurde über den gesamten Zeitraum ihrer Benutzung ohne Zulassung bzw. Abnahmebefund betrieben.

 

4.4.2. Der statische Nachweis wurde (aus welchen Gründen auch immer) nie erbracht. Die fachliche Begründung für diesen Nachweis lag immer vor, da eine Fülle offenkundig nicht fachmännisch ausgeführter Umbauarbeiten begründete Zweifel an der Tragfähigkeit kritischer Gebäudeteile, insbesondere der Kellerdecke nahelegten.

 

4.4.3. Das zwischenzeitlich vorliegende Elektroattest umfasst, ebenso wie Stromlosschaltungen, nicht alle beanstandeten Installationen. Der zu erbringende Nachweis ist daher nicht vollständig bzw. ausreichend.

 

4.4.4. Seit der letzten baubehördlichen Bestandserfassung in Planform im Jahr 2002 (Erwerb der Liegenschaft durch den Bw) wurden zahlreiche Umbauten, wie etwa der Einbau von Zwischenwänden und die Umfunktionierung vorhandener Räumlichkeiten in Badezimmer, vorgenommen, die sowohl einer bautechnischen wie –rechtlichen Darstellung und Behandlung bedurft hätten.

 

4.4.5. Die anzubringenden Geländer sind sicherheitstechnisch erforderlich. Altbestände sind erforderlichenfalls technisch anzupassen, was aber nicht erfolgte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bautechnische Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach Abs.2 leg.cit sind Übertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro ... zu bestrafen.

 

5.2. Gemäß § 50 Abs.1 Oö. BauO 1994 dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, dass … die Sicherheit, Festigkeit, der Brandschutz sowie die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und dass Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im Besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigung fremder Sachwerte verhindert werden.

 

5.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde S vom 22.09.2009 wurde dem Bw die Behebung der inkriminierten Mängel unter Fristsetzung aufgetragen. Zu den vorgebrachten Gründen für die Nichtbehebung ist, unter Hinweis auf die Tatsache, dass der festgestellte Sachverhalt im Ergebnis unbestritten geblieben ist, auszuführen:

 

5.3.1. Eine neu in Betrieb zu nehmende oder mehr als ein Jahr stillgelegte Heizungsanlage ist von einem Befugten vor Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Bei dieser Legalanordnung handelt es sich – wie dem Berufungsvorbringen in wesentlichen Passagen zu entnehmen ist – um keine bloß formale Obliegenheit sondern um eine materielle Voraussetzung, weil durch diese fachkundige Abnahme sowohl die Aspekte der Anlagensicherheit im Gebäude als auch die Interessen der Luftreinhaltung beurteilt werden und somit essentielle öffentliche Interessen des Regelungsgegenstandes zu berücksichtigen sind.

 

Insbesondere kann mit dem Argument, dass ein derartiges Attest schon beim Vorbesitzer der Anlage nicht vorhanden war, im Sinne der obigen Schutzziele nicht gewonnen werden.

 

5.3.2. Die Tragfähigkeit von Bauteilen stellt den maßgeblichen Kernbereich des gegenständlichen Regelungsregimes dar. Begründete Zweifel an der Standsicherheit von Geschoßdecken betreffen einen zentralen Bereich der Gebäudesicherheit und sind daher unabdingbare Voraussetzung für jede ordnungsgemäße Nutzung, und zwar sowohl bei der Beurteilung fachgerechter Ausführungen und daher umso mehr bei laienhaften Errichtungen und/oder Änderungen.

 

Finanzielle Engpässe  können ein Unterbleiben oder auch nur Aufschieben dieses Erfordernisses in keinster Weise rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde bis zur erforderlichen Erlassung des Mandatsbescheides ein Höchstmaß an vertretbarem Zuwarten zur Anwendung gelangen lassen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur noch logische Konsequenz.

 

5.3.3. Im Zusammenhang mit der Sanierung bzw. Attestierung der ordnungsgemäßen Ausführung der elektrischen Installationen konnte zwar ein nicht unwesentlicher Schritt zur Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages erreicht werden. Letztendlich ist aber – gerade für den hier vorliegenden Fall der Benutzung eines Gebäudes durch Mieter (Familien), d.h. im Sinne der baurechtlichen und technischen Verantwortlichkeit für fremde Personen – der geforderte umfassende Nachweis nicht gelungen.

 

5.3.4. Das Erfordernis der Bestandsdarstellung (im gegenständlichen Fall wurde ein gewerblicher Betrieb in ein Wohnobjekt umgewandelt) ist ebenfalls kein reiner Formalakt, da nicht zuletzt wesentliche Aspekte des Benutzer- und Nachbarschaftsschutzes von der konkreten Bestimmung und Ausgestaltung eines Gebäudes abhängen. Das Versetzen oder Einziehen von Zwischenwänden ist in diesem Zusammenhang der individuellen Willkür des Gebäudeeigentümers ebensowenig anheimgestellt wie der Einbau hygienisch relevanter Sanitäranlagen.

 

Ein im Wesentlichen unveränderter Außenbestand indiziert – wie dies die Ausführungen des Bw vermuten lassen – jedenfalls nicht zwangsläufig die Geringfügigkeit einer Veränderung im Inneren eines Objektes.

 

5.3.5. Absturzgefährdete Stellen sind umgehend zu beseitigen. Ähnlich wie die Standsicherheit handelt es sich hier um ureigenste bauliche Sicherheitsaspekte.

 

In Ergänzung der obigen Ausführungen unter Punkt 5.3.2. darf lediglich noch angemerkt werden, dass ein Hinweis auf andere, mutmaßlich ebenfalls den baulichen Anforderungen nicht entsprechende Anlagen (iSe argumentativ geforderten „Gleichheit im Unrecht“) zwangsläufig ins Leere gehen.

 

Zusammenfassend ist als festzustellen, dass der vorgeworfene Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.

 

5.4. In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten.

 

5.4.1. Bei der übertretenen Strafnorm des § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 handelt es sich – wie bei den meisten Verwaltungsdelikten – um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchen das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht.

 

Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten normiert § 5 Abs.1 VStG eine "abgeschwächte Beweislastumkehr" betreffend das Verschulden (das als Fahrlässigkeit "ohne weiteres anzunehmen" ist) dahingehend, als dieses nicht von der Behörde nachzuweisen ist, sondern der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen ist dabei insofern weniger als beweisen, als es dafür ausreicht, die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich zu machen (vgl. Hauer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, § 5 VStG, RN 8).

 

Vor dem Hintergrund der oben bereits detailliert abgehandelten Ausführungen in der Berufung ist festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Im Gegenteil werden die vorgeworfenen Umstände, wenngleich verbunden mit dem Versuch, sie argumentativ abzuschwächen, weitgehend eingestanden.

 

5.4.1. Im Sinne der ebenfalls oben bereits beschriebenen Interessenslage im Regelungsregime des Baurechts konnte im Grunde der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verschulden – zumal die Folgen des Zuwiderhandelns allenfalls als unbedeutend qualifiziert werden könnten – als geringfügig anzusehen ist.

 

Dem Bw war es über mehrere Jahre klar, dass tendenziell dringender Handlungsbedarf bestand. In Teilbereichen der Argumentation war bestenfalls Unverständnis für formal als lästig oder sinnlos empfundene Erfordernisse zu erkennen, was aber – vor dem Hintergrund der Maßfigur des mit den rechtsstaatlichen und materiellrechtlichen Werten verbundenen Menschen –  das Verschulden an sich nicht schmälert.

 

5.4.2. Bei der Bemessung der Strafe war aber – da der Bw zumindest immer wieder betonte, an einer Verbesserung bzw. Sanierung der Situation selbst interessiert zu sein, und in einem Teilbereich auch tatsächlich messbare Schritte setzen konnte (15 Aufträge wurden zudem gänzlich erfüllt) – davon auszugehen, dass auch mit einer Geldstrafe von insgesamt 1.000 Euro den general-, insbesondere aber den spezialpräventiven Anforderungen Genüge getan werden kann.

 

Unter Berücksichtigung der nicht gerade ausgeprägten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw konnte dabei dem Argument, dass die (spärlichen) finanziellen Mittel besser für die Mängelbehebung eingesetzt werden sollten, insoweit gefolgt werden, als allfällige weitere bzw. fortgesetzte Übertretungen jederzeit geahndet und dann in diesem Zusammenhang auch einer angepassten Beurteilung zugeführt werden können.

 

6. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens war entsprechend der verhängten Strafe anzupassen. Die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages in II. Instanz hat bei einem derartigen Verfahrensergebnis zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

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