Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210626/10/MK/Ai

Linz, 31.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 19.03.2012, BauR96-13-2011-Pol, wegen einer Übertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zur Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19.03.2013, BauR96-13-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994  eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 100 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.

 

1.1. Dem Straferkenntnis liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass es der Bw als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der H Fleischwaren GmbH, B, und somit als strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten habe, dass am 17.11.2011 ein Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Doppelgarage, ausgeführt worden sei, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieses Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen habe.

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der gewerberechtlichen und baubehördlichen Verhandlung einer Erweiterung der Betriebsanlage des Unternehmens des Bw die Errichtung einer Doppelgarage für private Zwecke östlich der Anlieferungsrampe der Knödelhalle festgestellt worden sei.

 

Von der Stadtgemeinde L sei bestätigt worden, dass diese Doppelgarage konsenslos errichtet worden wäre.

 

Da es sich zweifelsfrei um ein nach § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, sei es für die belangte Behörde erwiesen, dass – da eine rechtskräftige Baubewilligung vor der Errichtung nicht vorgelegen habe – der Straftatbestand des § 57 Abs.1 Z2 leg.cit erfüllt sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dabei im Wesentlichen ausgeführt, wie folgt:

 

2.1. Der Tatvorwurf sei insbesondere deshalb begrifflich unzutreffend, weil die belangte Behörde am 17.11.2011 bereits den Bestand der in Rede stehenden Doppelgarage festgestellt habe und es daher zu diesem Zeitpunkt zu keiner Bauausführung gekommen sei.

 

Es würde daher u.a. die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17.06.2013, eingelangt am 24.06.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2013, bei der die Sach- und Rechtslage im (insbesondere zeitlichen) Zusammenhang mit der Errichtung der Doppelgarage und den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen mit dem Bw und der belangten Behörde erörtert wurde.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Doppelgarage östlich der Anlieferungsrampe der Knödelhalle stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 24 Oö. BauO 1994 dar und wurde ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung errichtet. Am 17.11.2013 wurden keine baulich Aktivitäten im Zusammenhang mit diesem Gebäude (mehr) entfaltet, die Errichtung war abgeschlossen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Die für das bekämpfte Straferkenntnis maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen der §§ 24 und 57 Oö. BauO 1994 stehen außer Zweifel. Eine detaillierte Abhandlung des Normzusammenhanges kann an dieser Stelle damit unterbleiben.

 

5.2. Von entscheidender Bedeutung ist ausschließlich die Frage, ob durch den von der belangten Behörde formulierten Tatvorwurf das inkriminierte Verhalten auch tatbildgemäß korrekt angelastet wurde.

 

Es ist unbestritten, dass die Feststellung der illegalen Bauführung am 17.11.2011 erfolgte. Durch die Verwendung der Formulierung „Sie haben … am 17.11.2011 ein Bauvorhaben … ausgeführt …“ wird aber ein aktuelles Tun beschrieben, was aber – ebenso unstrittig – nicht (mehr) zutrifft.

 

Durch die Temporalpräposition „am“ wird der für die Strafbarkeit (iSe conditio sine qua non) essentielle Umstand des Tatzeitpunktes unzutreffend definiert, da dieser „vor“ dem 17.11.2011 liegt.

 

Es fehlt somit eine wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat der Bw nicht begangen.

 

6. Im Falle einer derartigen Entscheidung entfallen die Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

 

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