Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101648/2/Bi/Fb

Linz, 15.03.1994

VwSen-101648/2/Bi/Fb Linz, am 15. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Z, vom 26. Oktober 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Oktober 1993, VerkR96-RA/1573/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung vom 9. Juni 1993 gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei dem Rechtsmittelwerber am 9. Juni 1993 persönlich übergeben worden. Der Einspruch sei am 22. September 1993, also 91 Tage verspätet, zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er nehme Bezug auf das Schreiben vom 4. Oktober 1993 und lege Berufung ein, wozu er ja zwei Wochen Zeit habe, da der Brief am 15.

Oktober 1993 von der Post abgestempelt sei. Er wolle den Beweis hiezu sehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber wurde am 9. Juni 1993 auf der A8 Innkreisautobahn um 17.35 Uhr als Lenker des PKW beanstandet, weil er statt mit der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit 157 km/h unterwegs war. An Ort und Stelle wurde eine Strafverfügung in Höhe von 1.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) erlassen und vom Rechtsmittelwerber persönlich übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Erstinstanz Einspruch erhoben werden könne.

Nachdem an den Rechtsmittelwerber am 12. Juli 1993 und am 23. August 1993 Mahnungen hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abgesendet wurden, langte bei der Erstinstanz am 27. September 1993 ein Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers ein, indem er sich auf ein behördliches Schreiben vom 23.

August 1993 bezog und ersuchte, ihm einen Beweis bzw ein Foto zu schicken. Dieser Schriftsatz wurde laut Poststempel am 22. September 1993 in Berlin zur Post gegeben.

Die Erstinstanz wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung und wies diesen als verspätet zurück.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber sein Schreiben vom 22. September 1993 eindeutig auf die Mahnung der Erstinstanz vom 23. August 1993 bezogen hat und schon aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, daß dieses als Einspruch gegen die Strafverfügung gedacht war.

Für eine Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ergibt sich daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates keinerlei Rechtsgrundlage.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu bemerken ist weiters, daß die Strafverfügung mangels Einbringung eines Rechtsmittels dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die beiden von der Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber abgesandten Mahnungen Rechtsakte im Rahmen des Vollzugsverfahrens darstellen. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 22. September 1993 wird daher unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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