Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240931/2/BMa/TO/HK

Linz, 30.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des A F-K, B,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 17. Dezember 2012, SanRB96-11-2012, wegen Übertretung des Tabakgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

    I.    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 II.    Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz vermindert sich auf 10 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: §§ 64 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer – als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ – der K GmbH" im Standort B, K, als Inhaberin einer gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 festgelegten Obliegenheit, zu vertreten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 26. April 2012, um 14:00 Uhr, festgestellt wurde, im Hotelbetrieb in B, K, zum Zeitpunkt der Überprüfung im Cafe ("C-Cafe"), welches im Sinne der Bestimmungen des Tabakgesetztes (§ 13 Abs.2 leg.cit) eindeutig den Hauptraum darstellt, den Gästen das Rauchen gestattet wurde, obwohl im für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehen Hauptraum Rauchverbot gelten muss.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 Ziffer 4 sowie

§ 13 a Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2008

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                          falls uneinbringlich ist,                         Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                      

200,00 Euro                 34 Stunden                             § 14 Abs. 4 leg. cit.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

220,00 Euro."

 

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass aufgrund einer anonymen Anzeige am 26.04.2012 um 14:00 Uhr eine behördliche Kontrolle stattgefunden habe und dabei vom Amtsorgan festgestellt worden sei, dass der Hauptraum zum Großteil als Raucherraum deklariert worden und in diesem auch von Gästen geraucht worden sei.

 

 

 

1.3. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Bar/Cafe "Cafe C" seit der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Nichtraucherlokal sei und von ihm das Tabakgesetz offenbar falsch ausgelegt worden sei, weil er angenommen habe, dass dem Gesetz Genüge getan wäre, wenn der größere Teil von 200 Sitzplätzen der Nichtraucherbereich wäre. Ebenso wäre auch bereits das

2. Cafe im Hotel L in ein Nichtraucherlokal umgeändert worden.

Der Bw halte die Strafe für nicht gerechtfertigt und ersuche um Erlassung dieser.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden (§51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 Abs.3 Z1 VStG Abstand genommen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Die von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Demnach ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1500 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen.

Erschwerungsgründe sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Solche wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt. Mildernd jedoch sind die Geständigkeit und die Einsichtigkeit des Bw zu werten, ebenso auch der Umstand, dass der Bw die Räumlichkeiten bereits im Sinne des Tabakgesetzes adaptiert hat und damit Wiederholungsgefahr ausscheidet.

Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts kann nicht festgestellt werden.

 

3.2.  Gemäß § 14 Abs. 4 TabakG, BGBl. Nr. 431/1995, in der zum Tatzeitpunkt (26. April 2012) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 120/2008, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 TabakG gegen eine der im § 13c Abs. 2 TabakG festgelegte Obliegenheit verstößt. Solche Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren ( §§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei einer zuständigen Behörde anzufragen. In der Unterlassung solcher Erkundigungen liegt mindestens fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010) vor. Weil es dem Bw zumutbar gewesen wäre, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren, welcher der Gasträume als Hauptraum einzustufen und folglich als Nichtraucherraum zu kennzeichnen ist, er dies aber unterlassen hat, ist als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Weil § 19 VStG in der derzeit geltenden Fassung mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist und diese geltende Rechtsgrundlage der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zugrunde zu legen ist, aus dem vorliegenden Akt keine Angaben zur Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ersichtlich sind (es wurde nur angeführt, dass im Kontrollzeitpunkt im Hauptraum geraucht wurde), ist zugunsten des Bw nur von einer geringen Beeinträchtigung auszugehen.

 

Die festgelegte Geldstrafe von 100 Euro – das sind 5% des möglichen Strafrahmens -  ist im untersten Bereich angesiedelt und damit milde bemessen. Im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Straffestsetzung waren die Umstände, dass der Bw geständig und einsichtig war und die örtlichen Verhältnisse bereits adaptiert wurden, damit aber keine Wiederholungsgefahr mehr vorliegt, strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Betrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Strafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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