Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560287/2/Kü/TO/Ba

Linz, 02.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau R K, vertreten durch die Vereinssachwalterin S P-A, c/o V S, H, L vom 19. Juni 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni  2013, GZ: SO10-4701, betreffend die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem  Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 8, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 2013,  SO10-4701, wurde der Spruch des Bescheides vom 17.08.2010, GZ: SO20-2640 Ba, durch den die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG erhalten hatte, wie folgt abgeändert.

 

  1. Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt zuerkannt:

 

a)    K R, geb. am X

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 83,78 Euro reduziert.

 

  1. Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarf in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen ab 1. Jänner 2013 wie folgt zuerkannt

 

a)    K R, geb. am X

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 83,78 Euro reduziert

 

 

  1. Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a)    K R, geb. X

-      Taschengeld FA (P M)

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG IVm Artikel IV Abs. 3 Z 1 und abs.4 Z 2 der Novelle des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. BMSG, LGBl. Nr 18/2013, iVm § 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö.BMSV, LGBl.Nr. 75/2011 idgF.

 

Begründend wird festgehalten, dass gemäß Artikel IV Abs.3 Z 1 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, der auf Grundlage des Oö. ChG bisherig erlassene Bescheid als Bescheid nach dem Oö. BMSG übergeleitet wird.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Sachwalterin der Bw eingebrachte Berufung vom 19. Juni 2013. Die Bw beantrage den angefochtenen Bescheid dahingehend zu abzuändern, dass dabei der Betrag nicht weniger lautet als der bisher im Rahmen des Oö. ChG tatsächlich angewiesene Betrag von mindestens 824,22 Euro.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. Juli 2013 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin ist am X geboren, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in B, L und bezieht gemäß Bescheid vom 17.08.2010 ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Abs.1 Oö. ChG (Richtsatz von 711,22 14x jährlich). Sie lebt alleinstehend in einer privaten Wohnform. Hierfür hat sie eine monatliche Vorschreibung in der Höhe von 202,12 Euro zu begleichen. Mit Bescheid der Oö. Landeregierung vom 24.01.2013 wurde eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich 146,70 Euro zuerkannt. Zudem erhält sie ein Entgelt („Taschengeld“) aus fähigkeitsorientierter Aktivität in der Höhe von monatlich 120 Euro.

 

4.2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen der Bw und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierte Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) das Einkommen in Hausgemeinschaft mit hilfsbedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf  Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“ wie folgt:

 

(1) Beim Einsatz der eignen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.    freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2.    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3.    Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl. Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eignen Einkommens verlangt werden.

 

In den Übergangsbestimmungen zur Novelle des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, wird unter Artikel IV Abs.4 Z 2 festgehalten, dass für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gem. § 16 Abs. 6 und 7 ChG nicht unterschritten werden darf.

 

5.2. Der Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.08.2010, GZ: SO20-2640 Ba, gemäß § 16 Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008 idgF subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung,  LGBl. Nr. 78/2008 idgF. gewährt. Der zuletzt zuerkannte Richtsatz betrug 711,22 Euro monatlich, inklusive 2 Sonder­zahlungen. Gemäß § 2 Abs.3 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung wurden 25 % ihres Einkommens aus Fähigkeitsorientierter Aktivität gemäß § 11 Abs.2 Z 1 bis 4 Oö. ChG, mindestens jedoch 15% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 4 Abs.1 Z1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung (das sind 106,68 Euro) als Freibetrag nicht zum Einkommen gerechnet.

 

Der Bw wird nunmehr im angefochtenen Bescheid eine laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhaltes stattdessen rückwirkend ab 17. August 2012 an Stelle des subsidiären Mindesteinkommens eine monatliche Leistung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG zuerkannt.

 

Die Bw wendet sich in ihrer Berufung gegen die Anrechnung der ihr aus ihrer fähigkeitsorientierten Aktivität zukommenden Einkünfte („Taschengeld“). Das Oö. BMSG geht jedoch – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG – von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (siehe Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 37): „Abs.1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfegesetzverordnung 1998) wird er Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll- ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Dabei kommt es weder auf deren steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche noch auf deren arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität handelt es sich zudem nicht um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG). In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards Fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei Fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/-und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten). Das Entgelt ist als  Bestätigung für erbrachte Leistungen zu sehen, soll Anreiz zur Beschäftigung schaffen und die Lebensqualität der Kundinnen und Kunden steigern. Angeführt wird, dass nur die Tätigkeit abgegolten wird und darauf geachtet wird, dass es durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität zu keinem Verlust anderer subsidiärer Unterstützung kommt.

 

P M handelt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das der Bw als „Taschengeld“ ausgezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs.1 Z1 Oö . BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ (Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität) keine existenzsichernde Funktion hat und als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistung dient, ändert nichts daran. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zur auf Grundlage des ChG ergangenen Richtsatzverordnung wurden jedoch keine Verordnung iSd § 9 Abs.2 bzw. Abs.3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus Fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme anordnet. Das der Bw ausgezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG bei der Berechnung des der Bw gebührenden monatlichen Betrag anzurechnen.

Das „Taschengeld“ war auch bisher nach dem Oö. ChG grundsätzlich als Einkommen zu werten, das jedoch aufgrund der Freibetragsregelung nicht bzw. nicht zur Gänze angerechnet wurde.

 

Zum Verschlechterungsverbot beim Wechsel vom Oö. ChG (subsidiäres Mindesteinkommen) zum Oö. BMSG ist anzumerken, dass sich dieses ausschließlich auf das Richtsatzniveau bezieht. Dies bedeutet, dass die Richtsätze des ChG (mal 14/12) mit dem nunmehr anzuwendenden BMS-Mindeststandards (der nur 12mal ausbezahlt wird) zu vergleichen sind.

 

Es war daher der angefochtenen Bescheid zu bestätigen, die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. September 2015, Zl.: B 1027/2013-10

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum