Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560298/2/Wg/GRU

Linz, 13.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.7.2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, betreffend bedarfsorientierte Mindest­sicherung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Ausführungen im Berufungsschriftsatz steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ist österreichischer Staatsbürger und stellte beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) mit Eingabe vom 28.5.2013 einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG). Dem Antrag sind u.a. mehrere Kontoauszüge aus den Monaten November 2012, Dezember 2012, Jänner 2013, Februar 2013, März 2013 und April 2013 angeschlossen.

 

1.2. Die belangte Behörde wies den Bw mit Schreiben vom 10.6.2013 darauf hin, dass er gem. § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie ersuchte ihn in diesem Schreiben, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

„a. Wohnbeihilfebescheid

b. Kontoauszüge ab Mai 2013

c. Kontoauszüge von November 2011 bis April 2012

d. Nachweis von wo das Geld für die Eigenerläge ab Mai 2012 kommt

e. Nachweisliche Belege, aus welchen Mitteln Sie bisher Ihre Wohnungs- und Lebenserhaltungskosten finanziert haben, da die Behörde ansonsten davon ausgeht, dass bei Ihnen keine soziale Notlage vorliegt.“ Dieses Schreiben enthält weiters folgenden Hinweis: „Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gem. § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“ Das Schreiben wurde beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 13.6.2013.

 

1.3. Der Bw äußerte sich dazu mit am 18.6.2013 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe. Er führte aus, der Wohnbeihilfeantrag werde Ende Juni gestellt. Er habe die Kontoauszüge von Nov 2012 - April 2012 bereits abgegeben. Die Kontoauszüge zwischen November 2011 - April 2012 habe er nicht. Bzgl. Punkt 4 führte er aus: „Meine Antwort - von welche Betrag reden wir hier. 100 Euro. ....“ Bzgl. Punkt 5 des Schreibens vom 10.6.2013 verwies er darauf, dass es keine Belege gäbe, weil es sich u.a. um Erlöse aus Flohmarktverkäufen handle. Es handle sich dabei um kleine Beträge (2 €, 1 €, 50 Cent). Dieser Eingabe waren keine Unterlagen angeschlossen.

 

1.4. Die belangte Behörde wies daraufhin mit Bescheid vom 1.7.2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, den Antrag vom 28.5.2013 gem. §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurück. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung auf ihr Schreiben vom 10.6.2013 und hielt fest, dass mit dem Schreiben des Bw, eingelangt am 18.6.2013, die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht worden wären. Da der Bw somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage. Darum sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

1.5. Dagegen richtet sich die bei der belangten Behörde am 10.7.2013 eingelangte Berufung. Darin bringt der Bw sinngemäß vor, es handle sich bei dem Bescheid vom 1.7.2013 um eine rassistische Entscheidung. Er habe im Rahmen der Mitwirkungspflicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Zu der Forderung der Kontoauszüge ab Mai 2013 frage er sich, ob die Mitarbeiterin wirklich wisse, was sie hier fordere. Zuerst habe sie ja die Kontoauszüge der letzten 6 Monate gefordert. Nun fordere sie die Kontoauszüge ab Mai 2013 - bis wann sei nicht klar. Bzgl. der Kontoauszüge von November 2011 bis April 2012 habe er bereits gesagt, dass er dazu keine Kontoauszüge habe. Dem Berufungsschriftsatz sind keine Unterlagen angeschlossen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Eine mündliche Verhandlung war gem. § 67d Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht erforderlich, da der relevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht.

 

2.2. § 30 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren“ wie folgt:

 

(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

....

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

2.3. Ob ein Antragsteller infolge einer Notlage Anspruch auf Mindestsicherung  hat, ist vor allem anhand seiner  Vermögens- und Einkommenssituation zu beurteilen. Die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen sind zur Beurteilung der Vermögens- und Einkommenssituation des Bw erforderlich. Der Bw hat entgegen dem Auftrag vom 10.6.2013 keine Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde hat damit den Antrag vom 28.5.2013 zu Recht zurückgewiesen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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