Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167820/2/Kei/Bb/AK

Linz, 16.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, geb. x, xallee x, x x, x, vom 26. März 2013 (gemeint wohl: 26. Februar 2013) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom  28. Jänner 2013, GZ VerkR96-13560-2012, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 49, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Jänner 2013, GZ VerkR96-13560-2012, wurde der von x (der Berufungswerberin – im Folgenden: Bw) erhobene Einspruch vom 12. Dezember 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. November 2012, GZ VerkR96-13560-2012, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  Die gesetzliche Grundlage für diesen Zurückweisungsbescheid bildet die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26. Februar 2013 mittels E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erhobene Berufung, die mangels aktenkundigen Zustellrückschein zu Gunsten der Bw als fristgerecht erhoben gewertet wird.

 

Zur Begründung verweist die Bw im Wesentlichen neuerlich darauf, sich im relevanten Zustellzeitraum der Strafverfügung an ihrem Wohnsitz in Bratislava aufgehalten zu haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 16. Mai 2013, GZ VerkR96-13560-2012, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ gegen die Bw die Strafverfügung vom 19. November 2012, GZ VerkR96-13560-2012, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach  § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Wann diese Strafverfügung der Bw zugestellt wurde, ist mangels Vorliegen eines Zustellnachweises nicht bekannt.

 

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 erhob die Bw per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis begründet Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

 

Auf den nachweislichen Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. und vom 27. Dezember 2012, GZ VerkR96-13560-2012, in welchen ein Postlauf von drei Werktagen angenommen und somit von einer Zustellung der Strafverfügung am 22. November 2012 ausgegangen wurde, äußerte die Bw jeweils, sich im relevanten Zeitraum (vom 22. November 2012 bis 5. Dezember 2012) an ihrem Wohnsitz in Bratislava aufgehalten und die verfahrensgegenständliche Strafverfügung erst nach der Rückkehr an ihren Wohnsitz in München erhalten zu haben. 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 28. Jänner 2013, GZ VerkR96-13560-2012, gegen welchen rechtzeitig Berufung erhoben wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs.2 VStG 1991 das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

5.2. Die Bw belegte im erstinstanzlichen Verfahren eine vorübergehende Ortsabwesenheit, beginnend am 22. November bis einschließlich 5. Dezember 2012. Dieser Umstand, als auch das Nichtvorliegen eines Zustellnachweises der Strafverfügung vom 19. November 2012, hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass von der Rechtzeitigkeit des von ihr erhobenen Einspruches vom 12. Dezember 2012 auszugehen ist, woraus resultiert, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 19. November 2012 außer Kraft getreten und gemäß § 49 Abs.2 VStG 1991 das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

 

Demzufolge war der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

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