Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167930/7/Br/Ai

Linz, 19.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 11. Juni 2013, GZ: VerkR96-1587-2013-Wid,  nach der am 7. August 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Die Berufung wird in den Schuldsprüchen und ebenfalls im Strafausspruch zu Punkt 2.  als unbegründet abgewiesen;

Im Punkt 1. wird die Geldstrafe durch Anwendung des § 20 VStG auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 (zehn) Tage ermäßigt.

 

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im Punkt 1. auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt der Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 2. werden dem Berufungswerber  für das Berufungsverfahren zusätzlich 72,60 Euro auferlegt.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:             §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 20, 24,   51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II:             § 64 Abs.1 u. 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen eines Verstoßes nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 und nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG, Geldstrafen in der Höhe von 1.600 Euro und 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von vierzehn und sechs  Tagen verhängt, weil er  am 20.03.2013, 22:10 Uhr, in  Überackern auf der L 501 bei Strkm. 7,410,  den Pkw mit dem Kennzeichen x   1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und  gelenkt (Atemalkoholgehalt von 0,80 mg/l und

2) das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

 

 

2. Begründend wurde auf die Anzeige verwiesen, wobei insbesondere die Rechtfertigung des Berufungswerbers in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters inhaltlich Bezug genommen wurde.

 

„Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt haben. Sowohl in der Polizeianzeige als auch in den nachvollziehbaren Aussagen des Meldungslegers ist angeführt, dass Sie Ihren PKW auf der L501, aus Richtung Braunau kommend, lenkten. Sie wurden vom Polizeibeamten um 22.10 Uhr auf Höhe der Abfahrt zur sog. "Riviera" im Gegenverkehr wahrgenommen und anschließend bis zur Fischerhütte im Bereich der "Riviera" verfolgt. Anlässlich der Verkehrskontrolle gaben Sie an, um ca. 22.00 Uhr Alkohol in Form eines Stamperls Schnaps konsumiert zu haben. Um 22.14 Uhr wurde der Alkovortest vorgenommen. Am geeichten Alkomat haben Sie letztlich ein verwertbares Messergebnis von 0,80 mg/l Atemluftalkoholkonzentration erzielt.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge kann es nicht möglich sein, dass Sie in der Fischerhütte - noch vor der Anhaltung durch die Polizei - Alkohol zu sich genommen haben, zumal bereits unmittelbar nach dem Einparkvorgang die Kontrolle stattfand.

Von einem Alkoholkonsum nach dem Lenken war nie die Rede. Vielmehr machten Sie gegenüber dem Polizisten wirre Angaben und versuchten, den tatsächlichen Alkoholmesswert "herunterzuhandeln".

 

Eine ergänzende Einvernahme des Polizisten, wie von Ihnen beantragt, wurde nicht vorgenommen, da diese zur Wahrheitsfindung nichts mehr beitragen kann.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 25.03.2013 nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafen von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (mtl. ca. 1500 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen.

gelenkt.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG von 363 Euro bis zu 2180 Euro und bei § 99 Abs. 1 lit. a StVO von 1600 Euro bis zu 5900 Euro - sind die verhängten Strafen auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen, zumal ohnehin die Mindeststrafen verhängt wurden.

 

Straferschwerend lagen keine Umstände vor. Strafmildernd wird Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

2.2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung: 

Gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 11.06.2013, VerkR96-1587-2013-Wid, zugestellt an die ausgewiesenen Vertreter am 19.06.2013, wird in offener Frist

 

BERUFUNG

 

erhoben. Das angeführte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass lediglich eine unter 0,80 mg/l liegende AAK festgestellt wird, und Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensmängel:

 

Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 06.06.2013 die ergänzende Einvernahme der erhebenden Beamten zu einem konkret angeführten Beweisthema beantragt.

 

Diesem Antrag wurde nicht Folge stattgegeben und stattdessen ein Straferkenntnis erlassen.

 

Bei Durchführung des beantragten Beweises wäre nicht auszuschließen gewesen, dass die Angaben des Beschuldigten unter Beweis gestellt und somit festgestellt hätte werden können, dass er bereits in der Fischerhütte, somit nach der Fahrt und vor der Kontrolle, Schnaps getrunken habe, sowie weiters dass er sein Fahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte.

 

Der Beschuldigte hat bereits bei seiner ersten Einvernahme am Ort der Anhaltung darauf hingewiesen, dass sein letzter Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung um 22.05 Uhr stattgefunden habe (Anzeige der PI Hochburg-Ach Seite 3). Berücksichtigt man die laut Bedienungsanleitung des Dräger 7110 stattzufindende Warmlaufphase (bis 15 Minuten) und den Zeitaufwand bei der Anhaltung (Aufnahme der Personalien, Durchführung einer Überprüfung im FZR - Anzeige Seite 4), so steht dies in Einklang mit den Angaben des Beschuldigten, dass er in der Fischerhütte noch Schnaps getrunken hat (Messzeitpunkt laut Messprotokoll: 22.34 Uhr), und somit zwischen dem Lenken des Fahrzeugs und der durchgeführten Atemalkoholmessung.

 

Der genaue Ablauf, wo sich der Beschuldigte bei Eintreffen der Beamten befand (aus der Fischerhütte kommend, drinnen, vor der Fischerhütte etc.), wo sein Fahrzeug abgestellt war, und wo genau die Kontrolle des Beschuldigten stattfand, ergibt sich aus der Anzeige nicht. In der Mitteilung des erhebenden Beamten vom 22.04.2013 wird zwar eine Nachschau in der Hütte angesprochen -wobei nichts festgestellt werden konnte-, auf die Angaben des Beschuldigten wurde jedoch nicht eingegangen.

 

Bei Durchführung des beantragten Beweises hätte die Behörde somit zu einem anderen Bescheid kommen können, nämlich dass ein Nachtrunk stattfand, und hätte somit der zur Last gelegte Alkoholisierungsgrad geringer ausfallen können.

 

inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

Im Straferkenntnis wird dem Beschuldigten das Lenken in alkoholisiertem Zustand um 22.10 Uhr vorgeworfen.

 

Zu diesem angeführten Zeitpunkt existiert kein Beweisergebnis über einen Alkoholisierungsgrad. Die Messung der AAK erfolgte laut Messprotokoll um 22.34 Uhr. Der dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Wert von 0,80 mg/l Atemluft um 22.10 Uhr ist nicht durch das Beweisverfahren gedeckt.

 

unrichtiges Messergebnis:

 

Vorgeworfen wird eine AAK von 0,80 mg/l. Die Messungen erfolgten um 22.34 Uhr mit 0,83 mg/1 und um 22.36 Uhr mit 0,80 mg/l. Diese beiden Messergebnisse zeigen einen erheblichen Gradienten nach unten innerhalb von nur 2 Minuten. Es ist nicht auszuschließen, dass der tatsächliche Atemalkoholgehalt weniger als 0,80 mg/l beträgt, da die Messungen deutlich voneinander abweichen. Berücksichtigt man die Eichfehlergrenzen von 5 %, so ist ein Erreichen der AAK von 0,80 mg/l nicht nachweisbar.

Die erste Messung weist ein Exspirationsvolumen von 2,3 l auf, die zweite Messung ein Exspirationsvolumen von 2,1 I und ist damit deutlich geringer. Das zweite Messergebnis stammt daher nicht aus einer tieferen Alveolarluft, sodass eine Beeinflussung des zweiten geringeren Messergebnisses durch Reste von Haftalkohol nicht auszuschließen ist. In Verbindung mit dem fallenden Gradienten der beiden Messergebnisse untermauert dies die Tatsache, dass die tatsächliche AAK unter 0,80 mg/l lag.

 

Nach einer Mitteilung des BEV vom 18.12.1996, GZP-7447/96, an die BPD Salzburg sind die Eichfehlergrenzen von +/- 5 % , jedoch nicht weniger als +/- 0,02 mg/l zu berücksichtigen, sodass der tatsächliche Atemluftalkoholgehalt zwischen den sich daraus ergebenden Werten liegt. Im Verwaltungsstrafe erfahren ist der für den Beschuldigten günstigere Wert heranzuziehen. Gleiches gilt für die im Betrieb immer auftretenden Verkehrsfehlergrenzen. Bei einem vorwerfbaren Messergebnis von 0,80 mg/l liegt der feststellbare tatsächliche Wert damit bei 0,76 mg/l. Eine Überschreitung der in § 99 (1) a StVO normierten Grenze ist damit nicht nachweisbar.

 

Der Variationskoeffizient des verwendeten Messgeräts als relatives Streuungsmaß innerhalb des statistischen Datenmaterials beträgt bis 1,5 % im Messbereich zwischen 0,400 bis 1,000 mg/l. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist nicht auszuschließen, dass der bei der Messung um 22.36 Uhr ermittelte Wert von 0,80 mg/l tatsächlich 0,79 mg/l oder darunter betragen hat. Zu Lasten des Beschuldigten darf die Berücksichtigung der Streuung nicht außer Acht gelassen werden, sodass dem Beschuldigten kein 0,80 mg/l erreichender Wert zur Last gelegt werden darf.

 

Braunau, am 28.06.2013        x“

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes.

Beweis geführt wurde ferner durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers GrInsp. x, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt bzw. die noch in der Berufung erhobenen Mängel nicht mehr weiter verfolgt.

 

 

4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Berufungswerber wurde zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit  von der Besatzung eines Polizeifahrzeuges als Lenker des oben bezeichneten Fahrzeuges auf der L501  wahrgenommen, als er nach rechts in Richtung Riviera abbog. Wegen in diesem Bereich gehäuft vorkommender illegaler Müllablagerungen entschlossen sich die in Gegenrichtung fahrenden Polizeibeamten zur Kontrolle dieses Fahrzeuges und folgten diesem. Nach etwa 800 m hielt der  Berufungswerber sein Fahrzeug beim sogenannten Fischerhäusl an bzw. reversierte dort. Noch im Fahrzeug sitzend wurde der Berufungswerber angetroffen. Er konnte keinen Führerschein vorweisen, und er ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und machte einen alkoholisierten Eindruck. Sowohl der Alkovortest als auch der Atemlufttest mittels Alkomat verlief positiv, wobei sich ein Wert exakt mit 0,8 mg/l ergeben hatte. Der Berufungswerber bestritt vorerst die Lenkereigenschaft, widerrief dies jedoch angesichts der offenkundig eindeutigen Faktenlage vor Ort. Er vermeinte vorerst gegenüber den einschreitenden Beamten, nach dem Eintreffen beim „Fischerhäusl“ (für welches er einen Schlüssel hatte) zwischendurch noch Schnaps konsumiert zu haben. Im Zuge einer Nachschau im Fischerhäusl konnten jedoch entgegen der Darstellung des Berufungswerbers dort keine Indizien gefunden werden, welche auf einen kurz vorher stattgefundenen Konsum von Alkohol hätten schließen lassen.

 

 

4.1. Im Zuge der Berufungsverhandlung versuchte der Berufungswerber auf dem im Akt erliegenden Karten- bzw. Luftbildmaterial eine ganz andere Fahrtroute von seinem landwirtschaftlichen Anwesen zur sogenannten Fischerhütte aufzuzeigen. Wie sich jedoch im Zuge der Einvernahme des Meldungslegers GrInsp. x herausstellte ist diese Hütte etwa eineinhalb Kilometer weiter westlich gelegen. Mit der schlüssig nachvollziehbaren  Zeugenaussage ist die Darstellung des Berufungswerbers, nämlich nicht die L501 und damit keine öffentliche Straße befahren zu haben, widerlegt. Auch die Darstellung betreffend seines behaupteten Nachtrunks mutet geradezu abenteuerlich, letztlich jedoch nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig an. Die Polizeibeamten haben, wie dies vom Zeugen x glaubwürdig ausgesagt wurde, den Berufungswerber auf der L501 nach rechts abbiegend wahrgenommen. Sie  hatten sich wegen eines ganz anderen Verdachtes zur Nachfahrt entschieden, wobei sie den Berufungswerber auf der völlig verkehrsfreien Wegstrecke im Ergebnis zu keinem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatten.  An seinem Fahrziel haben sie ihn noch im Auto sitzend angetroffen und folglich stellte sich dessen Alkoholisierung heraus. An dieser Darstellung des Meldungslegers gibt es keinen wie immer gearteten Grund für Zweifel.

Andererseits ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass seine wirtschaftliche Situation mehr als bescheiden zu bezeichnen ist. Im Ergebnis ist er ohne Einkommen, wobei er Im Ergebnis von seiner Substanz als Landwirt lebt. Er ist bisher wegen Schwarz- u. Alkofahrten noch nie negativ in Erscheinung getreten.  Da diese Fahrt offenbar nur auf eine kurze Wegstrecke auf einer öffentlichen Verkehrsfläche konzipiert gewesen ist, kann auch der objektive Tatunwert hinter der typischen Schädlichkeit einer üblichen Alkofahrt deutlich zurückbleibend erachtet werden. Ebenfalls lag ein Messwert mit 0,80 mg/l exakt an der Grenze, sodass bei sachlicher Betrachtung mit Blick auf den Eich- bzw. Verkehrsfehler des Atemluftmessgerätes im Sinne des Berufungsvorbringens die Grenzwertüberschreitung tatsächlich auf der Sachebene auch bezweifelt werden könnte. Wie unten ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch um eine rechtliche Beurteilung, welche den Verkehrsfehler als nicht zu berücksichtigend darstellt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Frage des Eichfehlers ist auf VwGH v. 18.2.2005, Zl. 2002/02/0220-5 hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis vom 11. Juni 2002, VwSen-108260/./Br,  wurde vom Verwaltungsgerichtshof, entgegen der h. Rechtsmeinung, die Frage des Eichfehlers nicht als Beweis- sondern als Rechtsfrage qualifiziert, wobei dieser „Fehler“ nicht zu berücksichtigen ist.

Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten", so der VwGH im obzit. Erk. mit Hinweis auf VwGH 10.9. 2004, 2001/02/0235), eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten, so im Ergebnis das Höchstgericht.

Laut dem behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist – im Gegensatz zur damaligen h. Rechtsauffassung - der Verkehrsfehler  mit dem Hinweis auf das von einem Betroffenen zu Erbringenden (Gegen-)Beweismittel einer Blutanalyse, der freien Beweiswürdigung der tribunalsförmig erkennenden Tatsacheninstanz entzogenen.

Dies trifft auch im gegenständlichen Verfahren zu, muss jedoch in Bindung an die Rechtsansicht des Höchstgerichtes, welches den sogenannten Eich- bzw. Verkehrsfehler beim Atemluftmessgerät als nicht zu berücksichtigen feststellte, obwohl an einen Beweis einen strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen ist und schon bei bloßen Zweifel von einem geringer pönalisierten Tat auszugehen wäre, auf sich bewenden bleiben (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Vielmehr basiert er auf eine Vorgabe (Beweisregel) des nicht unmittelbar Beweis erhebenden Höchstgerichtes und dessen rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes, "wonach es für eine Berücksichtigung des Verkehrsfehlers keine gesetzliche Grundlage gebe" (Hinweis auf VwGH 10.9.2004, 2001/02/0235).

Darin vertritt das Höchstgericht aber keineswegs den Standpunkt, dass der anzeigte Wert vom "wahren Wert" nicht tatsächlich abweichen würde.

Weil es jedoch dem Beschuldigten freigestanden wäre, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, er dies jedoch unterließ, habe er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (!) [damals im Umfang von 0,6 mg/l oder mehr - § 99 Abs.1a StVO] (Hinweis auf VwGH 13.6.1990, 90/03/0129).

 

 

 

5.1. Nach § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

5.2. In derartigen Fällen wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat immer wieder ausgesprochen, dass der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen ist und die Strafzumessungsregeln nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen dürfen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, dass im Ergebnis substanziell Ungleiches in den Sanktionsfolgen nämlich gleich zu behandeln (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Angesichts der hier vorliegenden Tatumstände, insbesondere der hier sehr hohen  Mindeststrafe bei gleichzeitig auf der Beweisebene nicht gesichert geltenden Grenzwertüberschreitung, schien insbesondere mit Blick auf das doch auch beträchtliche Überwiegen der strafmildernden Umstände, die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes geboten.  Dies nicht zuletzt mit Blick auf die hohe Mindeststrafe auch im Sinne des Sachlichkeitsgebotes, sowie die durchaus als prekär beurteilbare wirtschaftliche Situation des bislang völlig unbescholtenen Berufungswerbers. Eine gänzliche Ausschöpfung des Strafrahmens nach unten schien jedoch wegen des Lenkens eines Pkw´s – und nicht bloß etwa eines Fahrrades – nicht vertretbar. Betreffend den Punkt 2. des Tatvorwurfes kam dies ob der geringen Mindeststrafe ebenfalls nicht in Betracht.

 

 

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

 

Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

 

VwGH vom 31. Jänner 2014, Zl.: 2013/02/0289-4

 

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