Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210628/10/MK/Ai

Linz, 31.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 19.03.2012, BauR96-12-2011-Pol, wegen einer Übertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zur Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19.03.2013, BauR96-12-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994  eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 100 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.

 

1.1. Dem Straferkenntnis liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass es der Bw als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der H Fleischwaren GmbH, B, und somit als strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten habe, dass am 17.11.2011 ein Bauvorhaben, nämlich die Errichtung zweier Stahlsilos, ausgeführt worden sei, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieses Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen habe.

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Baumaßnahme bei der Baubehörde zwar angezeigt und im gewerbe- und baubehördlichen Verfahren betreffend eine Erweiterung der Betriebsanlage des Unternehmens des Bw auch zur Kenntnis genommen, dass aber im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins am 17.11.2011 aber auch deren bereits abgeschlossene Errichtung festgestellt worden sei.

 

Von der Stadtgemeinde L sei bestätigt worden, dass diese Doppelgarage konsenslos errichtet worden wäre.

 

Da es sich zweifelsfrei um ein nach § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, sei es für die belangte Behörde erwiesen, dass – da eine rechtskräftige Baubewilligung vor der Errichtung nicht vorgelegen habe – der Straftatbestand des § 57 Abs.1 Z2 leg.cit erfüllt sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dabei im Wesentlichen ausgeführt, wie folgt:

 

2.1. Die belangte Behörde habe am 17.11.2011 den Konsens für die Errichtung der beiden Stahlsilos erteilt. Der Bw habe auf diesen Konsens vertrauen können.

 

Es würde daher u.a. die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17.06.2013, eingelangt am 24.06.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Strafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2013, bei der die Sach- und Rechtslage im (insbesondere zeitlichen) Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Stahlsilos und den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen mit dem Bw und der belangten Behörde erörtert wurde.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Errichtung der Stahlsilos stellt ein konsenserfordernes Vorhaben iSd §§ 24 ff Oö. BauO 1994 dar und wurde ohne die erforderliche baubehördliche Abhandlung errichtet. Am 17.11.2013 wurden keine baulich Aktivitäten im Zusammenhang mit diesen baulichen Anlagen (mehr) entfaltet, die Errichtung war abgeschlossen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Die für das bekämpfte Straferkenntnis maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen der §§ 24 ff und 57 Oö. BauO 1994 stehen außer Zweifel. Eine detaillierte Abhandlung des Normzusammenhanges kann an dieser Stelle damit unterbleiben.

 

5.2. Von entscheidender Bedeutung ist ausschließlich die Frage, ob durch den von der belangten Behörde formulierten Tatvorwurf das inkriminierte Verhalten auch tatbildgemäß korrekt angelastet wurde.

 

Es ist unbestritten, dass die Feststellung der illegalen Bauführung am 17.11.2011 erfolgte. Durch die Verwendung der Formulierung „Sie haben … am 17.11.2011 ein Bauvorhaben … ausgeführt …“ wird aber ein aktuelles Tun beschrieben, was aber – ebenso unstrittig – nicht (mehr) zutrifft.

 

Durch die Temporalpräposition „am“ wird der für die Strafbarkeit (iSe conditio sine qua non) essentielle Umstand des Tatzeitpunktes unzutreffend definiert, da dieser „vor“ dem 17.11.2011 liegt.

 

Es fehlt somit eine wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit. Die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hat der Bw nicht begangen.

 

6. Im Falle einer derartigen Entscheidung entfallen die Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

 

 

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