Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281485/5/Kl/TK

Linz, 23.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Arbeitsinspektorates Linz, Pillweinstraße 23, 4021 Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. November 2012, Ge96-40-2012, im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. X, X, wegen einer Übertretung nach dem KJBG zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.2012, Ge96-40-2012, wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.2012, Ge96-40-2012, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. X wegen Übertretung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998 (KJBG-VO) iVm § 30 KJBG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der X Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in X, die u.a. das Gewerbe Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort X besitzt, zu verantworten habe, dass am 6.7.2012 in der Arbeitsstätte (Werkstätte) in X der jugendliche Metallbautechnikerlehrling X, geb. X, nach etwa drei Monaten Ausbildung zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen (etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen) beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm.

Die Einstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der vorgelegten Bestätigung der Fachschule für biologische Landwirtschaft in X (datiert mit 27.8.2012) der Schulbesuch für Herrn X bestätigt wurde. Weiters wurde in dieser Bestätigung ausgeführt, dass im Rahmen des praktischen Unterrichtes laut Klassenbucheintragungen die Schüler ordnungsgemäß auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen in der Metallverarbeitung hingewiesen und dementsprechende Unterweisungen durchgeführt wurden (laut Gefahrenunterweisung § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendschutzgesetz der AUVA). Diese Gefahrenunterweisungen wurden in der ersten Klasse (2009 bis 2010), in der zweiten Klasse (2010 bis 2011) und in der Abschlussklasse (3. Lehrgang – 2011 bis 2012) durchgeführt. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung der Fachschule für biologische Landwirtschaft ist einwandfrei erwiesen, dass eine entsprechende Gefahrenunterweisung im Sinne des § 1 Abs. 5 KJBG-VO mindestens 12 Monate vor dem Arbeitsunfall stattgefunden hat und das Arbeiten an der gegenständlichen Richtpresse für Herrn X daher zum Unfallzeitpunkt (6.7.2012) erlaubt war. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das konkrete Ausstellungsdatum der Bestätigung relevant sei.

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Linz rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2012, Ge96-40-2012, und die Durchführung und der Abschluss des Strafverfahrens im Sinn der Strafanzeige vom 22.8.2012 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestätigung über die Gefahrenunterweisung grundsätzlich mit dem Zeugnis über die erste Schulstufe in der Berufschule – in dem sie auch erfolgt – dem Lehrling ausgehändigt werden muss. Im vorliegenden Fall hätte dies wohl spätestens mit Ende des Schulbesuchs der Fachschule (also vor Beginn der Lehre) erfolgen müssen. Wann die Gefahrenunterweisung tatsächlich erfolgte (laut Bestätigung des Lehrers in der 3. Klasse) bzw. mit welchem Datum die Bestätigung darüber unterschrieben ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Relevant ist, dass der Arbeitgeber, wenn er die Ausnahmemöglichkeit des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO betreffend Arbeiten an Pressen etc. bereits nach 12 Monaten Lehrzeit in Anspruch nehmen will, sich die Bestätigung über die Gefahrenunterweisung vorlegen lassen muss. Aus diesem Grund ist auch in § 1 Abs. 5 KJBG-VO eine nachweisliche Bestätigung der erfolgten Gefahrenunterweisung geregelt. Bloße Vermutungen oder Annahmen des Arbeitgebers, der Lehrling hätte die Gefahrenunterweisung absolviert, reichen für die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit nicht aus. Aus diesem Grund liegt eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt feststeht, von den Parteien nicht bestritten wurde, im Übrigen von keiner der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und die Berufung sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51 e VStG nicht anzuberaumen.

 

Der Beschuldigte wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt und wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 14.12.2012 wurde unter nochmaliger Vorlage der bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schriftstücke bekräftigt, dass auf Grundlage der geltenden Gesetze das Strafverfahren nicht eingeleitet hätte werden dürfen und daher keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

 

4.1. Von folgendem aktenkundigen erwiesenen Sachverhalt geht der Oö. Verwaltungssenat aus:

Die X GesmbH mit Sitz in X, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Schlosser verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechniker sowie für Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort X. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils der Beschuldigte. Bei der Unfallserhebung des Arbeitsinspektorates Linz am 9.8.2012 wurde festgestellt, dass am 6.7.2012 in der Arbeitsstätte der X GesmbH in X der jugendliche Metallbautechnikerlehrling X, geb. am X, zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm. Der Jugendliche befand sich zum Unfallszeitpunkt im genannten Betrieb etwa drei Monate in Ausbildung.

Mit Bestätigung der Fachschule für biologische Landwirtschaft, X, X, vom 27.8.2012 wird der Schulbesuch an dieser Schule des Herrn X bestätigt. Weiters wird Folgendes bestätigt: „Im Rahmen des praktischen Unterrichtes wurden laut Klassenbucheintragungen die Schüler ordnungsgemäß auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen in der Metallbearbeitung hingewiesen und dementsprechende Unterweisungen durchgeführt (laut Gefahrenunterweisung § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz der AUVA).

1.   Klasse: 2009 – 2010

2.   Klasse: 2010 – 2011

Abschlussklasse (3. Lehrgang): 2011 – 2012“

Diese „Bestätigung – Schulbesuch und Sicherheitsunterweisungen“ ist an den Schüler X gerichtet. Weiters wird mit Unterschrift des Schulleiters und Datum 27.8.2012 von der Fachschule für biologische Landwirtschaft in X mitgeteilt, „dass der Schüler X im Schulunterricht an der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule X auf Basis des Rahmenlehrplanes und der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in der Fachschule für biologische Land- und Forstwirtschaft 3. Klasse im Schuljahr 2011/12 eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz nach den aktuellen Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhalten hat.“

Zwischen der X GesmbH und dem jugendlichen Lehrling X wurde mit 16.2.2012 ein Lehrvertrag für die Ausbildung im Lehrberuf / in den Lehrberufen Maschinenbautechniker, Dauer der Lehrzeit laut Lehrberufsliste: 3,5 Jahre abgeschlossen. Die tatsächliche Lehrzeit wird mit 2.4.2012 bis 1.10.2014 angeführt und als Anrechnung der Schulbildung in der landwirtschaftlichen Schule, Abgangsklasse 3, im Ausmaß von 365 Tagen angeführt. Es wurde daher ein Jahr Besuch der landwirtschaftlichen Schule auf die Lehrzeit als Maschinenbautechniker angerechnet.

Laut Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Maschinenbau Dipl.-Ing. X vom 20.2.2012 betreffend Abnahmeprüfung der gegenständlichen Richtpresse wurden keine Mängel festgestellt. Folgende Auflagen wurden vermerkt:

 „1. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.

2. Anlage ist – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – durch eine sach- und fachkundige Person jährlich einer Prüfung zu unterziehen und zumindest jedes 4. Jahr durch einen Befugten zu prüfen

3. Das Bedienpersonal ist bezüglich der anlagenspezifischen Gefahrenmomente ausreichend zu unterweisen!“

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und Dokumente.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012, ist, wer den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bzw. 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen. Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 idF BGBl. II Nr. 221/2010, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Jugendlichen. Gemäß § 1 Abs. 2 KJBG-VO ist Ausbildung im Sinn dieser Verordnung jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

Gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO ist Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen, verboten. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufschulunterrichts nach 12 Monaten, unter Aufsicht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV-LF), LGBl. Nr. 103/2002 i.d.F LGBl. Nr. 116/2009, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 110 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) und Kindern gemäß § 111 Abs. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. JBV-LF ist Ausbildung im Sinn dieser Verordnung jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses wie auch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschulausbildung.

Gemäß § 1 Abs. 5 Oö. JBV-LF ist Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und eine sonstige Ausbildung gemäß § 11 des Oö. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) im Sinn dieser Verordnung eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einheitlicher Richtlinien der zuständigen Unfallsversicherungsträger, die nachweislich absolviert wurde.

Gemäß § 2 der Oö. JBV-LF gelten die §§ 3 bis 5 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1989, sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 Oö. JBV-LV sind verboten Arbeiten mit Arbeitsmittel, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der 10. Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des 1. Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Jugendliche X an der Fachschule für biologische Landwirtschaft in X zwei Klassen von 2009 - 2011 und die Abschlussklasse (3. Jahrgang) von 2011 – Frühling 2012 besucht und hat in diesen Jahrgängen eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 der KJBG-VO nach den Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt AUVA erhalten. Insbesondere wurde auch eine Gefahrenunterweisung in der 3. Klasse im Schuljahr 2011/12 des Schülers X bestätigt. Mit Beginn 2.4.2012 wechselte der Jugendliche in den Lehrberuf Maschinenbautechniker mit einer Lehrzeit bis 1.10.2014. Es wurden ihm daher auf die Dauer der vollen Lehrzeit von 3,5 Jahren ein Jahr der Fachschule für biologische Landwirtschaft angerechnet. Zusammengerechnet mit der im Lehrverhältnis Maschinenbautechnik tatsächlich verbrachten Ausbildungszeit von 3 Monaten befand sich daher der Jugendliche zum Unfallszeitpunkt am 6.7.2012 tatsächlich 15 Monate in Ausbildung (12 Monate landwirtschaftliche Schule und 3 Monate als Maschinenbautechniker-Lehrling). In der Fachschule für biologische Landwirtschaft wurde in jedem Jahrgang, insbesondere auch im 3. Jahrgang, den der Jugendliche besuchte, eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO durchgeführt.

 

Festzustellen ist, dass „Ausbildung“, „Gefahrenunterweisung“ und das Verbot von „Arbeitsmittel und Arbeiten wie Stanzen und Pressen mit Handbeschickung...“ „inhaltsgleich in der KJBG-VO und in der Oö. JBV-LF geregelt sind. In beiden Verordnungen ist die Gefahrenunterweisung als spezielle theoretische und praktische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten unter Berücksichtigung der Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger, also der AUVA, definiert.

Da dem Jugendlichen ein Jahr der landwirtschaftlichen Schule auf sein Lehrverhältnis angerechnet wurde, in diesem Jahr, insbesondere auch im letzten Jahrgang, in der Fachschule inhaltsgleich eine Gefahrenunterweisung schriftlich durch die Schulleitung bestätigt im Umfang auch der KJBG-VO stattgefunden hat, hat der Jugendliche die Anforderung „mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufschulunterrichts nach 12 Monaten“ zum Unfallszeitpunkt erfüllt, sodass ein Beschäftigungsverbot an der gegenständlichen Richtpresse zum Unfallszeitpunkt am 6.7.2012 nach den Bestimmungen der LJBG-VO nicht vorlag. Es hat daher der Beschuldigte nicht einem Beschäftigungsverbot nach der KJBG-VO zuwidergehandelt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde daher durch den Beschuldigten nicht begangen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

5.3. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Einstellungsbescheides zu Recht ausführt und auch vom Arbeitsinspektorat schriftlich bestätigt wird, kommt es bei der Bestätigung über die Gefahrenunterweisung nicht auf das Datum der Bestätigung an, sondern wann die Gefahrenunterweisung, nämlich in welchem Lehrgang, stattgefunden hat. Dies ist eindeutig für den letzten Lehrgang sowie auch die vorausgehenden Lehrgänge von der Schulleitung der Fachschule für biologische Landwirtschaft bestätigt. Dass die Bestätigung nachweislich zu erfolgen hat, ist unbestritten. Dass der Nachweis nachträglich erbracht wurde, bzw. vor Einsatz des Jugendlichen nicht vom Beschäftiger eingefordert wurde, ist nicht Teil des Tatvorwurfes und auch nicht objektives Tatbestandselement für das Beschäftigungsverbot. Dies kann daher ebenfalls nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Dass der Nachweis vor Beschäftigung des Jugendlichen vom Arbeitgeber einzuholen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso fehlt es auch an einem entsprechenden Straftatbestand, wenn der Nachweis nicht eingeholt wird oder vorgelegt wird. Im Übrigen wurde ein dahingehender Tatvorwurf dem Beschuldigten gar nicht gemacht.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Anrechnung von Schulzeiten auf Lehrverhältnis; Gefahrenunterweisung, gleicher Inhalt, gleiches Ausmaß

Beachte:


Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.


VwGH vom 20. November 2013, Zl.: 2013/02/0203-6

 

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