Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253300/6/Lg/TO/Ba

Linz, 07.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 5. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H O, K, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. August 2012, Zl. BZ-Pol-77005-2012, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Veraltungsstrafverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991   idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:                § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 730 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 112 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als Arbeitgeber und Gewerbeinhaber (Gewerbestandort: W, G), welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsüber­tretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, ab 08.11.2011 (lt ELDA) bzw. seit 11.11.2011 (lt Niederschrift), S Z, geb. X, an oa Gewerbestandort mit der Zustellung von Speisen, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (€ 50/Monat) als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer angemeldet obwohl aufgrund der unregelmäßigen und unvorhersehbaren Arbeitszeiten der Arbeitnehmer als fallweise beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden gewesen wäre. Es liegt somit eine Falschmeldung vor.

 

Der in Rede stehende Beschäftigte war organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl dieser Dienstnehmer daher von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und als geringfügig/fallweise Beschäftigter in der Unfallversicherung teilversichert ist, wurde hierüber eine den Tatsachen entsprechende Meldung als fallweise Beschäftigter, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialver­siche­rungs­träger, nicht vor Arbeitsantritt erstattet.

 

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des §33 ASVG verstoßen.

 

Verwaltungsübertretungen nach

§§ 33 Abs 2 iVm 111 ASVG idgF"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde vom Finanzamt Grieskirchen Wels am 10.02.2012 angezeigt.

 

Mit Schreiben vom 13.03.2012, ha. eingelangt am 22.03.2012, teilt der Beschuldigte wie folgt mit:

 

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Meldungen, die der Beschuldigte gegenüber der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, jeweils richtig sind. Im Übrigen ist hier auch darauf hin­zuweisen, dass der Beschuldigte mit der Lohnverrechnung eine Buchhaltungskanzlei, und zwar T C S KG, G, W, beauftragt hat, von der sämtliche Meldungen durchgeführt werden.

 

Sollte es bei den Meldungen zu Fehlern gekommen sein, sind diese nicht von dem Beschul­digten zu verantworten, der seine Lohnbuchhaltung richtig informiert, sondern kann im Ein­zelfall allenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dort falsche Meldungen vorgenommen werden, obwohl die Informationen grundsätzlich richtig weitergegeben werden.

 

Mangels Zurechnung des Verschuldens zum Beschuldigten kann aus derartigen Umständen kein verwaltungsrechtlich strafbares Verhalten des Beschuldigten hergeleitet werden.

 

Von diesen Überlegungen ausgehend, kann zu den einzelnen Vorwürfen Folgendes ausgeführt werden:

 

b) Z S (BZ-Pol-77005-2012):

 

Auch diese Vorwürfe sind unrichtig.

 

Hier ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass vom Beschuldigten die T C S KG mit den Meldungen beauftragt wurde und diese, wie die Meldungen zeigen, auch jeweils durchgeführt hat.

 

Sämtliche Fehler, die von der Bevollmächtigten gemacht wurden, sind daher nicht dem Be­schuldigten zuzurechnen.

 

Fakt ist, dass Herr Z S, wie gemeldet wurde, an einem Tag der Woche etwa 1,5 Stunden lang beschäftigt war, in diesem Sinne ist die Meldung auch tatsächlich richtig.

 

An dieser Richtigkeit kann es nichts ändern, dass im Hinblick auf die geringfügige Beschäfti­gung der einzelne Tag teilweise zwischen dem Beschuldigten und Herrn Z S ver­einbart wurde, dies kann mit Sicherheit zu keiner Falschmeldung führen, schon gar nicht ist diese relevant, weil sowohl das Arbeitsausmaß als auch das Entgelt richtig gemeldet wurden, sodass mit Sicherheit keinerlei Verkürzung der an die Sozialversicherungsträger zu erbrin­genden Zahlungen erfolgt ist, auch in der Aufforderung zur Stellungnahme wird grundsätzlich richtigerweise davon ausgegangen und offensichtlich nicht bezweifelt, dass die Beträge rich­tig gemeldet wurden.

 

Die Rechtfertigung wurde dem FA Grieskirchen Wels zur Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 03.05.2012 wird wie folgt mitgeteilt:

 

Zur Rechtfertigung des Beschuldigten vom 21.03,2012 werde ausgeführt, dass diese aus ha. Sicht nicht geeignet sei, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Übertretungen nach dem ASVG gehören zu den Ungehorsamsdelikten. In einem solchen Fall bestehe von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von ihm durch den Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems widerlegt werden könne. Das Vertrauen auf die Tätigkeit seines Steuerberaters, reiche allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG sicherzustellen.

 

Zur durchgehenden geringfügigen Beschäftigung des Z S werde angemerkt, dass ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis nur vorliege, wenn Dienstnehmer eine im Voraus bestimmte, periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung erbringen, d.h. wenn sich eine Person nur einmal wöchentlich (zB jeden Montag) oder einmal monatlich (zB jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen, verpflichtet.

 

Im Falle des gegenständlichen Dienstnehmers werde vom Finanzamt Grieskirchen Wels von einer fallweisen Beschäftigung, d.h. einer nicht regelmäßig wiederkehrenden, sondern allenfalls nur einem sporadischen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Daraus ergebe sich, dass die ggs. Person als fallweise beschäftigter Dienstnehmer angemeldet werden müsse.

 

Gemäß § 111 Abs 1 ASVG idgF handelt ordnungswidrig wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG idgF ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 leg.cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind

 

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG idgF haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtver­sicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-Meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Nach § 33 Abs 1a ASVG idgF kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Ver­sicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG idgF gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 2 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach Abschnitt II-1. Unterabschnitt (Pflichtversicherung), § 4 Abs 1 Z 1 ASVG idgF sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen, noch nach § 7 ASVG idgF nur eine Teilversicherung begründet ist.

 

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs 2 ASVG idgF.).

 

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG idgF sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 leg.cit gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung, ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs 2 leg. cit nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

 

Als Dienstgeber nach § 35 Abs 1 ASVG idgF gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

 

Gemäß § 4 Abs 4 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Personen in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Aktenlage und des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Finanzamtes) als erwiesen anzusehen.

 

Das ASVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt deshalb § 5 Abs 1 VStG idgF zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es liegt ein Ungehorsamsdelikt vor. Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch seinen objektiven Tatbestand und unterstellt die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 18.11.1971, Slg 8108, 13.12.1979, 2969/76 bzw. VwGH 25.03.2010, GZ 2007/09/0261).

 

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist auch durch die Rechtfertigung nicht gelungen und somit ist auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens zu beachten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Es liegen weder Strafmilderungs- noch Straferschwernisgründe vor. Die ver­hängte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Recht­fertigung geschätzt, als angemessen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Bevor auf den Inhalt der Stellungnahme des Finanzamts Grieskirchen Wels vom 3.5.2012, die offensichtlich Grundlage für diesen Strafbescheid war, inhaltlich eingegangen wird, muss zunächst einmal darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren in diesem Zusammenhang jedenfalls als mangelhaft anzusehen ist.

 

Dem Beschuldigten wäre die Möglichzeit zu geben gewesen, zu diesen Ausführungen des Finanzamts selbst nochmals eine Stellungnahme abzugeben und muss das Verfahren daher in diesem Punkt jedenfalls als mangelhaft angesehen werden, weil dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan wurde.

 

Ganz unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen lediglich eine Schein­begründung darstellen, der Beschuldigte bleibt dabei, dass Herr Z S grundsätzlich tatsächlich nur einen konkreten Tag pro Woche 1,5 Stunden beschäftigt war, auch unter Hin­weis auf die Ausführungen des Finanzamts handelt es sich daher um eine im Voraus bestimm­te, periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung, sodass die Meldung richtig war.

 

Dem angefochtenen Bescheid kann keine Feststellung entnommen werden, nach der der Be­schäftigungszeitraum tatsächlich anders war, es werden nur gesetzliche Tatbestände wieder­holt, die grundsätzlich richtig sind, allerdings im Hinblick auf die objektiv richtige Meldung im gegenständlichen Fall ohne Relevanz erscheinen.

 

Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist ohne weiteren Hinweis lediglich davon die Rede, dass unregelmäßige und unvorhersehbare Arbeitszeiten vorlagen, ohne dies genauer zu umschreiben, sodass die Vorwürfe in keiner Weise konkretisiert sind.

 

Der Beschuldigte bleibt dabei, dass grundsätzlich eine regelmäßige Beschäftigung vorgesehen war, lediglich ausnahmsweise wurde zwischen dem Beschuldigen und Herrn S vereinbart, den Beschäftigungstag zu wechseln, dies allerdings keinesfalls regelmäßig.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung einer fallweisen Beschäftigung keiner­lei Änderungen, sei es bei der Beitragsvorschreibung durch die Gebietskrankenkasse, bei der allfälligen Bemessung der Lohnsteuer (die hier ohnehin nicht in Frage kommt) oder der Be­rechnung von DB oder DZ, mit sich bringen.

 

Die Meldungsvorschriften haben zweifellos den Zweck, eine ordnungsgemäß Bemessung der Abgaben zu ermöglichen, wenn diese Möglichkeit nicht beeinträchtigt wird, kann jedenfalls nicht von einem Fehlverhalten ausgegangen werden.

 

Im Hinblick auf diese Überlegungen ist jedenfalls auch die vorgeschriebene Strafe trotz des Umstandes, dass die Mindeststrafe verhängt wurde, nicht angemessen, die Behörde hätte die Bestimmung des § 21 VStG, jedenfalls aber des § 20 VStG anwenden müssen.

 

Es muss nicht näher erwähnt werden, dass für einen Arbeitgeber, der keinerlei Ausbildung in Lohnverrechnung hat, der Unterschied zwischen einer durchgehenden geringfügigen Beschäf­tigung und einer fallweisen Beschäftigung nicht nachvollziehbar ist, es macht letztlich ja ob­jektiv auch keinen Unterschied, ob die Beschäftigung regelmäßig am gleichen Wochentag oder aber an unterschiedlichen Tagen der Woche stattfindet, wenn nur das Ausmaß der Be­schäftigung gleich bleibt, auch die Behörde oder das Finanzamt waren nicht in der Lage, ir­gendeinen Grund aufzuzeigen, warum sich hier an der Beitrags- oder Steuerpflicht etwas än­dern würde.

 

Im Hinblick darauf, dass damit zweifellos eine sehr diffizile Abgrenzung vorliegt, die für je­manden, der keine steuerrechtliche Ausbildung erfahren hat, nur sehr schwer nachvollziehbar ist, kann daher zweifellos nur von einem äußerst geringen Verschulden ausgegangen werden, wie dargestellt wurde, sind die Folgen der Übertretung nicht nur unbedeutend, sondern gar nicht vorhanden, sodass jedenfalls mit einem Absehen der Strafe vorzugehen ist.

 

Selbst wenn dies nicht der Fall ist, muss im Hinblick auf die Schwierigkeit der Abgrenzung, die offensichtlich auch bei der Behörde dazu geführt hat, dass nochmals beim Finanzamt nachgefragt wurde, davon ausgegangen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwe­rungsgründe beträchtlich übersteigen.

 

Es ist daher zumindest lediglich die Hälfte der Mindeststrafe festzusetzen, sollte die Notwen­digkeit einer Bestrafung überhaupt gesehen werden.

 

Zusammenfassend stellt der Beschuldigte daher den

 

Berufungsantrag:

 

Dieser Berufung möge Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlich mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen dar, dass gegenständlich eine Vereinbarung vorlag, nach der der betreffende Dienstnehmer 1,5 Stunden pro Woche arbeiten solle, aber nicht von vornherein feststand, zu welcher konkreten Uhrzeit bzw. zu welchem konkreten Tag dies sein solle. Aus dem Umstand, dass die konkrete Arbeitszeit durch eine konkrete Anforderung durch den Dienstgeber bestimmt worden sei, sei nicht zu schließen, dass deshalb schon eine fallweise Beschäftigung vorgelegen sei. Beantragt werde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung des § 111 Abs.2 letzter Satz ASVG.

 

Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, dass im Falle einer fallweisen Beschäftigung die Beschäftigungstage im Vorhinein bekanntzugeben seien. Weiters führt er aus, dass allein durch die Aussage des gegenständlichen Bediensteten, „wenn der Chef mich braucht, ruft er mich an“, schon darauf zu schließen sei, dass hier fallweise Beschäftigung vorliege. Hinsichtlich der Versicherungsarten komme es auf den Umfang an, sodass in diesem Fall kein Unterschied bestehe. Der Tatvorwurf bestehe unabhängig davon, ob dies für die Gebietskrankenkasse finanzielle Folge gehabt habe. Es seien eben die Meldungen so vorzunehmen, wie das Gesetz es vorsehe. Eine Falschmeldung sei schlicht und einfach strafbar, deswegen werde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. 

 

Der Vertreter des Bw hält fest, dass bei dieser Betrachtungsweise die entsprechenden Bestimmungen aus dem ASVG (§ 111 Abs. 2 letzter Satz) anzuwenden gewesen wären. Es werde aber beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschäftigung des Herrn S lag eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Bw zugrunde. Es wurde vereinbart, dass der Dienstnehmer mit der Zustellung von Speisen unbefristet 1,5 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Herr S wurde ab 8. November 2011 als geringfügig beschäftigt beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet.

 

Dieser unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Aktenlage.

 

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten.

 

Gemäß § 5 Abs.2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 Euro (Wert für 2013) gebührt.

 

Gemäß § 471a Abs.1 ASVG sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unselbständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden ist.

 

Gemäß § 471a Abs.2 ASVG wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

 

Unter fallweise beschäftigten Personen, sind gemäß § 471b ASVG Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

 

Für die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses kommt es primär auf die ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung an, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die schlüssige Vereinbarung ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2002/08/0215).

Da es zwischen Herrn S und dem  Bw eine mündliche Vereinbarung gab, wonach dieser unbefristet 1,5 Stunden pro Woche je nach Bedarf und Arbeitsanfall beschäftigt werden sollte, scheidet die Annahme einer fallweisen Beschäftigung im Sinne des ASVG aus. Eine Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche wurde nicht vereinbart, weshalb ein wesentliches Definitionsmerkmal der fallweisen Beschäftigung nicht vorliegt. Zudem wurde ein Entgelt in der Höhe von 50 Euro pro Monat vereinbart.

 

Da die erforderlichen Meldungen des Arbeitsnehmers beim zuständigen Sozialversicherungsträger in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum