Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253194/20/Py/Hu

Linz, 17.07.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2012, GZ: SV96-440-2011, wegen Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2012, GZ: SV96-440-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 idgF vier Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 292 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw eingebrachte Berufung vom 8. Juni 2012. Darin bringt der Bw vor, dass die Firma x nicht Auftragnehmer der Firma x bzw. der Firma x, gewesen ist. Vielmehr stellte die Firma x an diese Unternehmen deutschsprachige Führungskräfte ab, um einen reibungslosen Baustellenablauf mit den Baustellenpolieren und Bauleitern zu gewährleisten.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 legte die belangte Behörde – gleichzeitig mit vier weiteren, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingebrachte Berufungen des Bw – dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. November 2012, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen gemeinsam mit der im Verfahren zu VwSen-253191 wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anberaumten Berufungsverhandlung durchgeführt wurde.

 

5. Wie aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister hervorgeht, ist der Berufungswerber am 13. März 2013 verstorben.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Gemäß Abs.2 erster Satz leg.cit. genügt, wenn die Einstellung verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Der Tod des Berufungswerbers stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass ein Mehrparteienverfahren vorliegt, hat die Einstellung durch Bescheid zu erfolgen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 66 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn eine Strafverfahren eingestellt wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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