Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290187/9/Wg/BRe/TK

Linz, 29.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 2013, GZ: ForstR96-4-2012, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der im bekämpften Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum wird auf 1. September 2011 bis 16. April 2012 eingeschränkt. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab gesetzt. Für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz hat die Berufungswerberin einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Die Berufungswerberin hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) lastete der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 8. April 2013, GZ. ForstR96-4-2012, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

„Sie haben in der Zeit vom 1.8.2011 bis 9.11.2012 auf den Waldparzellen Nr. x auf der gesamten Fläche von 2914 und x auf der bewaldeten Fläche von 417 , je KG x und Marktgemeinde x, eine verbotene Rodung durchgeführt, weil Sie Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet haben, indem Sie die gesamte Parzelle x und eine Teilfläche der Parz. x mit Erdmaterial aufgeschüttet und parkartig gestaltet haben, dabei haben Sie eine Zufahrt, einen befestigten Platz und einen Steingarten errichtet. Eine Rodungsbewilligung wurde hiefür nicht erteilt.

Die verbotene Rodung wurde vom Forsttechn. Dienst der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Schreiben vom 9.11.2011, Forst10-166-2011, angezeigt und sind auf beiliegendem DORIS-Lageplan vom 8.11.2011, Beilage A, rot skizziert dargestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 55/2007

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 Zif. 1 ForstG 1975.

 

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro.“

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. April 2013. Die Berufungswerberin stellt darin den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 8. April 2013 aufzuheben und das Verwaltungsverfahren gegen sie einzustellen. Sie argumentierte, eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit umfasse den Entzug des Waldbodens aus der Holzzucht und seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Warum die Behörde den Beginn der Rodung in ihrem Spruch mit 1. August 2011 feststelle, sei ihr völlig unverständlich, dass zu diesem Zeitpunkt keinerlei Maßnahmen gesetzt worden wären, die den Begriff der Rodung erfüllen könnten. Wie sich aus der Anzeige bzw. der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der BH Perg entnehmen lasse, führe dieser aus, dass auf den betroffenen Waldparzellen Maßnahmen die allenfalls geeignet sind, die Verwendung zu waldfremden Zwecken zu rechtfertigen im Laufe der Monate September und Oktober 2011 durchgeführt worden wären. Als Beweis wurde angeführt: Forst- und naturschutzfachliche Stellungnahme vom 9. November 2011, PV. Durch die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses werde die Gestaltung des Grundstückes, nicht jedoch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes vorgeworfen. Des weiteren sei dieser Spruchteil auch insofern verfehlt, als ein Teil der durch die Behörde vorgeworfenen Maßnahmen durch das forstrechtliche Verfahren ForstR10-82-2011 der BH Perg behördlich gerechtfertigt seien. Ihr sei eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012 mit dem Geschäftszeichen ForstR96-3-2012 am 23. Mai 2012 zugestellt worden. Darin finde sich als Adressat nicht die Beschuldigte, sondern eine völlig andere Person. Es sei jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 17. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Berufungswerberin ist unentschuldigt nicht erschienen. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Seitens der belangten Behörde nahm entschuldigt kein Vertreter teil. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde einschließlich aller darin befindlichen Beweismittel sowie der Verfahrensakt des UVS einvernehmlich verlesen.

 

1.3.1. Der x brachte in der mündlichen Verhandlung vor, die im Akt befindliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012 sei der Bw nie zugestellt worden. Weiters: „Seit der teilweisen Beseitigung des Bewuchses im Herbst 2011 erfolgte durch die Berufungswerberin keinerlei Nutzung der gegenständlichen Liegenschaftsfläche, weder zur Erholung noch zu sonstigen Zwecken außer dazu um die aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten und durchzuführen. Diese Rekultivierungsmaßnahmen waren bereits im Herbst 2012 abgeschlossen, wobei offenbar aufgrund des Umstandes, dass eine gewisse Zeit für den Anwuchs erforderlich ist, anlässlich der Besichtigung am 9.11.2012 keine entsprechend genaue Überprüfung durchgeführt wurde, zumal ansonsten die Maßnahmen hätten erkannt werden können. Derzeit ist der Bewuchs ordnungsgemäß im Gange. Zum Beweis dieses Vorbringens lege ich 8 Lichtbildbeilagen vor. Weiters wird die Einvernahme des x als Zeugen zur Bestätigung dieses Vorbringens beantragt.“

 

1.3.2. Dr. x stellte darüber hinaus zum Beweis dafür, dass die Rekultivierung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass mit Ausnahme der teilweisen Beseitigung des Bewuchses und nach Abschluss dieser Beseitigungshandlungen insbesondere keine waldfremde Nutzung durch die Berufungswerberin erfolgte den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines.

 

1.3.3. Dr. x führte zudem aus: „Meine Mitteilung vom 18. Juni 2012 wurde in weiterer Folge aber offensichtlich auf den Akt ForstR96-4-2012 eingetragen, was belegt, dass offenkundig die Aufforderung ForstR96-3-2012 irrtümlich an die Berufungswerberin abgefertigt wurde. Zum Beweis dafür, dass bis zur Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung gesetzt wurde, beantrage ich die Beischaffung des Aktes ForstR96-3-2012.“

 

1.3.4. Dr. x erstattete folgendes Schlussvorbringen:

„Die gestellten Beweisanträge werden aufrechterhalten. Auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz wird verwiesen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Rekultivierung wurde vor dem 9. November 2012 durchgeführt. Es erfolgte keine Nutzung zu waldfremden Zwecken. Im Spruch des Straferkenntnisses wird kein nachvollziehbarer Tatzeitraum angeführt, was einen entscheidenden Formalmangel darstellt. Die im Spruch angelasteten Eingriffe auf den Waldpazellen Nr. x bzw. x haben im Herbst 2011 stattgefunden. Aufgrund der Formulierung des Spruches mit diesem konkreten Tatvorwurf ist ebenfalls von Verfolgungsverjährung auszugehen, weil dieses Straferkenntnis erst aus dem Jahr 2013 stammt. Ein weiterer Mangel dieses Spruches besteht darin, dass letztlich auch Maßnahmen angelastet werden, die aufgrund des forstpolizeilichen Auftrages vom Mai 2012 als gerechtfertigt bzw. rechtskonform anzusehen sind. Dies betrifft insbesondere den Großteil der Zufahrt. Wie bereits im Verfahren ausgeführt, ist als Kulturgattung der Flächen Wiese und nicht Wald angeführt, sodass die Berufungswerberin aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Bewuchses insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sie weder eine land- noch eine forstwirtschaftliche Ausbildung aufweist, davon ausgegangen ist, dass keine Waldeigenschaft vorliegt. Die teilweise Beseitigung des Bewuchses zur schöneren Gestaltung der Parzellen war ihrer Ansicht nach zulässig. Wenn in diesem Zusammenhang ein Verschulden angenommen werden sollte, kann dieses nur als äußerst geringfügig angesehen werden.“

 

2.  Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Die Berufungswerberin ist Eigentümerin der Waldparzellen Nr. x und x, je KG x und Marktgemeinde x.

 

2.2. Die Bw führte jedenfalls im Zeitraum von 1. September 2011 bis Oktober 2011 folgende Maßnahmen auf diesen Grundstücken durch: Die gesamte Parzelle x und eine Teilfläche der Parz. x wurde mit Erdmaterial aufgeschüttet und parkartig gestaltet. Die Bw errichtete eine Zufahrt, einen befestigten Platz und einen Steingarten. Die bisherige Zufahrt zu den Grundstücken befand sich im nördöstlichen Bereich der Parzelle x und ist im Grundbuch als „Baufläche begrünt“ ausgewiesen. Bei der oben beschriebenen Fläche handelte es sich um typisches Bachuferbegleitgehölz mit den Baummatten Esche, Erle und Traubenkirsche. Der Waldcharakter nach dem Forstgesetz 1975 war auf dem gesamten Grundstück x und auf dem als Wald ausgewiesenen Bereich der Parzelle x eindeutig gegeben. Das Flächenausmaß der Rodung beträgt auf dem Grundstück Nr. x die gesamte Parzellengröße von 2.914 und auf dem Grundstück Nr. x den gesamten Waldanteil von 417 . Das Ausmaß der Rodung beträgt daher insgesamt 3.331 . Auf einer Gesamtfläche von 3.331 liegt daher der Tatbestand einer Rodung vor. Die Katastralgemeinde x weist eine Bewaldung von 18 % auf und liegt daher deutlich unter dem Bezirksschnitt von 37 %. (forst- und naturschutzfachliche Stellungnahme vom 9. November 2011, GZ ForstR10-166-2011, Anmerkung der Verhandlungsleiterin in der Verhandlungsschrift vom 16. April 2013). Die oben genannten Grundstücke waren in der Natur schon länger als 10 Jahre mit forstlichen Bewuchs bestockt (Aktenvermerk des forsttechnischen Dienstes vom 6. Februar 2012). Für diese Maßnahmen lag keine Rodungsbewilligung vor.

 

2.3. Der forsttechnische Dienst der belangten Behörde stellte die Rodungsmaßnahmen im Zuge einer Außendiensttätigkeit am 14. November 2011 fest und erstellte dazu die forst- und naturschutzfachliche Stellungnahme „vom 9. November 2011“, woraufhin die belangte Behörde ein forstpolizeiliches Verfahren gegen die Berufungswerberin einleitete und am 16. April 2012 an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein durchführte. Dabei erstatteten der forsttechnische Amtssachverständiger und der Bezirksbeauftrage für Natur- und Landschaftsschutz Befund und Gutachten. Anwesend war weiters die Berufungswerberin sowie ihr rechtsanwaltlicher Vertreter. In der dabei aufgenommenen Niederschrift wird folgende Anmerkung protokolliert:

„Laut Auskunft der verpflichtenden Partei, Frau x, wurden die verfahrensgegenständlichen Eingriffe im Zeitraum August bis Oktober 2011 gesetzt.“ Der forsttechnische ASV erstattete in dieser Verhandlung Befund und Gutachten zur Wiederherstellung des forstgesetzmäßigen Zustandes.

 

2.4. Die belangte Behörde erteilte der Berufungswerberin daraufhin gemäß § 172 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz mit Bescheid vom 7. Mai 2012 folgenden forstpolizeilichen Auftrag:

„Der Verpflichteten, Frau x, x, wird aufgetragen, auf ihre Kosten auf dem Waldgrundstück Nr. x auf der gesamten Fläche von 2914 und auf dem Grundstück Nr. x, auf der bewaldeten Fläche von 417 , je KG x, Marktgemeinde x (siehe Doris Ausdruck vom 8. November 2011, Beilage: B, rot skizziert) den vorherigen Zustand wie folgt wiederherzustellen:

1.  Die befestigte Zufahrt kann bis zur Verrohrung belassen werden. Der daran anschließende zirka 100 große befestigte Platz ist unter Entfernung der flinzigen Deckschicht zu humosieren und mit den u.a. forstlichen Gehölzen zu bepflanzen.

2.  Im Bereich der befestigten Zufahrt ist eine Waldrandgestaltung mittels Biotopgehölzen vorzunehmen.

3.  Der auf der Parzelle x angelegte Steingarten ist restlos zu entfernen und die Fläche wieder zu bewalden.

4.  Die oben bezeichneten Grundstücke Nr. x und x im angeführten Flächenausmaß sind mit Standort gerechten Laubhölzern wie Schwarz, Erle, Weide, Bergahorn und Traubenkirsche in einem Pflanzverfahren von zirka 2x2 m bis spätestens 30. Oktober 2012 zu bepflanzen.

5.  Der errichtete Zaun kann bis zum Zeitpunkt der Sicherung der Kultur als Wildschutzmaßnahme belassen werden und ist bis spätestens 30. Oktober 2016 zu entfernen.

Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Perg unaufgefordert mitzuteilen.“ Der Bescheid wurde am 11. Mai 2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2.5. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012, GZ ForstR96-4-2012 leitete die belangte Behörde gegen die Berufungswerberin ein verwaltungsstrafverfahren wegen Durchführung einer verbotenen Rodung ohne der erforderlichen Bewilligung ein. In der Aufforderung zur Rechtfertigung wird als Tatzeitraum der 1. August bis 31. Oktober 2011 angegeben. Bei der Abfertigung dieses Schreibens unterlief der Behörde ein Irrtum. Es wurde die auf den selben Tag datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zu GZ: ForstR96-3-2012 (Adressat DI x) kuvertiert und abgesendet. Die Berufungswerberin erhielt folglich nicht eine Ausfertigung der im Akt befindlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012, GZ: ForstR96-4-2012, sondern die an DI x gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012, GZ: ForstR96-3-2012.

 

2.6. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 übermittelte die belangte Behörde der Bw im ggst. Verwaltungsstrafverfahren die forstfachliche Stellungnahme vom 9. November 2011 und den Aktenvermerk des forstfachlichen ASV vom 6.2.2012 und räumte der Bw die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

 

2.7. Im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befinden sich Stellungnahmen der Bw, in der sie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2.8. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 teilte die Berufungswerberin folgende Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse mit:

„Monatseinkommen 1.271 Euro vom AMS, kein Vermögen, Sorgepflichten: 1 Pflegekind, Familienstand: verheiratet.“

 

2.9. Die belangte Behörde erließ daraufhin das bekämpfte Straferkenntnis.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Berufungswerberin wandte sich gegen den von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis herangezogenen Tatzeitraum. Nun hat die Bw lt Verhandlungsschrift vom 16. April 2013 angegeben, die verfahrensggst. Maßnahmen im Zeitraum August bis Oktober 2011 gesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Berufungswerberin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013 nachweislich vorgeladen. Die Berufungswerberin ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Verhandlungsleiter befragte in der mündlichen Verhandlung den rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x, ob die der Verhandlungsschrift vom 16. April 2012 protokollierte Anmerkung der Verhandlungsleiterin bestritten werde. Dieser gab dazu an: „Ob x derartige Angaben gemacht hat, kann ich nicht bestätigen, zumal das in dieser Verhandlung für die Berufungswerberin erstattete Vorbringen von mir erstattet und auch als solches protokolliert wurde. Was die Verhandlungsleiterin unter Umständen mit Frau x besprochen hat, ist mir nicht bekannt.“ Die Verhandlungsschrift wurde in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich verlesen. Die Berufungswerberin hat die Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung eine Aussage zu machen nicht wahr genommen, sondern ist unentschuldigt nicht erschienen. Zugunsten der Berufungswerberin wird festgestellt, dass die Rodungsmaßnahmen mit 1. September 2011 begonnen wurden. Dies entspricht im Übrigen auch der forst- und naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. November 2011, wonach den Erhebungen des forstfachlichen Sachverständigen zu Folge die Maßnahmen im Laufe der Monate September und Oktober 2011 durchgeführt wurden. Die Entziehung aus der Waldkultur dauerte jedenfalls bis 16. April 2012, zumal an diesem Tag die Vorgaben für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer Verhandlung erhoben wurden.

 

3.2. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung von Dr. x vorgelegten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012 GZ: ForstR96-3-2012 steht für den Verwaltungssenat fest, dass dieses auf den selben Tag datierte Schreiben irrtümlich an die Berufungswerberin abgefertigt wurde. Die von Dr. x beantragte Beischaffung des Aktes ForstR96-3-2012 war dazu nicht erforderlich.

 

3.3. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den angeführten Beweismitteln.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

§ 17 Abs 1 und 2 Forstgesetz lautet:

(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

 

§ 174 Abs 1 Forstgesetz lautet:

(1) Wer

a)

...

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

...

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

 

§ 175 Forstgesetz lautet:

Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

4.2. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, handelt es sich bei einer illegalen Rodung um ein Dauerdelikt. Bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vergleiche VwGH vom 25.4.2013, GZ. 2010-10-0241).

 

4.3. Die Tathandlung begann jedenfalls am 1. September 2011 und dauerte zumindest bis 16. April 2012, zumal an diesem Tag die Aufrechterhaltung der illegalen Rodung festgestellt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes festgelegt wurden. Die Entziehung aus der Waldkultur dauerte jedenfalls bis 16. April 2012.

 

4.4. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Mai 2012 hat die Behördenspähre nicht verlassen und stellt damit keine Verfolgungshandlung dar, die die einjährige Frist für die Verfolgungsverjährung iSd § 175 ForstG unterbrechen konnte. Als erste Verfolgungshandlung – innerhalb der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung – ist das bekämpfte Straferkenntnis vom 8. April 2013 anzusehen.

 

4.5. Der Tatzeitraum wird in diesem Straferkenntnis an sich zu weit beschrieben (bis 9. November 2012). Die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nach Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages vom 7. Mai 2012 ist nicht mehr dem Straftatbestand der illegalen Rodung zuzuordnen, sondern stellt ein eigenes Delikt dar (Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages iSd § 174 Abs 1 lit b Z 33 ForstG). Eine Doppelbestrafung wird durch die vorliegende Beschreibung im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses aber vermieden, zumal die belangte Behörde klar erkennbar auf die illegale Rodung iSd 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG abstellte. Eine nochmalige Bestrafung wegen der illegalen Rodung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht möglich. Das bekämpfte Straferkenntnis stellt eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung dar (vgl dazu VwGH vom 6. Juni 2012, GZ 2011/08/0368). Der UVS hatte den Tatzeitraum jedoch einzuschränken.

 

4.6. Folglich konnte von der beantragten Beweisaufnahme der Bw (auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und Einvernahme des x) Abstand genommen werden. Diese Beweisanträge beziehen sich auf die Umsetzung der vorgeschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen, die – wie schon erwähnt – für den Tatbestand der illegalen Rodung im angeführten Zeitraum nicht relevant sind.

 

4.7. Für die beschriebenen Maßnahmen wäre eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen. Eine solche lag aber nicht vor. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erwiesen.

 

4.8. Die Berufungswerberin brachte vor, sie sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Bewuchses unter Berücksichtigung dessen, dass sie weder eine land- noch eine forstwirtschaftliche Ausbildung aufweise, davon ausgegangen, dass keine Waldeigenschaft vorliege. Nun gilt aber folgendes: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Verbotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie im vorliegenden Fall – der Eintritt eines Schades oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Mit der bloßen Behauptung, sie habe nicht erkannt, es liege eine Waldeigenschaft vor, ist es ihr nicht gelungen, fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Es ist zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

 

4.9. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die von der Berufungswerberin bekannt gegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse waren zu berücksichtigen. § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 leg.cit sieht eine Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder Arrest bis zu 4 Wochen vor.

 

4.10. Im bekämpften Straferkenntnis werden keine Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe angegeben, weshalb zugunsten der Berufungswerberin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit heran zu ziehen ist. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot im Verwaltungsstrafverfahren, das im Falle der Einschränkung des Tatzeitraumes eine entsprechende Herabsetzung der Geldstrafe erforderlich ist (vgl VwGH vom 21. Februar 2012, GZ 2010/11/0245). Aus diesem Grund war die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herab zu setzen. Einer weiteren Herabsetzung stand der keinesfalls als geringfügig zu wertende Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entgegen. Damit ergibt sich ein reduzierter Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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