Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101645/4/Bi/Fb

Linz, 11.03.1994

VwSen-101645/4/Bi/Fb Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J, vom 17.

November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. Oktober 1993, VerkR96/4868/1993, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil er am 27. August 1993 um 7.40 Uhr den PKW Kennzeichen im Ortsgebiet von Neuzeug auf der Sierninghofer Gemeindestraße beim Haus Nr. in Richtung Steyr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe einen wichtigen Arzttermin im Krankenhaus gehabt und seine Lebensgefährtin habe mit dem Auto den Sohn zu seiner Mutter gebracht. Als sie ins Krankenhaus fahren wollten, sei das Auto nicht angesprungen, sodaß er sich hinter das Steuer setzte und das Fahrzeug fahrbereit machte. Um nicht auf der Straßenmitte zu stehen, habe er in die Einfahrt des Hauses S fahren wollen, um seine Lebensgefährtin das Lenken des Wagens zu überlassen. Dabei sei er aber von einem Gendarmen aufgehalten worden. Er sei daher der Meinung, er sei nicht unerlaubt gefahren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich, daß das Straferkenntnis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 3. und 4. November, am 4. November 1993 am Postamt hinterlegt wurde.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 aufgefordert, mitzuteilen, ob er am 3. und 4. November 1993 wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung bzw den Zustellversuchen keine Kenntnis erlangen konnte. Er hat sich bislang dazu nicht geäußert, obwohl ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und mitgeteilt wurde, daß im Fall des Nichteingehens einer Stellungnahme das Verfahren ohne seine Anhörung geführt werden würde.

Mangels gegenteiliger Behauptungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Hinterlegung des Straferkenntnisses am 4. November 1993 die Wirkung der Zustellung hatte, damit also die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG zu laufen begann, die demnach am 18.

November 1993 endete. Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel am 19. November 1993, also einen Tag später, zur Post gegeben und ist daher als verspätet anzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum