Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401325/15/SR/Wu

Linz, 21.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Bangladesch, derzeit aufhältig im PAZ X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft ab 13. August 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. August 2013, GZ: Sich40-3160-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und wird im PAZ X vollzogen.

 

Die belangte Behörde führte in der Begründung nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt aus:

 

Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bereich des ehemaligen Autobahngrenzüberganges Suben unmittelbar vor Ihrer geplanten illegalen Ausreise nach Deutschland am 13.08.2013 bekannt. Im Rahmen dieser Fremdenkontrolle konnten Sie gegenüber der API X weder Dokumente oder Unterlagen vorlegen, welche Ihre eingangs angeführte Identität bestätigen oder zumindest glaubhaft belegen würde. Weswegen Ihre eingangs angeführte Identität als nicht gesichert gilt.

 

Aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes wurden Sie nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Anschließend stellten Sie vor Beamten der API X gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der API X am 11.08.2013 führten Sie die obgenannte Identität an. Sie seien ledig, hätten keine Kinder und im Bundesgebiet seien Sie alleinstehend. Ihre Familie, Eltern, Geschwister,... hätten Sie im Herkunftsstaat zurückgelassen, Bezugspersonen hätten Sie weder in Österreich, noch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union. Sie seien abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 80,70 Euro völlig mittellos, Ihren Aufenthalt könnten Sie im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Unterstützung würden Sie durch Bezugspersonen nicht erfahren, staatliche Unterstützung würden Sie daher begehren. Worauf Ihnen in weiterer Folge eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West – wenn auch nur vorübergehend – zugewiesen wurde. Über einen anderweitigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

 

Wie bereits angeführt brachte eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Ergebnis, dass Sie abseits der illegalen Einreise und illegalen Aufenthalt in Österreich, bereits zuvor in folgenden Staaten erkennungsdienstlich behandelt wurden:

 

-       Asylantragstellung in Ungarn am 09.04.2013

-       Asylantragstellung in Griechenland am 09.01.2009

 

Am 11. August 2013 führten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (API X) unter Beiziehung eines Dolmetschers die Erstbefragung durch. Nach umfassender Belehrung wurde der Bf auch zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten wurde nicht angegeben und vorerst aktuelle gesundheitliche Probleme nicht behauptet.

 

Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe Ende April 2006 stattgefunden. Nach dem Aufenthalt in der Türkei sei der Bf im Dezember 2007 schlepperunterstützt nach Griechenland gereist und habe sich dort bis 2011 aufgehalten. Über Mazedonien (Aufenthalt 20 Tage) und Serbien sei der Bf am 28. Jänner 2013 in Ungarn eingereist. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht (dort eine rote Karte erhalten) und in Ungarn sei er zur Polizei gegangen, weil er krank gewesen sei. In keinem Staat habe er um Asyl angesucht. Anschließend führte der Bf aus, dass er in Ungarn von der Polizei festgenommen und im Asyllager ärztlich versorgt worden sei. Der Aufenthalt in Ungarn habe 6 Monate angedauert. In Ungarn gäbe es nur eine ärztliche Versorgung wenn man dafür bezahle. Im Lager habe er Angst vor Übergriffen gehabt. Eine Rückkehr nach Ungarn und Bangladesch schließe er aus, weil er dort nicht ärztlich behandelt werde.

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde weiter aus:

 

Am 12.08.2013 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West gegenüber Sie Konsultationen mit Ungarn und damit ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn ein.

Gleich gehend wurde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über das eingeleitete Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

 

Im Rahmen der Erstbefragung wurden Sie zu Asylantragstellungen innerhalb der Europäischen Union befragt. Sie gaben an, dass Sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten in Griechenland von der Polizei eine rote Karte bekommen. Um Asyl hätten Sie jedoch nicht angesucht. In Ungarn wären Sie zur Polizei gegangen, weil Sie krank gewesen wären, Asylantrag hätten Sie keinen gestellt. In Ungarn hätten Sie die ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen müssen, was Sie jedoch auf Grund Ihrer Mittellosigkeit nicht machen konnten.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 12.08.2013, Zl.: 13 11.618, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 11.08.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit Ungarn seit dem 12.08.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Diese zitierte Verfahrensanordnung wurde Ihnen am 13.08.2013 vom Bundesasylamt, EAST-West, in der Erstaufnahmestelle West, X nachweislich ausgefolgt. Mit der Zustellung dieser Mitteilung hat das Bundesasylamt Ihre besondere Mitwirkungspflicht aufzuheben, Ihnen eine Verfahrenskarte (grün) auszustellen und Ihnen sodann das Verlassen der Erstaufnahmestelle zu gestatten.

 

Das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

 

Am 13.08.2013, um 12:25 Uhr, und demzufolge im unmittelbaren Abschluss nachdem Ihnen im Asyl- und Ausweisungsverfahren die Verfahrensanordnung ausgefolgt worden ist, wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X A.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Bislang konnten Sie getrost davon ausgehen, dass Ihnen keine Rückstellung nach Ungarn droht, zumal Sie gegenüber der API X davon durch Ihre Asylantragstellung Abstand gewinnen konnten. Nunmehr wurde Ihnen aber zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt nicht beabsichtigt, Ihr internationales Schutzbegehren inhaltlich zu prüfen, sondern über Sie bereits ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn führt.

Dass Sie nicht nach Ungarn rückkehren wollen liegt auf der Hand, gestanden Sie auch selbst ein, dass für Sie Ungarn keinerlei Option darstellt. Sie würden lediglich medizinische Versorgung begehren.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West, X - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Anschließend nahm die belangte Behörde folgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vor:

 

Anhand Ihrer Angaben und der Tatsache, dass Sie in Ungarn lediglich wenige Tage aufhältig waren und den Ausgang Ihres Asylverfahrens nicht abgewartet haben ist erwiesen, dass Sie im Fall einer Kontrolle und drohender Rückschiebung eine Internationale Schutzsuche dafür heranziehen, um zumindest vorübergehend eine drohende Rückschiebung zum Ausgangspunkt hintanstellen.

 

Ob nunmehr Österreich jenes Zielland ist, in dem Sie ein Durchlaufen eines Verfahrens auch tatsächlich anstreben würden, muss stark in Frage gestellt werden. Insbesondere dann, wenn Ihnen nunmehr durch die Einleitung der Ausweisung nach Ungarn in Ihrer Landessprache mitgeteilt wurde und die Zurückweisung nach Ungarn beabsichtigt sei. In Besonderen Hinblick Ihrer naher Vergangenheit, kann nur davon ausgegangen werden, dass Sie sich ein weiteres mal im Bundesgebiet dem Asylverfahren entziehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann, und dies insbesondere in Bedachtnahme Ihrer vielfach in gleicher Weise praktizierter Vorgangsweise, begründet davon ausgegangen werden, dass Österreich für Sie, ebenso wie zuletzt Ungarn und zuvor Griechenland, lediglich nur ein Zwischenreiseziel darstellt.

 

Auch geht anhand des bereits jetzt vorliegenden Sachverhaltes hervor, dass Sie in gleicher Weise wie nunmehr in Österreich zuvor schon in Ungarn ein internationales Schutzbegehren angestrebt haben, dessen Ausgang allerdings nicht abgewartet und dem entgegen sich bereits im laufenden Asylverfahren den Behörden durch Abtauchen in die Anonymität entzogen und weitere illegale Grenzübertritte begangen haben. Darüber hinaus haben Sie bewusst Ihr Reisedokument vernichtet bzw. zurückgelassen, um damit den Staaten Ihrer Gastländer einen Nachweis Ihrer tatsächlichen Identität zu enthalten, wessen Hintergrund der Handlung ebenso eine weitere Maßnahme einer Erschwernis einer Rückführung in den Ausgangspunkt darstellt.

 

In Folge des vorliegenden Sachverhaltes und vor allem in Folge Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens ist jedenfalls nicht erwiesen, dass Ihr endgültiges Reiseziel Österreich ist. Ihr Interesse in Österreich kann auch ebenso wie zuletzt in den durch Sie durchreisten und aufgehaltenen Staaten an einem zwischenzeitlichen Aufenthalt – wenn auch in der Anonymität - und der darauffolgenden illegalen Weiterreise liegen. Es ist ebenso erwiesen, dass Sie unter keine Umstände nach Ungarn rückkehren wollen und alles daran setzen, solch einer drohenden Umsetzung zu entgehen.

 

Sie haben sich in Ungarn den Behörden mit einem Abtauchen in die Anonymität und der illegalen Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens entzogen. Auch diese Handlungsweise lässt erkennen, dass Sie jederzeit zu neuerliche illegale Grenzübertritte und illegaler Aufenthalte in weiteren Mitgliedstaaten bereit sind und eine Deklarierung einer internationalen Schutzsuche nur dazu verwenden um eine drohende Rückführung in den vorherigen Einreisestaat und eine – wenn auch nur befristete - Versorgung zu erlangen.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Bezeichnend ist im Besonderen, dass Ihnen tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylverfahrens nicht zu interessieren scheint. Sie verfolgen den offensichtlichen Zweck sich fortlaufend illegal in der europäischen Union aufzuhalten. Dies bewältigen Sie damit, indem Sie illegal in Staaten einreisen und sich illegal in der Anonymität in Durchreisestaaten aufhalten. Im Fall eines Aufgriffs ein internationales Schutzbegehren "missbräuchlich" deklarieren um damit einer drohenden Festnahme und Rückschiebung zu entgehen und daraufhin nach wenigen Tagen sich dem Verfahren und den Behörden durch Fortsetzen Ihrer irreguläre Reisebewegung. Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um ihnen letztlich einen weiteren, wenn auch illegalen Aufenthalt innerhalb der europäischen Union – und zwar außerhalb Ungarns - zu ermöglichen. Ob Sie nunmehr in Österreich tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben würden, muss stark in Frage gestellt.

Auch Ihre Aussprache, dass eine Abschiebung nach Ungarn nicht in Frage käme, vorliegenden Sachverhalt und Verhaltensweise beweiskräftig unterstreicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie ein Durchlaufen eines Asylverfahrens in Österreich erst gar nicht anstrebten und Sie daher auch nicht bereit sein werden sich den Behörden fortlaufend im vorliegenden Dublinverfahren zur Verfügung halten werden, ist das Faktum, dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, und von Anbeginn an solches Verfahren gar nicht anstrebten. Ihr Aufgriff unmittelbar vor Ihrer beabsichtigten Ausreise nach Deutschland unterstreicht beweiskräftig die Annahme der hiesigen Behörde.

 

In Hinblick darauf, dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, fällt auch die Erwägung einer möglichen gewünschten Reise zu einer Bezugsperson in Österreich vor einer allfälligen Asylantragstellung aus. Aus all diesen Gründen ist erwiesen, dass Österreich nicht Ihr Zielland ist. Wenn Ihnen nunmehr in Ihrer Landessprache die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Ungarn bekannt gegeben wird, ist folglich umso mehr davon auszugehen, dass Sie tatsächlich kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich haben werden, und Ihnen nunmehr Österreich erneut nur noch als Zwischenaufenthalt und Durchreise diene. Es ist deshalb naheliegend, dass Sie in gleicher und gewohnter Weise ebenso in Österreich abermals unverzüglich in die Anonymität abtauchen und Ihre Reise in weitere Mitgliedstaaten – wenn auch illegal - weiter fortsetzen werden. Und das insbesondere um einer drohenden Rückstellung in Ihren Ausgangspunkt, nämlich Ungarn, zu entgehen. Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem Aufenthalt in Österreich ab sofort ebenso wenig bestrebt sein werden, als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich unverzüglich dem Verfahren entziehen, Ihre Unterkunft aufgeben, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden. Insbesondere dann, sobald Ihnen die Absicht einer Ausweisung und Rückstellung nach Ungarn bekannt gegeben wird.

 

Die Annahme der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie sich nicht bis zu einem durchführbaren Abschluss des bereits gegen Sie eingeleitetem Ausweisungsverfahren nach Ungarn zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten werden, sondern – Ihrer ständigen Gewohnheit treu bleibend – sich durch ein Abtauchen in der Anonymität abermals einem weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde entziehen, ist daher berechtigt und nachvollziehbar.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise – permanente illegale Grenzübertritte und Asylantragstellung im Rahmen einer Fremdenkontrolle in den verschiedensten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits – und das im Zulassungsverfahren in kurzer Zeit nach erfolgter Asylantragstellung - eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet hat, ist zu befürchten, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich – und ohne eine drohende Überstellung nach Ungarn zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Ihre explizite Äußerungen und Nichtmitwirken zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist, zurückzukehren. Von der bescheiderlassenden Behörde ist – in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach Ungarn in Kürze angestrebt wird – unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten, in denen Sie wiederholt illegalen Aufenthaltes in der Anonymität aufhielten und damit einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie unmöglich zu machen – äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Aus all diesen unstrittigen Feststellungen lässt sich ableiten, dass Sie ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend Ihrer Reisebewegung aufweisen und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für Ihnen am günstigen scheinende Reiseroute und Reiseziel mit Erfolg umsetzten. Hinzu tritt, dass Sie in jeder Hinsicht zu erkennen geben, dass jenes Land, in wessen mittels vorliegenden Ausweisungsverfahren Ihre Außerlandesbringung beabsichtigt ist, bzw. ansteht, keine Reiseoption für Sie darstellt. Zumal Sie diese beabsichtigte Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt Ihrer vormaligen illegalen Reisebewegung bringen würde, verhärtet sich besonders im fortgeschrittenen Verfahren die zu ziehende Prognose Ihres Fortfahrens der illegalen Handlungsweisen. Sodass nunmehr der Schluss zu ziehen ist, dass Sie sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nunmehr dieser vorhersehbaren behördlicher Beendigung Ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet durch Abtauchen in die Anonymität entziehen werden. So erkennt auch der unabhängige Verwaltungssenat in seinen aktuellen Rechtsprechungen, so beispielsweise im Erkenntnis vom 29.11.2012 zu VwSen-401237/4/MB/WU, dass in vorliegender Sachlage ein Sicherungsbedarf im höchsten Ausmaß dermaßen gegeben ist, sodass hierbei gelindere Mittel keine anwendbare Option darstellen.

 

Die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu Zl.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Auf der Suche nach einem Staat, der Ihnen bessere Lebensbedingungen bieten könnte, kümmern Sie sich als sozial völlig ungebundener Fremder nicht um fremdenrechtliche Einreisebestimmungen oder asylrechtliche Vorschriften nach dem Dublinabkommen, sondern reisen vielmehr illegal ohne Identitätsdokumente und unter bewusster Zurücklassung Ihrer Dokumente und Unterlagen nach eigenem Gutdünken.

 

Dabei nehmen Sie beliebige illegale Grenzübertritte in Kauf und nutzen die jeweiligen Möglichkeiten des Asylrechts für einen zumindest vorläufigen Aufenthalt in der Hoffnung, Ihre soziale Situation zu verbessern. Sie wollten sich durch Ihre illegale Reise nach Österreich eine bessere wirtschaftliche Bedingungen für Ihre Lebensgestaltung verschaffen. Durch dieses Verhalten haben Sie unter Beweis gestellt, dass Sie die asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften Österreichs und der Europäischen Union Ihren persönlichen Interessen unterordnen.

 

Überdies ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann.

 

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass es wahrlich unverhältnismäßig wäre, wenn Österreich aufgrund des Untertauchens des Fremden entsprechend der Regelung des Dublinaquins schlussendlich zur inhaltlichen Führung des Asylverfahrens des Fremden zuständig werden würde, wessen Verhinderung gerade durch die getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Bestimmungen vermieden werden soll.

 

Bezüglich wird explizit auf Artikel 13 der Dublinverordnung hingewiesen.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in der Europäischen Union unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de facto vorliegenden völligen Mittellosigkeit, ohnehin aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie – mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Ungarn zulässig.

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten – und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall – keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Angst davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, Staatsgrenzen illegal zu überschreiten, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Rückbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Der vorliegende Sachverhalt lässt somit einen Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel nicht zu, und wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 03.10.2012 zu Zln.: 140/11-11; G1/12-12; G3/12-12 unter 2.3.1, bereits festhält, hat die Behörde keine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Anordnung gelinderer Mittel und der Verhängung von Schubhaft.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom 14. August 2013 (FAX Kennung Mittwoch 14. August 2013 17:31 Uhr), an die belangte Behörde, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 16. August 2013, „Schubhaftbeschwerde“.

 

Den Sachverhalt „schilderte der Bf“ unterstützt durch die X wie folgt:

 

Der BF ist von Griechenland nach Ungarn geflüchtet, weil er in Griechenland viel Gewalt erfahren musste. Er wurde am linken Fuß verletzt und leidet heute noch an den Folgen der Verletzung. Der BF leidet unter Schmerzen und das Bein schwillt an. in Ungarn hätte der BF nur gegen Eigenfinanzierung eine entsprechende medizinische Behandlung seines verletzten linken Fußes bekommen. Deswegen musste der BF weiterflüchten.

 

Der BF stellte nach einer Polizeikontrolle am 11.08.2013 bei der API X einen Asylantrag, im Zulassungsverfahren wurden am 12.08.2013 Konsultationen mit Ungarn eingeleitet. Darüber wurde der BF mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2013 verständigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Asylantrag gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen.

 

Wegen der ursprünglichen Absicht des BF nach Deutschland zu reisen hat die belangte die Behörde einen Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft verhängt.

 

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen brachte der Bf vor:

 

Der BF stellte einen Asylantrag in Österreich und somit ist auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten wird. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH.

 

Für eine Befürchtung, dass der BF untertauchen werde, müssten im Einzelfall konkrete bzw. spezifische Hinweise bestehen, wobei auf die vom VfGH (VfSIg. 17.288) zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen ist, der zufolge der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich nicht den Schluss rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat welterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich der VwGH wiederholt angeschlossen und ergänzt, dass dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gelte.

 

Der BF hat kein Interesse die Unterstützung in der Grundversorgung aufzugeben und erneut in die Anonymität unterzutauchen (vgl. auch § 46 AsylG und § 2 Abs. 1 und 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005).

 

Dass der BF ursprünglich nach Deutschland reisen wollte, lassen nach Ansicht des BF nicht den Schluss zu, dass der BF auf freien Fuß gesetzt immer noch versuchen wird, nach Deutschland weiterzureisen. Dem BF ist nämlich nunmehr klar geworden, dass er nicht nach Deutschland reisen darf. Der BF hat daher die ursprüngliche Absicht nach Deutschland zu reisen aufgegeben. Der BF möchte in Österreich die Entscheidung über die Zulassung seines Asylantrages abwarten.

 

Zu Unrecht wirft die Behörde dem BF vor, er habe sich mehrfach in europäischen Staaten den Behörden mit einem Abtauchen entzogen. Es handelt sich dabei um Griechenland und um Ungarn. Zurückschiebungen nach Griechenland wurden auf Grund der unmenschlichen Bedingungen für Asylwerber durch den EGMR bis auf weiteres gestoppt (EGMR, 21.01.2011 -30696/09, M.S.S. v. Belgium and Greece). In Ungarn wäre der verletzte Fuß nur gegen Eigenfinanzierung medizinisch behandelt worden, weswegen nach Ansicht des BF eine Zurückschiebung nach Ungarn in gleicher Weise unzulässig ist. Wegen der Verletzung der Menschenrechte von Asylwerbern in Griechenland und und wegen der Verweigerung einer medizinischen Behandlung seines verletzten Fußes in Ungarn war daher ein Abtauchen des BF in die Anonymität und die Weiterflucht in andere europäische Länder berechtigt.

 

Der BF ist vor allem an einer medizinischen Behandlung seines verletzten Fußes interessiert.

 

Nach Ansicht des BF ist daher die Schubhaft zur Sicherung nicht notwendig.

 

Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw. einer Meldung und von sozialen Bindungen kann in Fällen wie dem vorliegenden kein tragfähiger Grund sein, um ohne weiteres von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen (vgl. UVS Wien 01/18/11103/2009 17.02.2010).

 

Die belangte Behörde hat die Schubhaft stets als Ultima Ratio zu verhängen (vgl. Judikatur des VwGH) und hat zu prüfen, ob der Sicherungszweck nicht auch durch gelinderes Mittel erreicht werden kann.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

 

Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, nach Ansicht des BF auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können.

 

In Betracht kommen die Anordnung der Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes wie der Erstaufnahmesteile für Asylwerber und die regelmäßige Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion.

 

Abschließend stellte der Bf folgende Anträge:

 

1.   die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären

2.   Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie

3.   die Eingabegebühr zu ersetzen.

 

3.1. Mit E-Mail vom 19. August 2013 übermittelte die belangte Behörde Teile des Verwaltungsaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und erstattete folgende Gegenschrift:

 

Unter Bezugnahme auf die ha. per Fax am 14.08.2013, um 17:35 Uhr, außerhalb der Amtsstunden eingegangene Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft, wird in der Anlage der gegenständliche Fremdenpolizeiakt des obgenannten Fremden zur Entscheidung vorgelegt.

 

Im Weiteren darf auch ein aktueller Auszug aus dem AIS beigefügt werden.

Wie aus dem AIS, dem Schubhaftbescheid und nunmehr auch aus der vorliegenden Beschwerde hervorgeht, befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 13.08.2013 in Schubhaft im PAZ X.

 

Zur vorgebrachten Beschwerde wird seitens der BH Vöcklabruck auf die ha. Aktenunterlagen und den festgestellten Sachverhalt im Schubhaftbescheid vom 13.08.2013 hingewiesen. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt und klar im angefochtenem Schubhaftbescheid begründet, nicht davon ausgegangen werden kann, das vorliegende Ausweisungsverfahren zu beenden und eine Vollstreckung mit der Abschiebung nach Ungarn vollziehen zu können.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes

·          illegale Grenzübertritte (Reiseroute laut eigenen Angaben: Bangladesch – Türkei – Griechenland – Mazedonien – Serbien – Ungarn - Österreich)

·          Asylantragstellung im Rahmen eines Aufgriffs im Bereich des ehemaligen Autobahngrenzübergangs Suben und nicht ohne unnötigen Aufschub gleich nach Einreise nach Österreich – Reiseziel Deutschland

·          Eurodac-Treffer von den Mitgliedstaaten Griechenland und Ungarn

·          Bewusste Falschangaben trotz schriftlicher und mündlicher Belehrung und zwar mit dem bewussten Zweck sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einer drohenden Rückführung nach Ungarn zu entgehen. Belehrungen in der Erstbefragung siehe Seite 2 von 6:

[.......]

 

Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben.

·          Bewusstes Verschweigen der Asylantragstellung in Ungarn

·          Völlig alleinstehend – keine Bezugspunkte innerhalb der europäischen Union, absolut keine bezugsbezogene Bindung an eine Örtlichkeit in Österreich

·          Keinen Sprachbezug zum deutschsprachigen Raum; spricht bengali

·          Identität in Österreich durch Unterdrückung von Unterlagen und Urkunden nicht gesichert

·          bewusstes Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben – siehe ausgefolgte Unterlagen (Bescheide, Einvernahmen, Informationsblätter,...) in Ungarn, sowie in Griechenland (alle Unterlagen von Ungarn wurden durch den Fremden bewusst entweder zurückgelassen, vernichtet oder werden in Österreich versteckt gehalten)

·          Verlassen der Erstaufnahmestelle mit der "roten Karte"

 

nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hätte und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegendem Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der soweit für den Fremden sprechen würde, als dass ein derartiges fremdenpolizeiliches Vertrauen an den Fremden entgegengebracht werden könne, welches für eine Anwendung einer Sicherung des Ausweisungsverfahrens nach Ungarn durch gelindere Mittel abseits der Schubhaft zulassen würde.

 

Sobald der Beschwerdeführer die Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren mit Ungarn geführt werde, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tausende kilometerlange illegale Reisebewegung weiter fortsetzen und nunmehr auch Österreich in gewohnter Art und Weise illegal an angrenzende Mitgliedstaaten verlassen und sich damit ebenso in Österreich dem Verfahren und den Behörden entziehen werde.

 

Wie in der Erstbefragung, sowie in weiterer Folge auch im Rahmen der Schubhaftbeschwerde gibt der Bf an, dass er vor allem an einer medizinischen Behandlung interessiert ist. Diese hätte er in Ungarn selbst finanzieren müssen und wäre deshalb illegal nach Österreich weitergereist. Sollte die medizinische Versorgung in Österreich jedoch nun auch nicht den Vorstellungen des Bf entsprechen, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Bf ein weiteres Mal den Behörden durch Abtauchen in die Anonymität entziehen wird. Zudem war das Reiseziel des Bf nicht Österreich, sondern Deutschland. Der Bf stellte lediglich im Rahmen seines Aufgriffs einen Asylantrag, um von einer drohenden Zurückschiebung nach Ungarn Abstand zu gewinnen. Durch die Asylantragstellung konnte der Bf getrost davon ausgehen, dass keine unmittelbare Rückstellung nach Ungarn droht und ihm Grundversorgung zusteht.

 

Eine Zustimmung vom zuständigen Mitgliedstaat Ungarn liegt derzeit noch nicht vor. Es wird jedoch auf Grund des Vorliegens eines Eurodac-Treffers vom 09.04.2013 von einer Zustimmung ausgegangen.

 

Mit vorliegendem Sachverhalt wird dringend die kostenpflichtige Abweisung beantragt, um letztlich in kurzer Zeit den illegalen Aufenthalt des Fremden mit einer Abschiebung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat Ungarn vollziehen und ein Abtauchen in die Anonymität und neuerlichen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet verhindern und unterbinden zu können.

 

[......]

 

3.2.1. Mit Eingabe vom 16. August 2013, übermittelt per Fax (16. August 16:17 Uhr), u.a. auch an die belangte Behörde, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. August 2013, übermittelte die X im Auftrag des Bf fünf teilweise unleserliche Kopien von Dokumenten aus Ungarn und Griechenland in ungarischer bzw. griechischer Sprache. Eine Übersetzung wurde nicht beigelegt.

 

Im Schreiben wurde dargelegt, dass diese „Dokumente“ als Nachweis für die unzureichende medizinische Versorgung des Bf in Griechenland und Ungarn dienen sollen. Eine angemessene medizinische Versorgung wäre nur gegen Bezahlung vorgenommen worden.

Der Bf sei in Griechenland am linken Bein operiert worden. Dabei seien Schrauben/Stifte eingesetzt worden. Diese würden schwerwiegende Probleme verursachen. Der Bf leide unter starken Schmerzen, zur Abklärung ob eine weitere medizinische Operation medizinisch angezeigt sei, werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt.

Die Angabe des Bf, wonach eine notwendige medizinische Behandlung nur gegen Bezahlung vorgenommen werde, sei durch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ungarn vom Juli 2013 bestätigt. Demnach sei eine fachärztliche Betreuung durch Dermatologen nicht erhältlich, da eine Zahnbehandlung sehr teuer sei. Es sei daher durchaus glaubhaft, dass im Falle des Bf eine notwendige und anstehende Operation, welche einer fachärztlichen Betreuung bedürfe, nur gegen Bezahlung durchgeführt worden wäre. Der Bf habe vergeblich versucht, durch Arbeit im Flüchtlingslager in Ungarn das nötige Geld aufzubringen.

 

3.2.2. Auf Grund der telefonischen Anfrage am 20. August 2013 um 09.40 Uhr gab die belangte Behörde bekannt, dass der Bf nach der Einlieferung und in der Folge mehrmals einer ärztlichen Untersuchung zugeführt worden sei. Die Notwendigkeit einer operativen Behandlung sei bis dato nicht hervorgekommen. Die entsprechenden Befunde und der Haftbericht würden unverzüglich übermittelt. Sollte eine Operation erforderlich sein, werde wie in der Vergangenheit ständig gepflegt, die notwendige medizinische Behandlung (inklusive einer Operation) veranlasst.

 

3.2.3. Am 20. August 2013 wurde um 09.50 Uhr mit dem „Unterstützer“ des Bf (Hr. X) telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei teilte dieser mit, dass mangels Sprachkunde weder er noch der Bf die vorgelegten Dokumente lesen können. Die teilweise bzw. gänzliche Unleserlichkeit einzelner Dokumente rühre daher, dass der Bf diese lediglich mit dem Handy fotografiert habe. Sollte eine Übersetzung möglich sein (Lesbarkeit – Verfügbarkeit eines Dolmetschers), werde versucht, eine solche zu veranlassen.

 

3.2.4. Mit E-Mail vom 20. August 2013, 10.41 Uhr, übermittelte die belangte Behörde den Haftbericht (Referentenauskunft Portal) und die Untersuchungsbefunde vom 14. und 15. August 2013 des polizeiärztlichen Dienstes der LPD X. Daraus geht hervor, dass der Bf am 14. August 2013 über Rückenschmerzen geklagt habe, die in die linke Wade ausstrahlen würden. Nach medikamentöser Behandlung ergab die Untersuchung am 15. August 2013 eine Besserung der Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Knie wurden erstmals vorgebracht.

 

3.2.5. Auf Grund dieser Befunde wurde am 20. August 2013 um 11.00 Uhr Rücksprache mit dem polizeiärztlichen Dienst der LPD X gehalten. Im Zuge des Rückrufes um 11.55 Uhr teilte der zuständige Sanitäter X mit, dass die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Ärzten vorgenommen werde. Die Untersuchung des Bf sei mit Dolmetscher vorgenommen worden.

 

3.2.6. Nach telefonischer Rücksprache mit der Chefärztin der LPD X, Frau Dr. X wurde diese um umgehende Stellungnahme zu den folgenden Fragen ersucht:

 

Ist der Beschwerdeführer auf Grund der behaupteten Beschwerden haftfähig?

Ist eine Operation des Beschwerdeführers in naher Zukunft unabdingbar?

Verursacht das Unterbleiben der Operation bleibende Schäden?

Ist ein zeitnahes Unterbleiben der Operation lebensbedrohlich?

Ab welchem Zeitpunkt nach der Operation (üblicher Heilungsverlauf) kann eine Abschiebung nach Ungarn geplant werden?

 

3.2.7. Vorab gab die Chefärztin der LPD X nach telefonsicher Anfrage, in der die derzeitige Haftfähigkeit des Bf bestätigt wurde, mit E-Mail vom 20. August 2013, 15.20 Uhr, die vorläufige Stellungnahme ab:

 

Herr X befindet sich seit 13.8.2013 im PAZ X.

Er wird seit seiner Aufnahme wegen Kreuzschmerzen und Schmerzen im Bereich der linken Wade medikamentös mit Schmerzmitteln behandelt.

Laut eigenen Angaben und den am 16.8. beigebrachten griechischen und ungarischen Arztberichten besteht der Zustand nach Unterschenkelbruch, der 2011 in Griechenland mit Metallplatten verschraubt worden ist. Im ungarischen Arztbrief wird auf die Notwendigkeit der Entfernung der Metallimplantate ausdrücklich hingewiesen (der Patient möge sich mit seinen Dokumenten zur Terminvereinbarung wieder im Krankenhaus einfinden), aus dem Schreiben der Fremdenbehörde geht jedoch hervor, dass die Kosten hierfür nicht übernommen werden.

Herr X bestätigt diese Angaben („no money, no operation“)

Im Bereich des Schienbeinkopfes und des Innenknöchels sind ausgedehnte Narben sichtbar. Derzeit bestehen zwar keine akuten Entzündungszeichen,

Herr X gibt jedoch an, dass ihm das Bein, wenn er 10 Minuten steht oder geht zu schmerzen beginne.

Aus ärztlicher Sicht ist ein unfallchirurgisches Konzil indiziert und mit höchster Wahrscheinlichkeit die Metallentfernung dringend zu empfehlen.

 

3.2.8. Im Hinblick auf diese Ausführungen wurde die Chefärztin der LPD X am 20. August 2013, um 17.00 Uhr, um eine ergänzende Stellungnahme ersucht.

 

3.2.9. Das vorläufige Ermittlungsergebnis wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 20. August 2013 zur Kenntnis gebracht und diese im Hinblick auf die nunmehrige Sachlage um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise ersucht.

 

3.2.10. Mit E-Mail vom 21. August 2013 teilte die Chefärztin der LPD X mit, dass der Bf in den Morgenstunden in das PAZ X verlegt worden ist. Die für 21. August 2013 vorgesehene unfallchirurgische Untersuchung habe daher nicht mehr vorgenommen werden können.

 

3.2.11. Mit E-Mail vom 21. August 2013, 11.33 Uhr, übermittelte die belangte Behörde nach Bezugnahme auf den aktuellen Länderbericht betreffend Ungarn folgende Stellungnahme:

 

Im Weiteren darf seitens der BH Vöcklabruck grundsätzlich vermerkt werden, dass betrachtend der im Rahmen der Beschwerde hervorgegangene "Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme einer medizinischen Behandlung" laut Übersetzung von der Fremdenbehörde in Ungarn abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang muss vorgebracht werden, dass selbst in Österreich von der Fremdenbehörde - und zwar außerhalb einer Sicherungsmaßnahme - medizinische Kostentragung mangels Unzuständigkeit (Zuständigkeit liegt bei der Gebietskrankenkasse) abgelehnt werden würde. Betrachtend dem aktuellen Länderbericht ist davon auszugehen, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer schlichtweg die Kostenübernahme bei einer unzuständigen Behörde, nämlich bei der Fremdenbehörde beantragt hat.

 

Entsprechend dem vorliegenden Länderbericht kommt einem Fremden eine kostenfreie Behandlung in einer Klinik zu, wenn solche erforderlich ist UND wenn die Einweisung durch einen Allgemeinmediziner erfolgt! Nur in absolut lebensbedrohlichen Fällen kommt einem in Ungarn obligatorisch OHNE Einweisung eine kostenfreie Behandlung in einer Klinik zu.

Nachdem eine absolut lebensbedrohliche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorliegen dürfte, würde es gemäß Länderbericht einer Einweisung durch einen Allgemeinmediziner bedürfen, wessen in vorliegendem Fall nicht erfolgt sein dürfte. Zumal der Beschwerdeführer in seine Beschwerde eine Einweisung durch einen Allgemeinmediziner nicht vorgelegt hat!

 

Unabhängig davon darf mitgeteilt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als zuständige Behörde sofort nach Bekannt werden, der in der Beschwerde erst vorgebrachter Sachlage, folgendes veranlasst hat:

 

1.) Die Weiterleitung der in medizinischer Hinsicht vorgebrachen Beschwerde samt "Beweismittel?" an das Bundesasylamt.

2.) Das Ersuchen an das Dublinreferat die ungarischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens weiters anzufragen, ob dem Fremden tatsächlich eine medizinische Versorgung, bzw. deren Kostentragung verwehrt wird.

 

Darüber hinaus darf mitgeteilt werden, dass sofern eine medizinische Behandlung (Entfernung der Implantate) während dem laufenden Ausweisungsverfahren oder vor einer Überstellung nach Ungarn erforderlich ist, bzw. auch dann wenn der Fremde in Ungarn keinen kostenfreien Zugang zu solch einer Versorgung hätte, selbst verständlich seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gem. §78 Abs. 7 Sorge getragen wird, dass dem Fremden solch eine Behandlung selbst im Rahmen der Verfahrenssicherung zukommen werde.

Hinsichtlich dessen darf abschließend bekundet werden, dass eine Verletzung der MRK keinesfalls in Betracht kommt, und nicht davon auszugehen ist, dass dadurch eine Ausweisung des Fremden nach Ungarn unzulässig oder eingestellt werden würde.

Zumal im Falle einer Unversorgtheit in Ungarn solch eine Behandlung vor einer Rückführung im Bundesgebiet veranlasst werden würde.

 

Mit E-Mail vom 21. August 2013 teilte die belangte Behörde nachrichtlich mit, das das Bundesasylamt – Dublinreferat mit Dringlichkeitsvermerk um ergänzende Erhebungen bei den ungarischen Behörde ersucht worden ist.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1., 3.1. und 3.2.1. bis 3.2.11. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 68/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 13. August 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Internationalen Schutz, so kann gemäß § 76 Abs. 6 FPG diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

4.3. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 12. August 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Nachdem die behördlichen Ermittlungen ergaben, dass der Bf bereits in Ungarn und zuvor in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, lag jedenfalls der Schluss nahe, dass Ungarn zur Prüfung eines Asylbegehrens bzw für nach dem Abschluss des Asylverfahrens zu ergreifende weitere Maßnahmen zuständig ist. Der belangten Behörde folgend kann festgestellt werden, dass der Bf im Rahmen der Schubhaftbeschwerde keinerlei diese Annahme falsifizierende Äußerungen tätigt.

 

In diesem Sinne wurde dem Bf auch nachweislich mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 12. August 2013, AI 13 11.618, gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sein Asylbegehren zurückzuweisen, da seit diesem Tag Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden. Diese Mitteilung gilt gemäß § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 AsylG auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren.

 

Es liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 2 FPG vor.

 

4.4.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs 2 FPG entziehen wird. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie wiederum in der Beschwerde mit zahlreichen Belegstellen zu Recht ausgeführt wird – nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

4.4.2. Grundsätzlich ist vorerst eine Feststellung zu treffen:

 

Im Regelfall wird nicht davon auszugehen sein, dass bei sogenannten Dublinfällen schon bereits wenige Tage nach Antragstellung der Sicherungsbedarf derart verdichtet vorliegt, dass die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich ist. Eine generelle Annahme, dass bei derartigen Fällen die Schubhaft zu verhängen wäre, wird – korrespondierend zur auch in der Beschwerdeschrift angeführten Judikatur der Höchstgerichte – vom Oö. Verwaltungssenat kategorisch abgelehnt.

 

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Zunächst ist anzumerken, dass die Identität des Bf – mangels entsprechender Dokumente – nicht letztgültig geklärt ist.

 

Selbstverständlich reicht jedoch das Fehlen einer gesicherten Identität allein nicht aus, um einen Sicherungsbedarf zu begründen, der in Folge die Inschubhaftnahme einer Person rechtfertigt.

 

In casu concreto ist allerdings zudem der im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen, dass der Bf anfänglich darüber belehrt wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Er wurde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken und darauf hingewiesen, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für ihn zeitigen könnten.

 

Befragt zu seiner Reiseroute von B nach Österreich gab der Bf daraufhin an, seine Reisebewegung Ende April 2006 in B begonnen zu haben. Schlepperunterstützt sei er in die Türkei gelangt und habe sich dort bis Dezember 2007 illegal aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in der Türkei sei der Bf im Dezember 2007 wiederum schlepperunterstützt nach Griechenland gereist und habe sich dort bis Ende „2011“ aufgehalten. Ein Reisedokument habe der Bf – laut eigenen Angaben – nicht mitgeführt. Über Mazedonien (Aufenthalt 20 Tage) und Serbien sei der Bf am 28. Jänner 2013 in Ungarn eingereist.

 

Laut mehrfachen eigenen Angaben vor österreichischen Behörden hat der Bf weder in Griechenland noch in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

 

Ausdrücklich dazu befragt gab der Bf an, dass er in Griechenland nicht um Asyl angesucht habe. Ihm sei dort lediglich eine rote Karte ausgestellt worden, die ihm ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate zugestanden habe.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der dem Bf aufgrund seiner Fingerabdrücke zuordenbare EURODAC-Treffer nach der Länderkennung GR (für Griechenland) mit der Ziffer 1 beginnt. Dies bedeutet, dass die griechischen Behörden auf Grund eines Asylantrages eingeschritten sind.

 

Schon hieraus ist ersichtlich, dass die Angaben des Bf widersprüchlich sind und keinen allzu hohen Glaubwürdigkeitsgrad haben.

 

Die Angaben des Bf zeigen auf, dass er sich vier Jahre (unbehelligt) in Griechenland aufhalten konnte und ihm auch die notwendige ärztliche Versorgung zuteil geworden ist (Vornahme einer Operation – Implantat im linken Unterschenkel). Warum der Bf das für ihn sichere Griechenland verlassen hat, hat er nicht dargelegt. Ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, warum der Aufenthalt in Griechenland beendet wurde, hat er die schlepperunterstützte Weiterreise über Mazedonien, Serbien nach Ungarn und in der Folge Richtung Deutschland geschildert. Dafür hat der „mittellose“ Bf 1050 Euro aufgebracht.

 

Widersprüchlich ist dabei auch die Kontaktaufnahme mit den ungarischen Behörden. Vorerst brachte der Bf vor, dass er von sich aus den Kontakt zur ungarischen Polizei gesucht habe (Antwort auf die Frage 9.14 der Erstbefragung), weil er krank gewesen wäre, in der Folge sagte er aus (Antwort auf die Frage 9.18 der Erstbefragung), von den der Polizei in Ungarn festgenommen, in ein „Asyllager“ gebracht und ärztlich versorgt worden zu sein. Unmittelbar danach bringt der Bf vor, keine ärztliche Behandlung erfahren zu haben, da er über kein Geld verfügt habe. Folgte man der Aussage des Bf, keinen Asylantrag in Ungarn gestellt zu haben, dann wäre unverständlich, warum er von der Polizei in ein Asyllager gebracht worden ist.

 

Wie bereits zu Griechenland ausgeführt, wurde der Bf auch in Ungarn im Zuge der Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt. Der auf Grund seiner Fingerabdrücke zuordenbare EURODAC-Treffer nach der Länderkennung HU (für Ungarn) beginnt mit der Ziffer 1. Dies bedeutet, dass die ungarischen Behörden auf Grund eines Asylantrages eingeschritten sind. Hätte es sich lediglich um eine erkennungsdienstliche Behandlung aus fremdenpolizeilicher Sicht gehandelt, würde der EURODAC-Treffer mit der Ziffer 2 beginnen. Auch dass der Bf nach dem Aufgriff – wie von ihm selbst angegeben – in ein Asylheim verbracht wurde, spricht eindeutig dafür, dass der Bf – entgegen seiner mehrfachen Behauptungen in Österreich – in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Trotz des sechsmonatigen Aufenthaltes im ungarischen Flüchtlingslager bestreitet der Bf dies jedoch bis dato.

 

Auch dieses Verhalten lässt massive Bedenken in Bezug auf die Absichten des Bf in Österreich aufkommen. Obwohl er ausdrücklich von den möglichen negativen Folgen einer unwahren Aussage in Kenntnis gesetzt wurde, ließ sich der Bf nicht davon abhalten, den Behörden gegenüber nicht die Wahrheit anzugeben.

 

Ebenso sind die Schilderungen der weiteren Reisebewegungen widersprüchlich. So will der Bf die Schleppung nach Österreich wegen der unerträglichen medizinischen Versorgung organisiert und – als Mittelloser – bezahlt haben. Tatsächlich hat sich der Bf nicht nach Österreich begeben, um dort um Asyl zu ersuchen und eine umfassende medizinische Versorgung zu erhalten, sondern er wurde auf der Durchreise nach Deutschland in Grenznähe aufgegriffen. Erst nachdem ihm bewusst werden musste, dass er mit einer Abschiebung nach Ungarn zu rechnen hat, bediente er sich der Antragstellung nach dem Asylgesetz.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf ganz bewusst und geplant den Aufenthalt im Asylheim in Ungarn gewählt hat, um die in Griechenland nicht gewährte medizinische Versorgung (Folgeoperation) in Ungarn zu erreichen. Als er nach der schriftlichen Mitteilung der ungarischen Fremdenpolizei (keine Kostentragung der notwendigen Operation) erkennen musste, dass er auch in Ungarn sein vorläufig primäres Ziel nicht so einfach erreichen werde, bediente er sich eines Schleppers, um möglicherweise in Deutschland die gewünschte Versorgung zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist somit anzuzweifeln, ob der Bf tatsächlich Interesse daran hat, in Österreich internationalen Schutz zu erhalten, oder ob die diesbezügliche Antragstellung nicht ebenfalls nur aus taktischen Gründen erfolgt ist, um schließlich doch an das ursprüngliche Reiseziel Deutschland zu gelangen.

 

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Bf beim unmittelbar bevorstehenden Grenzübertritt nach Deutschland betreten wurde und wiederholt ausgesagt hat, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Wenn der Bf nunmehr in der Beschwerde geltend macht, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, da er vor allem an einer medizinischen Behandlung (in Österreich) interessiert sei, vermag dieser Aussage aufgrund des bisherigen Verfahrensganges kein Glauben geschenkt zu werden.

 

Vielmehr wirft die Tatsache, dass der Bf nach den Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn nicht davor zurückgescheut ist, in die Anonymität unterzutauchen, wiederum Ländergrenzen zu überqueren und dann – unter Leugnen der bereits erfolgten Asylantragstellung im EU-Raum – neuerlich ein Asylverfahren in Gang zu setzen, ein bezeichnendes Bild auf seine Einstellung zu den in Österreich bzw in Europa geltenden Normen.

 

Die Asylantragstellung am 12. August 2013 in Österreich wird in diesem Sinne vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als strategische Maßnahme angesehen, um seine Reisebewegung möglichst ungehindert fortsetzen zu können, wobei der Bf – offensichtlich – nicht erwartet hatte, dass seine Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn ans Tageslicht kommen würden.

 

Da nun aber die drohende Abschiebung nach Ungarn dem Bf bewusst vor Augen geführt wurde (vgl die Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG vom 13. August 2013), verdichteten sich die Umstände dermaßen, dass mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Bf trotz seiner gesundheitlichen Probleme wie in der Vergangenheit wiederum in die Anonymität abtauchen werde, um – wie schon bisher – seinen Aufenthalt in einem für ihn interessanteren Staat Europas nehmen zu können.

 

Für dieses Szenario spricht auch, dass der Bf bereits eine sehr hohe Summe Geldes eingesetzt hat, um die Reise von B nach Europa und die Weiterreise innerhalb Europas zu ermöglichen. Eine Rückschiebung nach Ungarn und in Folge eine weitere Abschiebung nach B würde freilich sämtliche getätigte finanzielle Aufwände frustrieren.

 

Nahtlos fügt sich in das bislang gezeichnete Bild des Bf dessen Behauptung in der Beschwerdeschrift ein, er sei in Ungarn durch andere Asylwerber geschlagen worden und auch deshalb weiter geflüchtet. Dieses Vorbringen scheint schon deshalb unglaubwürdig, als eine solche Flucht wohl nicht mithilfe eines Schleppers bewerkstelligt worden wäre. Zudem wäre es weitaus naheliegender gewesen, die ungarischen Behörden von der Bedrohung in Kenntnis zu setzen und um entsprechenden Schutz zu ersuchen (insofern geht auch das Beschwerdevorbringen einer allfälligen Verletzung der Art 2 und/oder 3 EMRK ins Leere). Auch aus diesen Unstimmigkeiten ist klar zu erkennen, dass der Bf nicht gewillt ist, im fremdenrechtlichen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Daraus wiederum ist abzuleiten, dass der Bf auch nicht bereit ist, sich den Rechtsordnungen seiner Gastländer unterzuordnen und er die Absicht hegt, solange fremdenrechtliche Vorschriften zu verletzen, bis sich seine Aufenthaltsvorstellungen verwirklicht haben.

 

Der Umstand, dass der Bf im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz und keine familiären bzw sozialen Kontakte verfügt, rundet, ebenso wie dessen Mittellosigkeit, das Gesamtbild ab. Er ist als völlig ungebunden und – wie er schon in der Vergangenheit gezeigt hat – auch als äußerst flexibel in seiner Lebensführung anzusehen. Gründe, die ihn dazu animieren könnten, sich den österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, sind somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich.

 

4.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem er über die beabsichtigte Abschiebung nach Ungarn informiert wurde, fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde.

 

4.5. Vor dem Hintergrund des oben erzielten Ergebnisses scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen.

 

4.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt und sämtliche Familienmitglieder – nach eigenen Angaben des Bf – in B aufhältig sind.

 

4.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs 3 und 4 vorliegt.

 

4.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit 8 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Die Haftfähigkeit des Bf ist gegeben, der Bf hat bezogen auf die Implantate keine akuten Schmerzen, die sonstigen Beschwerden werden umfassend behandelt.

 

Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde offenbar konsequent verfolgt werden. Trotz des Beschwerdevorbringens (notwendige Operation) scheint auf Grund der aktuellen Länderberichte die medizinische Versorgung des Bf in Ungarn gesichert. Dem Vorbringen der belangten Behörde folgend dürfte sich der Bf nicht umfassend informiert und sich an die unzuständige Behörde gewandt haben. Ohne weitere Informationen in Ungarn bei den zuständigen Behörden einzuholen, hat sich der Bf dem weiteren Verfahren entzogen und die „Absage von der Kostenübernahme“ vordergründig als „Fluchtgrund“ angegeben. Wäre es dem Bf tatsächlich an einer medizinischen Behandlung gelegen gewesen, hätte er nicht beinahe 6 Monate zur Inanspruchnahme einer solchen zugewartet (siehe Datum der vorgelegten Befunde). Unabhängig davon zeigt die Vorgangsweise der belangten Behörde auf, dass sie den Bf keinesfalls einer unmenschlichen Behandlung aussetzen werde. Sollte eine medizinische Versorgung in Ungarn entgegen der vorliegenden Fakten nicht gewährleistet sein, hat sie dargelegt, welche Schritte in naher Zukunft gesetzt werden.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar. Umstände, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen würden, sind aktuell keine bekannt. So ist auch zu erwarten, dass Ungarn – Konsultationen wurden bereits am 13. August 2013 aufgenommen – der Rückführung im Rahmen des Dublinverfahrens nicht entgegentreten wird.

 

4.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 33,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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