Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240946/4/BMa/TO/HK

Linz, 29.07.2013

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M M S, D, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 2013, GZ: 0015476/2013, wegen Übertretung des Tabakgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt  Linz vom 15. März 2013, GZ: 0015476/2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) in seiner Funktion als Gewerbeinhaber und Betreiber des Restaurants C wegen Übertretung des Tabakgesetzes eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Die Rechtsmittelbelehrung führt aus, der Beschuldigte habe das Recht, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich beim Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 21. März 2013 zugestellt. Mit E-Mail vom 5. April 2013 hat der Bw dagegen Berufung erhoben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 21. März 2013 vom Bw persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5. April 2013 – somit verspätet – mittels E-Mail eingebracht.

 

Der Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. Juni 2013 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingebracht.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des Bw, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

 

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